TE Vfgh Erkenntnis 2004/6/11 V3/04

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Veröffentlicht am 11.06.2004
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
EG Art87, Art88
ElWOG §44
ElWOG §69
Verordnung des BMwA über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl II 354/2001 - Stranded Costs-VO II §10 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung der Stranded Costs-VO II betreffend die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung von Beiträgen für Betriebsbeihilfen wegen Widerspruchs zum - eine Belastung bloß der zugelassenen Kunden vorsehenden - ElWOG

Spruch

§10 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001, wird als gesetzwidrig aufgehoben. §10 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. II verpflichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch eins. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Zum freien Strommarkt zugelassene Kunden:

§44 Abs1 und 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 lautete in der Stammfassung (seit der "Vollliberalisierung" des Strommarktes durch die Novelle BGBl. I Nr. 121/2000 - "Energieliberalisierungsgesetz" - enthält das ElWOG keine vergleichbaren Bestimmungen mehr): §44 Abs1 und 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, lautete in der Stammfassung (seit der "Vollliberalisierung" des Strommarktes durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, - "Energieliberalisierungsgesetz" - enthält das ElWOG keine vergleichbaren Bestimmungen mehr):

"§44. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben

  1. 1.Ziffer eins
    ab 19. Februar 1999 Endverbraucher, deren Verbrauch 40 GWh,
  2. 2.Ziffer 2
    ab 19. Februar 2000 Endverbraucher, deren Verbrauch 20 GWh,
  3. 3.Ziffer 3
    ab 19. Februar 2003 Endverbraucher, deren Verbrauch 9 GWh

im vorangegangenen Abrechnungsjahr überschritten hat, als zugelassene Kunden vorzusehen. Der Verbrauch berechnet sich je Verbrauchsstätte und einschließlich der Eigenerzeugung.

  1. (2)Absatz 2,Betreiber von Verteilernetzen, die auch Übertragungsnetzbetreiber sind, sind jedenfalls ab dem 19. Februar 1999 als zugelassene Kunden vorzusehen. Sonstige Betreiber von Verteilernetzen sind als zugelassene Kunden vorzusehen, sofern deren unmittelbare Abgabe an Endverbraucher im vorangegangenen Abrechnungsjahr

  1. 1.Ziffer eins
    ab 19. Februar 2002 den Wert von 40 GWh;
  2. 2.Ziffer 2
    ab 19. Februar 2003 den Wert von 9 GWh

überschritten hat."

2. Beiträge für Betriebsbeihilfen:

§69 Abs1 bis 8 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, lautet(e): §69 Abs1 bis 8 ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, lautet(e):

(fettgedruckte Passagen geben die Stammfassung, kursive Passagen die Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 121/2000 wieder)(fettgedruckte Passagen geben die Stammfassung, kursive Passagen die Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, wieder)

"§69. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des §228 Abs3 HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 24 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie Artikel 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) anerkannt, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates und ist mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§49), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß §49 Abs3 Z1 und 3 (§26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß §26 Abs3 Z1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätswerke Elektrizitätsunternehmen Österreichs zu hören.

  1. (2)Absatz 2,Die Verordnung gemäß Abs1 hat insbesondere zu enthalten:

1. Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge;

2. die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist;

3. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.

  1. (3)Absatz 3,Die Beiträge gemäß Abs2 Z1 sind so zu bemessen, daß dass durch die zu entrichtenden Beiträge jene zu erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebsbeihilfen gewährt werden. Bei der Festlegung der gemäß Abs2 Z2 zu bestimmenden Voraussetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dass Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist und aus den durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzerninternen Vermögensausgleichs ist auszuschöpfen.

  1. (4)Absatz 4,Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit sind vorausschauend feststellbare Umstände, wie insbesondere die sich im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie ergebende Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote aller mit dem Unternehmen gemäß §228 Abs3 HGB verbundenen, im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie tätigen Unternehmen (Konzerneigenmittelquote), die tatsächliche unternehmensspezifische Marktöffnung sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit und die nach Abs5 gewährten Beihilfen zu berücksichtigen.

