RS Vfgh 1987/6/12 G108/87

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Veröffentlicht am 12.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StVG §§119 ff
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung der §§22 Abs1, 38 Abs1, 67, 91 Abs2 und 136 Abs1; Erwirkung von Bescheiden über seine in den bekämpften Vorschriften gründenden Anliegen zumutbar - Mangel der Antragslegitimation

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigen muß und daß der durch Art140 Abs1 B-VG eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, dem einzelnen Rechtsunterworfenen Rechtschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 9062/1981, 9685/1983).

Der Einschreiter verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Strafvollzugsanstalt Stein und ist daher von den bekämpften Bestimmung des StVG, und zwar von §22 Abs1 (Behandlung der Strafgefangenen), §38 Abs1 (Verpflegung mit Anstaltskost), §67 (Unzulässigkeit ärztlicher Experimente), §91 Abs2 (Berechtigung zum Erhalt von Nahrungs- und Genußmitteln) und §136 Abs1 (Vollziehung der Freiheitsstrafen in Stufen), möglicherweise tatsächlich betroffen. Es ist ihm jedoch gemäß §§119 ff StVG gestattet und auch ohne weiteres zumutbar, im Wege geeigneter Ansuchen und Beschwerden die Erlassung von Bescheiden (über seine in den zitierten Gesetzesvorschriften gründenden Anliegen) zu erwirken (vgl. insbesondere §121 StVG), die er nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges letztendlich beim Verfassungsgerichtshof nach Art144 B-VG bekämpfen kann; in diesem Zusammenhang steht ihm auch die Möglichkeit offen, die behauptete Verfassungswidrigkeit der diesen Bescheiden zugrundeliegenden Bestimmungen des StVG geltend zu machen (VfSlg. 8063/1977, 9041/1981, 9459/1982).Der Einschreiter verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Strafvollzugsanstalt Stein und ist daher von den bekämpften Bestimmung des StVG, und zwar von §22 Abs1 (Behandlung der Strafgefangenen), §38 Abs1 (Verpflegung mit Anstaltskost), §67 (Unzulässigkeit ärztlicher Experimente), §91 Abs2 (Berechtigung zum Erhalt von Nahrungs- und Genußmitteln) und §136 Abs1 (Vollziehung der Freiheitsstrafen in Stufen), möglicherweise tatsächlich betroffen. Es ist ihm jedoch gemäß §§119 ff StVG gestattet und auch ohne weiteres zumutbar, im Wege geeigneter Ansuchen und Beschwerden die Erlassung von Bescheiden (über seine in den zitierten Gesetzesvorschriften gründenden Anliegen) zu erwirken vergleiche insbesondere §121 StVG), die er nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges letztendlich beim Verfassungsgerichtshof nach Art144 B-VG bekämpfen kann; in diesem Zusammenhang steht ihm auch die Möglichkeit offen, die behauptete Verfassungswidrigkeit der diesen Bescheiden zugrundeliegenden Bestimmungen des StVG geltend zu machen (VfSlg. 8063/1977, 9041/1981, 9459/1982).

Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges (hier: Ausschöpfung des Beschwerderechtes nach den §§119 ff StVG).

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der §§22 Abs1, 38 Abs1, 67, 91 Abs2 und 136 Abs1 StVG.

Entscheidungstexte

  • G 108/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1987 G 108/87

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Beschwerderecht Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G108.1987

Dokumentnummer

JFR_10129388_87G00108_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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