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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs3Leitsatz
Keine Darlegung des Sachverhaltes, kein bestimmtes Begehren, kein Antrag - einer Verbesserung nicht zugänglichen inhaltlicher Mangel; Zurückweisung der BeschwerdeRechtssatz
Die Beschwerde enthält - entgegen dem (iZm §15 Abs2 heranzuziehenden) §82 Abs3 VfGG 1953, wonach eine solche den Sachverhalt genau darzulegen hat - überhaupt keine Sachverhaltsdarstellung. Sie enthält darüber hinaus - entgegen §15 Abs2 VfGG - weder ein bestimmtes Begehren noch überhaupt einen Antrag schlechthin.
Das Fehlen solcher notwendiger Beschwerdeelemente ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 28.2.1986, B665,666/85 und die dort zitierte Vorjudikatur) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG 1953 nicht zugänglich ist.Das Fehlen solcher notwendiger Beschwerdeelemente ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 28.2.1986, B665,666/85 und die dort zitierte Vorjudikatur) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG 1953 nicht zugänglich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Antrag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B363.1987Dokumentnummer
JFR_10129385_87B00363_01