  1. (5)Absatz 5,Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von drei Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 sind jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren, wobei auf die in den Abs9 und 10 enthaltenen Übergangsbestimmungen für Verträge Bedacht zu nehmen ist.Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von drei Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, sind jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren, wobei auf die in den Abs9 und 10 enthaltenen Übergangsbestimmungen für Verträge Bedacht zu nehmen ist.

  1. (6)Absatz 6,Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs1 bis 3 bestimmten Beiträge einzuheben und an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen, das die diese treuhändig zu verwalten hat.

  1. (7)Absatz 7,Die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten von der Elektrizitäts-Control GmbH verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebsbeihilfen für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem Netzbetreiber im Sinne des §228 Abs3 HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte Unternehmen). Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Die Elektrizitäts-Control GmbH kann sich bei der Verwaltung dieser Mittel anderer privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den gemäß Abs6 vereinnahmten Mitteln zu tragen.

  1. (8)Absatz 8,Die Abs1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, daß dass die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann."

3. Einhebung und Verwaltung der Beiträge:

§13 des - insofern gemäß §29 Abs1 leg. cit. mit 1. Oktober 2001 in Kraft getretenen - Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der [Elektrizitäts-]Energie-Control GmbH und der [Elektrizitäts-]Energie-Control Kommission, Art8 Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. Nr. 121/2000, (in der Folge: RegulierungsbehördenG) lautet in der Fassung BGBl. Nr. 148/2002 (die Änderungen durch diese Novelle sind kursiv gesetzt): §13 des - insofern gemäß §29 Abs1 leg. cit. mit 1. Oktober 2001 in Kraft getretenen - Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der [Elektrizitäts-]Energie-Control GmbH und der [Elektrizitäts-]Energie-Control Kommission, Art8 Energieliberalisierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 2000,, (in der Folge: RegulierungsbehördenG) lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 2002, (die Änderungen durch diese Novelle sind kursiv gesetzt):

"Vollziehung der Bestimmungen über Stranded Costs

§13. Die Einhebung und Verwaltung der Beiträge für Stranded Costs, deren Zuteilung an die begünstigten Unternehmen sowie die sonstigen mit der Vollziehung des §69 ElWOG verbundenen Aufgaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Besorgung zugewiesen waren, obliegen der [Elektrizitäts-]Energie-Control GmbH."

4. Stranded Costs-Verordnung I:

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt wird, BGBl. II Nr. 52/1999, (in der Folge: Stranded Costs-Verordnung I) lautete: Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999,, (in der Folge: Stranded Costs-Verordnung römisch eins) lautete:

"Auf Grund der §§66 Abs2 und 69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet: "Auf Grund der §§66 Abs2 und 69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

Anwendungsbereich

§1. Diese Verordnung hat

1. die Bestimmung jener Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte, die infolge der Marktöffnung unrentabel werden könnten (Stranded Costs), Betriebsbeihilfen gewährt werden können (begünstigte Unternehmen),

2. die Bestimmung der unter Z1 bezeichneten Investitionen oder Rechtsgeschäfte,

3. die Bestimmung des Höchstbetrages, bis zu dem Betriebsbeihilfen gewährt werden können,

4. die Aufbringung und Einhebung der Mittel, die für die Gewährung der Betriebsbeihilfen erforderlich sind,

5. die Voraussetzungen, unter denen Betriebsbeihilfen gewährt werden können,

6. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen sowie

7. die gesonderte Ausweisung von Beiträgen zum Ausgleich von Stranded Costs in Rechnungen für die Lieferung von elektrischer Energie zum Gegenstand.

Begünstigte Unternehmen

§2. Als Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des §1 Z1 eine Betriebsbeihilfe gewährt werden können, werden

1. die Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft,

2. die Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft,

3. die Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft,

4. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft,

5. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts Aktiengesellschaft sowie

6. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft bestimmt.

Unrentable Investitionen und Rechtsgeschäfte

§3. Für die Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des §1 Z1 können für nachstehende Investitionen und Rechtsgeschäfte Betriebsbeihilfen gewährt werden:

1. Kraftwerk Freudenau;

2. Kraftwerkskette Mittlere Salzach;

3. Kraftwerkskette Obere Drau;

4. Kraftwerk Voitsberg 3;

5. Kohle-Lieferungsvertrag, abgeschlossen zwischen der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau Gesellschaft (GKB) und der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft (ÖDK) vom 20. Juli 1977.

