RS Vwgh 1993/10/29 93/01/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0231 93/01/0297 93/01/0298

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/17 92/01/0777 3 (hier: Waffenbesitz)

Stammrechtssatz

Eine wegen Verdachts einer strafbaren Handlung durchgeführte Hausdurchsuchung stellt für sich allein keinen tauglichen Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Konvention dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010165.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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