RS Vwgh 1993/11/16 93/08/0031

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §175 Abs3 Z2;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
BSVG §1;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl § 175 Abs 3 Z 2 ASVG), daß ein im landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb seines Dienstgebers beschäftigter Dienstnehmer auf Grundstücken, die ihm als Dienstland (Deputatland) überlassen werden, eine selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 1 und § 2 Abs 1 Z 1 BSVG entfaltet und damit der Versicherungspflicht (zumindest) in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterliegt. Es ist aber in jenen Fällen, in denen eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer Dienstlandvereinbarung verrichtet wird, jeweils zu untersuchen, ob dem Dienstnehmer aufgrund der konkret getroffenen Vereinbarungen eine der Selbständigkeit entsprechende Rechtsstellung (zumindest) ähnlich der eines Pächters zukommt oder ob seine Rechtsstellung in bezug auf das "Dienstland" durch das Verhältnis der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zum Dienstgeber geprägt wird (hier: Nutztierhaltung auf im Eigentum des Dienstgebers stehenden landwirtschaftlichen Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr mit einer zusätzlichen Vereinbarung einer Gegenleistung des Dienstgebers mit Entgeltcharakter für die vom Dienstnehmer erbrachten Dienste im Dienstlandvertrag).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen EntgeltBesondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtDienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080031.X04

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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