Begrenzung der Betriebsbeihilfen

§4. (1) Zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte, die infolge der Marktöffnung unrentabel werden könnten, können den im §2 genannten Unternehmen für die Dauer von zehn Jahren Betriebsbeihilfen gewährt werden. Die Betriebsbeihilfen sind mit einem Höchstbetrag von insgesamt 8,7023 Milliarden Schilling begrenzt.

  1. (2)Absatz 2,Von dem in Abs1 genannten Höchstbetrag entfallen auf

1. die Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft 5310,6 Millionen Schilling (KW Freudenau),

2. die Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft

701,5 Millionen Schilling (KW-Kette Mittlere Salzach) sowie

3. die Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft 1960,2 Millionen Schilling (KW-Kette Obere Drau und 70%-Anteil KW Voitsberg 3),

4. die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft 121,7 Millionen Schilling (5%-Anteil KW Voitsberg 3),

5. die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts Aktiengesellschaft 243,3 Millionen Schilling (10%-Anteil KW Voitsberg 3),

6. die Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft 365,0 Millionen Schilling (15%-Anteil KW Voitsberg 3).

Umstrukturierungsplan

§5. (1) Die im §2 Z1 bis 3 angeführten begünstigten Unternehmen haben bis spätestens 31. März 1999 einen Umstrukturierungsplan für die dem 1. Jänner 1999 folgenden fünf Geschäftsjahre zu erstellen. Der Umstrukturierungsplan hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die erforderlich sind, um das Unternehmen, das die Aufwendungen für die im §3 genannten Wirtschaftsgüter trägt, künftig in die Lage zu versetzen, alle anfallenden Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten, selbst zu tragen. Der Umstrukturierungsplan ist auf die Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraumes abzustellen, wobei unternehmensspezifische Rationalisierungs- und Synergiepotentiale auszuschöpfen sind.

  1. (2)Absatz 2,Neben den unter Abs1 bezeichneten Unterlagen sind dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten beginnend mit 31. März 1999 jährlich die auf dem Umstrukturierungsplan basierenden Planbilanzen, Planergebnis- und Cash-flow-Rechnungen für das laufende Geschäftsjahr sowie die diesem folgenden fünf Geschäftsjahre vorzulegen.

  1. (3)Absatz 3,Der Umstrukturierungsplan bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die mit der Entscheidung verbundenen Barauslagen und Sachverständigengebühren sind Kosten im Sinne des §69 Abs7 ElWOG.

Gewährung von Betriebsbeihilfen

§6. (1) Auf Grund der gemäß §5 vorgelegten Unterlagen können Betriebsbeihilfen in jenem Ausmaß gewährt werden, soweit dies zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der im §2 angeführten Unternehmen erforderlich ist. Bei der Bemessung der Betriebsbeihilfen ist auch auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten von gemäß §228 Abs3 HGB verbundenen Unternehmen Bedacht zu nehmen, die Gesamtlast oder zumindest einen Teil der Gesamtlast, die zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Unternehmens erforderlich ist, zu übernehmen. Die mit der Gewährung von Betriebsbeihilfen verbundenen Barauslagen und Sachverständigengebühren sind Kosten im Sinne des §69 Abs7 ElWOG.

  1. (2)Absatz 2,Betriebsbeihilfen sind über Ansuchen des begünstigten Unternehmens jeweils für das der Antragstellung vorangegangene Geschäftsjahr durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu gewähren. Ansuchen der im §2 Z1 bis 3 angeführten Unternehmen sind die zum Nachweis der im vergangenen Geschäftsjahr aufgelaufenen, nicht amortisierbaren Aufwendungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

  1. (3)Absatz 3,Vor der Zuerkennung von Betriebsbeihilfen sind der Elektrizitätsbeirat (§49 ElWOG) sowie das betroffene Elektrizitätsunternehmen zu hören.

Organisationsänderungen und Rechtsnachfolge

§7. (1) Organisatorische Änderungen, die nach Ablauf des 18. Februar 1999 erfolgen und die zu einer Erhöhung der zu gewährenden Betriebsbeihilfen führen oder führen können, oder durch die eine Verschlechterung der Möglichkeiten bewirkt wird, die mit der unrentablen Investition oder dem unrentablen Rechtsgeschäft verbundenen Aufwendungen unternehmensintern zu tragen oder einen Ausgleich mit verbundenen Unternehmen herbeizuführen, sind bei der Gewährung von Betriebsbeihilfen nicht zu berücksichtigen.

