RS Vfgh 1987/6/15 B363/87

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Veröffentlicht am 15.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs3

Leitsatz

Keine Darlegung des Sachverhaltes, kein bestimmtes Begehren, kein Antrag - einer Verbesserung nicht zugänglichen inhaltlicher Mangel; Zurückweisung der Beschwerde

Rechtssatz

Die Beschwerde enthält - entgegen dem (iZm §15 Abs2 heranzuziehenden) §82 Abs3 VfGG 1953, wonach eine solche den Sachverhalt genau darzulegen hat - überhaupt keine Sachverhaltsdarstellung. Sie enthält darüber hinaus - entgegen §15 Abs2 VfGG - weder ein bestimmtes Begehren noch überhaupt einen Antrag schlechthin.

Das Fehlen solcher notwendiger Beschwerdeelemente ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 28.2.1986, B665,666/85 und die dort zitierte Vorjudikatur) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG 1953 nicht zugänglich ist.

Entscheidungstexte

  • B 363/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.1987 B 363/87

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B363.1987

Dokumentnummer

JFR_10129385_87B00363_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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