TE Vfgh Erkenntnis 2004/6/11 B531/03

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Veröffentlicht am 11.06.2004
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88
VfGG §17a
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 17a heute
  2. VfGG § 17a gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VfGG § 17a gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VfGG § 17a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. VfGG § 17a gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  6. VfGG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 17a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. VfGG § 17a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. VfGG § 17a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  11. VfGG § 17a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  12. VfGG § 17a gültig von 01.08.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit 2.142,- € bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Elektrizitäts-Control GmbH schrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft, die ein Elektrizitäts-Verteilernetz betreibt, mit Bescheid vom 21. März 2002 von Amts wegen gemäß §10 Abs1 der Stranded Costs-V II für den Zeitraum von 19. Februar 1999 bis 30. September 2001 einen Betrag in der Höhe von 36.824,05 € vor.römisch eins. 1. Die Elektrizitäts-Control GmbH schrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft, die ein Elektrizitäts-Verteilernetz betreibt, mit Bescheid vom 21. März 2002 von Amts wegen gemäß §10 Abs1 der Stranded Costs-V römisch zwei für den Zeitraum von 19. Februar 1999 bis 30. September 2001 einen Betrag in der Höhe von 36.824,05 € vor.

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid als unbegründet ab. In der Begründung führt die belangte Behörde ua. aus, gemäß §69 Abs6 ElWOG in der Stammfassung iVm §9 Abs1 der Stranded Costs-V I sowie den Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. II Nr. 53/1999 und BGBl. II Nr. 103/2000 sowie der Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. II Nr. 430/2000 hätten "die Netzbetreiber seit 19. Februar 1999 Beiträge in der Höhe von 0,574 g/kWh einzuheben und vierteljährlich, beginnend mit 1. April 2000, die ihrer Gesamtabgabe an die Endverbraucher entsprechenden Beträge an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen" gehabt. Seit 1. Oktober 2001 seien die für Stranded Costs eingehobenen Beträge an die Elektrizitäts-Control GmbH bzw. Energie-Control GmbH abzuführen. Durch die mit 1. Oktober 2001 in Kraft getretene Stranded Costs-V II - die einen geänderten Aufbringungsmechanismus vorsehe - sei die Stranded Costs-V I außer Kraft gesetzt worden. Die Übergangsbestimmung des §10 Abs1 Stranded Costs-V II lasse jedoch die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der gemäß §69 Abs6 ElWOG iVm §9 Abs1 Stranded Costs-V I für den Zeitraum bis 30. September 2001 einzuhebenden Beiträge unberührt und sehe vor, dass die Energie-Control GmbH (vormals: Elektrizitäts-Control GmbH) diese Beiträge dem Netzbetreiber vorschreiben kann. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid als unbegründet ab. In der Begründung führt die belangte Behörde ua. aus, gemäß §69 Abs6 ElWOG in der Stammfassung in Verbindung mit §9 Abs1 der Stranded Costs-V römisch eins sowie den Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 1999, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2000, sowie der Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2000, hätten "die Netzbetreiber seit 19. Februar 1999 Beiträge in der Höhe von 0,574 g/kWh einzuheben und vierteljährlich, beginnend mit 1. April 2000, die ihrer Gesamtabgabe an die Endverbraucher entsprechenden Beträge an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen" gehabt. Seit 1. Oktober 2001 seien die für Stranded Costs eingehobenen Beträge an die Elektrizitäts-Control GmbH bzw. Energie-Control GmbH abzuführen. Durch die mit 1. Oktober 2001 in Kraft getretene Stranded Costs-V römisch zwei - die einen geänderten Aufbringungsmechanismus vorsehe - sei die Stranded Costs-V römisch eins außer Kraft gesetzt worden. Die Übergangsbestimmung des §10 Abs1 Stranded Costs-V römisch zwei lasse jedoch die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der gemäß §69 Abs6 ElWOG in Verbindung mit §9 Abs1 Stranded Costs-V römisch eins für den Zeitraum bis 30. September 2001 einzuhebenden Beiträge unberührt und sehe vor, dass die Energie-Control GmbH (vormals: Elektrizitäts-Control GmbH) diese Beiträge dem Netzbetreiber vorschreiben kann.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen (der §§8 Abs5 und §9 Abs1 Stranded Costs-V I, der Kundmachungen BGBl. II Nr. 53/1999, 103/2000 und 430/2000 und des §10 Abs1 Stranded Costs-V II) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird. 2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen (der §§8 Abs5 und §9 Abs1 Stranded Costs-V römisch eins, der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 1999,, 103/2000 und 430/2000 und des §10 Abs1 Stranded Costs-V römisch zwei) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Die Energie-Control Kommission als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

4. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstattete über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofs eine Äußerung.

II. 1. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §10 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen (in der Folge: Stranded Costs-VO II), BGBl. II Nr. 354/2001, eingeleitet.römisch zwei. 1. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §10 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen (in der Folge: Stranded Costs-VO römisch zwei), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 11. Juni 2004, V3/04, hat der Verfassungsgerichtshof §10 Abs1 Stranded Costs-VO II als gesetzwidrig aufgehoben. Mit Erkenntnis vom 11. Juni 2004, V3/04, hat der Verfassungsgerichtshof §10 Abs1 Stranded Costs-VO römisch zwei als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde hat daher eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985). 2. Die belangte Behörde hat daher eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt vergleiche VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von 327,- € und eine Eingabegebühr von 180,- € enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B531.2003

Dokumentnummer

JFT_09959389_03B00531_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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