  1. (2)Absatz 2,Bei Übertragung der im §3 angeführten Anlagen oder von Teilen dieser Anlagen können dem übernehmenden Unternehmen Betriebsbeihilfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß ein Umstrukturierungsplan unter Berücksichtigung der neuen Umstände erstellt und diesem vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestimmt worden ist.

Aufbringung der Mittel

§8. (1) Zur Aufbringung der zur Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen aus Investitionen gemäß §3 Z1 bis 3 können bis zum Ablauf des 18. Februar 2009 Beiträge eingehoben werden, wenn und insoweit diese Investitionen als nicht rentable Investitionen von der Europäischen Kommission anerkannt werden.

  1. (2)Absatz 2,Bemessungsgrundlage für die von zugelassenen Kunden im Sinne von §44 Abs2 erster Satz ElWOG ist die im Jahre 1997 erfolgte Lieferung auf Grund von Verträgen mit langfristiger Abnahmeverpflichtung von der Verbundgesellschaft.

  1. (3)Absatz 3,Für sonstige zugelassene Kunden ist die Bemessungsgrundlage der rechnerisch ermittelte Bezug von der Verbundgesellschaft im Jahre 1997, der wie folgt ermittelt wird:

Beginnend mit dem Bezug von Verteilernetzbetreibern im Sinne von §44 Abs2 erster Satz ElWOG wird der rechnerisch ermittelte Verbundstrombezug von Kunden als Produkt der vom jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmen bezogenen Mengen an elektrischer Energie (kWh) und dem Faktor, der sich als Quotient des Verbundstrombezuges des jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmens bezogen auf die Summe aus diesem Verbundstrombezug, der jeweiligen Eigenerzeugung und sonstigen Bezügen des vorgelagerten Verteilerunternehmens ergibt, gebildet. Die Bemessungsgrundlage reduziert sich entsprechend der Verringerung des Fremdstrombezuges.

  1. (4)Absatz 4,Die gemäß Abs1 bestimmten Beiträge sind Höchstbeiträge, die nur dann zu entrichten sind, wenn das Ausmaß der auf Grund der Marktöffnung eingetretenen Preissenkung die in Abs1 bestimmten Beträge übersteigt. Ist das Ausmaß der Preissenkung geringer als diese Beträge, sind diese Beiträge mit dem Ausmaß der Preissenkung zu begrenzen. Kann der zugelassene Kunde ein geringeres Ausmaß der Preissenkung nicht nachweisen, so ist der Beitrag jedenfalls in dem gemäß Abs1 bestimmten Ausmaß zu entrichten.

  1. (5)Absatz 5,Zur Aufbringung der für die Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen aus Investitionen und Rechtsgeschäften gemäß §3 Z4 und 5 erforderlichen Mittel sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jährlich Beträge pro kWh festzusetzen die von den Endverbrauchern aufzubringen sind. Diese Beträge werden aus der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Höhe der unrentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte, die sich auf Grund des Einsatzes von inländischer Braunkohle gemäß §69 Abs5 ElWOG, geteilt durch die im entsprechenden Kalenderjahr an Endverbraucher abgegebenen elektrischen Energie ermittelt.

Einhebung der Beiträge

§9. (1) Zur Einhebung der Beiträge gemäß §8 Abs5 haben die Netzbetreiber vierteljährlich beginnend mit 1. April 2000 die ihrer Gesamtabgabe an die Verbraucher entsprechenden Beträge an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen. Gegenüber Endverbrauchern, die zugelassene Kunden sind, kann der Netzbetreiber diesen Betrag gesondert in Rechnung stellen.

  1. (2)Absatz 2,Beiträge gemäß §8 Abs5 sind beginnend mit 19. Februar 1999 einzuheben.

  1. (3)Absatz 3,Werden Betriebsbeihilfen gemäß §8 Abs5 nicht oder nur in geringerem Ausmaß von der Europäischen Kommission anerkannt, sind die über die Anerkennung hinausgehenden Beihilfen aufbringungsgerecht und verzinst zurückzuerstatten.

