RS Vfgh 1987/6/20 B192/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1987
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art140 Abs7 / zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Sachentscheidung Wirkung
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung eines Ansuchens des (männl.) Bf. auf Abfertigung nach §126 Abs3 GehaltsG; (auch) nach Aufhebung der Z2 im §26 Abs3 als gleichheitswidrig mit Erk. des VfGH keine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung einer Abfertigung; Lohn durch Abweisung; Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht ausgeschlossen; Kostenzuspruch in analoger Anwendung des §88 VerfGG 1953, da die Gesetzesprüfung mit Erfolg angeregt wurde

Rechtssatz

Beschwerde gegen einen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung, mit dem dem Beschwerdeführer die Gewährung einer Abfertigung gemäß §26 Abs3 des GehaltsG 1956 versagt wurde - Aufhebung der Z2 im §26 Abs3 leg.cit. von Amts wegen aus Anlaß dieses Beschwerdefalles.

Gemäß Art140 Abs7 B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmungen eines Gesetzes im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung hat aber offenkundig nichts daran geändert, daß für die Zuerkennung einer Abfertigung an den Beschwerdeführer jegliche Rechtsgrundlage fehlt. Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, daß sich die Anwendung der aufgehobenen Bestimmung als nachteilig für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erweist. Demnach ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Mangels jeglicher Rechtsgrundlage für die Zuerkennung einer Abfertigung an den Beschwerdeführer ist es auch ausgeschlossen, der belangten Behörde vorzuwerfen, sie habe bei der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers einem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Ebenso ist der Vorwurf eines willkürlichen, allenfalls eine Verletzung des Gleichheitsrechtes bewirkenden Vorgehens oder die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums ausgeschlossen (vgl. VfSlg. 10304/1984).Mangels jeglicher Rechtsgrundlage für die Zuerkennung einer Abfertigung an den Beschwerdeführer ist es auch ausgeschlossen, der belangten Behörde vorzuwerfen, sie habe bei der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers einem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Ebenso ist der Vorwurf eines willkürlichen, allenfalls eine Verletzung des Gleichheitsrechtes bewirkenden Vorgehens oder die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums ausgeschlossen vergleiche VfSlg. 10304/1984).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B192.1986

Dokumentnummer

JFR_10129380_86B00192_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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