RS Vfgh 1987/9/24 B275/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
PersFrSchG §4
FinStrG §175
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988
  1. FinStrG Art. 1 § 175 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 175 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. FinStrG Art. 1 § 175 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2013
  4. FinStrG Art. 1 § 175 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. FinStrG Art. 1 § 175 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 175 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  7. FinStrG Art. 1 § 175 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  8. FinStrG Art. 1 § 175 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990
  9. FinStrG Art. 1 § 175 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Leitsatz

Im Auftrag des Finanzamtes von Sicherheitsorgangen durchgeführte Vorführung zum Strafantritt gem. §175 Abs2 Satz 3 FinStrG; Festnahme und nachfolgende - Anhaltung ohen die zwingend vorgeschriebene schriftliche Aufforderung zum Antritt der (Ersatz-)Freiheitsstrafe - Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

Rechtssatz

Verletzung der persönlichen Freiheit.

Nach §4 des Gesetzes vom 27.10.1862, RGBl. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit, das gemäß Art149 Abs1 B-VG als VerfassungsG gilt, dürfen die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen. Hiezu zählt auch die hier von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des §175 FinStrG über den Vollzug der Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen): Der Beschwerdeführer wurde daher im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG) verletzt, wenn seine Anhaltung in Verwaltungsstrafhaft in der Vorschrift des §175 FinStrG keine Deckung fand.

Die Gesetzmäßigkeit eines solchen Vollzuges ist zunächst davon abhängig, daß die Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt wurde. Das war hier unbestritten der Fall.

Eine weitere Voraussetzung hiefür bildet die in §175 Abs2 FinStrG zwingend vorgeschriebene schriftliche Aufforderung zum Antritt der (Ersatz-)Freiheitsstrafe (vgl. VfGH 27.9.1985 B175/85 zu §53 Abs1 VStG 1950). Da dem Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde im Einklang mit der Aktenlage selbst einräumt - eine derartige Aufforderung nicht zugegangen war, erweisen sich seine Festnahme und die - hier allein relevante - Anhaltung bis zur Einlieferung in das Gefangenenhaus II des LG für Strafsachen Wien schon deshalb als rechtswidrig, zumal die belangte Behörde auch nicht dartat, daß sie die sofortige Vorführung wegen Fluchtgefahr zu veranlassen hatte (§175 Abs2 letzter Satz FinStrG).Eine weitere Voraussetzung hiefür bildet die in §175 Abs2 FinStrG zwingend vorgeschriebene schriftliche Aufforderung zum Antritt der (Ersatz-)Freiheitsstrafe vergleiche VfGH 27.9.1985 B175/85 zu §53 Abs1 VStG 1950). Da dem Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde im Einklang mit der Aktenlage selbst einräumt - eine derartige Aufforderung nicht zugegangen war, erweisen sich seine Festnahme und die - hier allein relevante - Anhaltung bis zur Einlieferung in das Gefangenenhaus römisch zwei des LG für Strafsachen Wien schon deshalb als rechtswidrig, zumal die belangte Behörde auch nicht dartat, daß sie die sofortige Vorführung wegen Fluchtgefahr zu veranlassen hatte (§175 Abs2 letzter Satz FinStrG).

Festnahme und nachfolgende Anhaltung in §175 FinStrG nicht gedeckt. Keine schriftliche Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe; keine Fluchtgefahr.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzstrafrecht, Freiheitsstrafen, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B275.1987

Dokumentnummer

JFR_10129076_87B00275_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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