  1. (4)Absatz 4,Insoweit die Europäische Kommission über die im §3 Z4 und 5 bestimmten unrentablen Investitionen oder Rechtsgeschäfte hinausgehend Stranded Costs anerkennt, ist die Bestimmung dieser Beiträge ebenso wie die Anpassung der §§3 und 4 an die Kommissionsentscheidung einer weiteren Verordnung vorbehalten.

Der gesonderte Ausweis von Stranded Costs auf Rechnungen für

elektrische Energie

§10. (1) Die Netzbetreiber haben die Beiträge von Stranded Costs, die zugelassenen Kunden verrechnet werden, auf den Rechnungen oder Teilrechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen, wobei auch der Verwendungszweck der eingehobenen Mittel anzugeben ist. Die Beträge können auch aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck angeführt werden.

  1. (2)Absatz 2,Die Netzbetreiber können den jeweiligen aliquoten Anteil der von ihnen versorgten nicht zugelassenen Kunden diesen gesondert auf den entsprechenden Rechnungen auch in aufgeschlüsselter Form ausweisen.

Bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen

§11. (1) Die begünstigten Unternehmen haben die gewährten Betriebsbeihilfen im Jahresabschluß erfolgswirksam auszuweisen. Die im §4 Abs2 Z4 bis 6 angeführten Unternehmen haben diese Beihilfen auch in den Bilanzen und Ergebnisrechnungen für den Erzeugungsbereich auszuweisen.

  1. (2)Absatz 2,Die gemäß §4 Abs2 bestimmten Beträge stellen - unter der Voraussetzung und in jenem Ausmaß, als sie von der Europäischen Kommission in den Verfahren gemäß Art24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und gemäß Art92 des EG-V als Betriebsbeihilfen anerkannt werden - einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß §224 Abs2 HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Dieser Vermögensgegenstand kann in der Bilanz des Jahres 1998 in voller Höhe angesetzt werden. Sollten in einem der folgenden Jahre bei den begünstigten Unternehmen die im §69 Abs3 und 4 ElWOG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsbeihilfe nicht erfüllt sein, ist der Vermögensgegenstand anteilig zu reduzieren. Der Vermögensgegenstand ist weiters nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Betriebsbeihilfen zu vermindern.

Übergangsbestimmung

§12. Liegt am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses eine Äußerung der Europäischen Kommission über die Anerkennung der im §4 Abs2 bestimmten Beträge als Betriebsbeihilfen nicht vor, sind diese Beträge in voller Höhe als Vermögensgegenstand im Sinne des §11 Abs2 auszuweisen und im Anhang zu erläutern.

In- und Außerkrafttretensbestimmungen

§13. (1) Diese Verordnung tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.

  1. (2)Absatz 2,Die Verordnung tritt mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, daß die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann."

5. Festlegung der Höhe des Beitrags:

Die Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. II Nr. 53/1999 und BGBl. II Nr. 103/2000 sowie die Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. II Nr. 430/2000 lauten - abgesehen von der Zahl des Jahres, für das die Festlegung erfolgt - jeweils gleich: Die Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 1999, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2000, sowie die Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2000, lauten - abgesehen von der Zahl des Jahres, für das die Festlegung erfolgt - jeweils gleich:

"Gemäß §69 Elektrizitätswirtschafts- und -org[a]nisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in Verbindung mit §8 Abs5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt wird, BGBl. II Nr. 52/1999, wird kundgemacht: "Gemäß §69 Elektrizitätswirtschafts- und -org[a]nisationsgesetz (ElWOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in Verbindung mit §8 Abs5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999,, wird kundgemacht:

Der von den Endverbrauchern aufzubringende Betrag zur Abdeckung von Erlösminderungen aus Investitionen und Rechtsgeschäften gemäß §3 Z4 und 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 52/1999 erforderlichen Mittel wird für das Jahr 1999 [bzw. 2000 bzw. 2001] mit 0,574 g/kWh festgelegt." Der von den Endverbrauchern aufzubringende Betrag zur Abdeckung von Erlösminderungen aus Investitionen und Rechtsgeschäften gemäß §3 Z4 und 5 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, erforderlichen Mittel wird für das Jahr 1999 [bzw. 2000 bzw. 2001] mit 0,574 g/kWh festgelegt."

