RS Vwgh 1993/10/29 92/01/0838

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Veröffentlicht am 29.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1986 §29 Abs3;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Wer auf einer offenen Straße ein mit Gummigeschoßen unterladenes Schrotrepetiergewehr mit sich führt (hier in eine Decke gehüllt), hat iSd § 6 Abs 1 Z 2 WaffG die Waffe nicht sorgfältig "verwahrt", sondern "geführt". Ebenso wie das unbefugte Führen einer Faustfeuerwaffe stellt das gegen § 29 WaffG verstoßende unbefugte Führen einer sonstigen Schußwaffe einen Sachverhalt dar, auf Grund dessen die Verläßlichkeit iSd § 6 Abs 1 WaffG verneint werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010838.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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