RS Vwgh 1993/10/19 92/08/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1993
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs1;
ASVG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0058 1

Stammrechtssatz

Ob und für welchen Zeitraum die Pflichtversicherung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus andauert, hängt nach § 11 Abs 1 ASVG davon ab, wann der (arbeitsrechtliche) - Entgeltanspruch - das ist, bezogen auf den Zeitraum nach Beendigung der tatsächlichen Beschäftigung, der "Anspruchslohn" im Sinne der Rechtssprechung zu § 49 Abs 1 ASVG - endet.

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080175.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten