RS Vwgh 1993/10/19 92/08/0168

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1002;
AVG §45 Abs2;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/16 91/08/0082 2

Stammrechtssatz

Der Abschluß eines Geschäftes durch eine Person läßt für sich genommen nicht (jedenfalls nicht ohne Bedachtnahme darauf, ob Handeln im fremden Namen offengelegt wurde) erkennen, ob sie das Geschäft (auch) im fremden oder nur im eigenen Namen (auf fremde Rechnung oder ohne sie) abgeschlossen hat. Allerdings schadet es im allgemeinen nicht, wenn der tatsächliche Betriebsführer im Rahmen seiner Betriebsführung einzelne Geschäfte im eigenen Namen (aber intern auf Rechnung eines anderen) abschließt, wenn nur aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten das Risiko des Betriebes im ganzen (auch) diesen anderen unmittelbar trifft (Hinweis E 18.6.1991, 90/08/0197). Das faktische äußere Erscheinungsbild hat daher vor diesem Hintergrund entscheidungswesentliche Bedeutung nur für die Beurteilung der Ermittlungsergebnisse daraufhin, ob die Behauptung, es liege eine der genannten rechtlichen Gegebenheiten vor, aufgrund derer die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf Rechnung und Gefahr einer Person oder mehrerer Personen im dargestellten Sinn erfolge, als erwiesen zu erachten ist.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080168.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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