RS Vwgh 1993/11/23 93/11/0119

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/23 92/11/0196 3

Stammrechtssatz

Bei Erlassung einer Aufforderung nach dem ersten Satz des § 75 Abs 2 KFG geht es (noch) nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits das Fehlen einer Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkerberechtigung erschlossen werden kann. Es geht in diesem Stadium vielmehr darum, ob genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände unter der hiefür notwendigen Mitwirkung des Besitzers der Lenkerberechtigung geboten erscheinen lassen (Hinweis E 18.12.1985, 85/11/0159).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110119.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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