6. Stranded Costs-Verordnung II:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. I Nr. 354/2001 (Stranded Costs-Verordnung II), lautet (ohne Anhang - die aufgehobene Bestimmung ist durch Fettdruck hervorgehoben): Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 354 aus 2001, (Stranded Costs-Verordnung römisch zwei), lautet (ohne Anhang - die aufgehobene Bestimmung ist durch Fettdruck hervorgehoben):

"Auf Grund des §69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet: "Auf Grund des §69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Anwendungsbereich

§1.(1) Diese Verordnung hat die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zum Gegenstand, die zur Abdeckung von Erlösminderungen dienen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen.

  1. (2)Absatz 2,Die Regelung über die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen, die im Zusammenhang mit der Marktöffnung entstanden sind und deren Zulässigkeit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag durch Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001, Zchn. SG(2001)D/290567, festgestellt wurde, bleibt einer gesonderten Verordnung vorbehalten.

Begünstigte Unternehmen

§2. Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des §1 Abs1 eine Beihilfe gewährt wird, sind

1. die VERBUND - Austrian Thermal Power AG (als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen Draukraftwerke AG);

2. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft;

3. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG sowie

4. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft.

Unrentable Investitionen und Rechtsgeschäfte

§3. Für die Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des §1 Abs1 können für nachstehende Investitionen und Rechtsgeschäfte Beihilfen gewährt werden:

1. Kraftwerk Voitsberg 3;

2. Kohle-Lieferungsvertrag abgeschlossen zwischen der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau Gesellschaft (GKB) und der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft (ÖDK) vom 20. Juli 1977.

Begrenzung der Beihilfen

§4. (1) Zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte gemäß §3 sind den im §2 genannten Unternehmen bis 31. Dezember 2006 Beihilfen zu gewähren. Die Beihilfen sind mit einem Höchstbetrag von insgesamt 132,61 Mio. Euro

(1824,75 Mio. Schilling) begrenzt.

  1. (2)Absatz 2,Von dem in Abs1 genannten Höchstbetrag entfallen auf

1. die VERBUND - Austrian Thermal Power AG ein Anteil von 70%,

2. die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft ein Anteil von 5%,

3. die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG ein Anteil von 10%,

4. die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft ein Anteil von 15%.

Organisationsänderungen und Rechtsnachfolge

§5. Bei Übertragung der im §3 angeführten Anlage oder von Teilen dieser Anlage werden die Beihilfen dem übernehmenden Unternehmen gewährt.

Aufbringung der Mittel

§6. (1) Zur Aufbringung der zur Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen gemäß §1 Abs1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 die in der Anlage festgesetzten Beiträge durch den Netzbetreiber vom Endverbraucher einzuheben.

  1. (2)Absatz 2,Für Endverbraucher, die im Jahre 1997 ihren Bedarf an elektrischer Energie zur Gänze oder teilweise aus einer Eigenanlage gedeckt haben oder deren Versorgung im Jahre 1997 zur Gänze oder teilweise nicht durch das Versorgungsunternehmen erfolgte, an deren Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, ist über Antrag ein von der Anlage abweichender Beitrag durch die Elektrizitäts-Control GmbH bescheidmäßig zu bestimmen.

  1. (3)Absatz 3,Bei der Berechnung individueller Beiträge für Endverbraucher gemäß Abs2 ist Berechnungsgrundlage der rechnerisch ermittelte Bezug von der Verbundgesellschaft im Jahre 1997, der wie folgt ermittelt wird: Beginnend mit dem Bezug von Verteilernetzbetreibern im Sinne von §44 Abs2 erster Satz ElWOG wird der rechnerisch ermittelte Verbundstrombezug von Kunden als Produkt der vom jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmen bezogenen Mengen an elektrischer Energie (kWh) und dem Faktor, der sich als Quotient des Verbundstrombezuges des jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmens bezogen auf die Summe aus diesem Verbundstrombezug, der jeweiligen Eigenerzeugung und sonstigen Bezügen des vorgelagerten Verteilerunternehmens ergibt, gebildet. Die Berechnungsgrundlage reduziert sich entsprechend der Verringerung des Fremdstrombezuges.

Einhebung der Beiträge

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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