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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung der Stranded Costs-VO II betreffend die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung von Beiträgen für Betriebsbeihilfen wegen Widerspruchs zum - eine Belastung bloß der zugelassenen Kunden vorsehenden - ElWOGSpruch
§10 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001, wird als gesetzwidrig aufgehoben. §10 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. II verpflichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch eins. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Zum freien Strommarkt zugelassene Kunden:
§44 Abs1 und 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 lautete in der Stammfassung (seit der "Vollliberalisierung" des Strommarktes durch die Novelle BGBl. I Nr. 121/2000 - "Energieliberalisierungsgesetz" - enthält das ElWOG keine vergleichbaren Bestimmungen mehr): §44 Abs1 und 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, lautete in der Stammfassung (seit der "Vollliberalisierung" des Strommarktes durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, - "Energieliberalisierungsgesetz" - enthält das ElWOG keine vergleichbaren Bestimmungen mehr):
"§44. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben
im vorangegangenen Abrechnungsjahr überschritten hat, als zugelassene Kunden vorzusehen. Der Verbrauch berechnet sich je Verbrauchsstätte und einschließlich der Eigenerzeugung.
überschritten hat."
2. Beiträge für Betriebsbeihilfen:
§69 Abs1 bis 8 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, lautet(e): §69 Abs1 bis 8 ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, lautet(e):
(fettgedruckte Passagen geben die Stammfassung, kursive Passagen die Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 121/2000 wieder)(fettgedruckte Passagen geben die Stammfassung, kursive Passagen die Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, wieder)
"§69. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des §228 Abs3 HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 24 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie Artikel 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) anerkannt, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates und ist mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§49), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß §49 Abs3 Z1 und 3 (§26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß §26 Abs3 Z1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätswerke Elektrizitätsunternehmen Österreichs zu hören.
1. Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge;
2. die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist;
3. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.
3. Einhebung und Verwaltung der Beiträge:
§13 des - insofern gemäß §29 Abs1 leg. cit. mit 1. Oktober 2001 in Kraft getretenen - Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der [Elektrizitäts-]Energie-Control GmbH und der [Elektrizitäts-]Energie-Control Kommission, Art8 Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. Nr. 121/2000, (in der Folge: RegulierungsbehördenG) lautet in der Fassung BGBl. Nr. 148/2002 (die Änderungen durch diese Novelle sind kursiv gesetzt): §13 des - insofern gemäß §29 Abs1 leg. cit. mit 1. Oktober 2001 in Kraft getretenen - Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der [Elektrizitäts-]Energie-Control GmbH und der [Elektrizitäts-]Energie-Control Kommission, Art8 Energieliberalisierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 2000,, (in der Folge: RegulierungsbehördenG) lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 2002, (die Änderungen durch diese Novelle sind kursiv gesetzt):
"Vollziehung der Bestimmungen über Stranded Costs
§13. Die Einhebung und Verwaltung der Beiträge für Stranded Costs, deren Zuteilung an die begünstigten Unternehmen sowie die sonstigen mit der Vollziehung des §69 ElWOG verbundenen Aufgaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Besorgung zugewiesen waren, obliegen der [Elektrizitäts-]Energie-Control GmbH."
4. Stranded Costs-Verordnung I:
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt wird, BGBl. II Nr. 52/1999, (in der Folge: Stranded Costs-Verordnung I) lautete: Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999,, (in der Folge: Stranded Costs-Verordnung römisch eins) lautete:
"Auf Grund der §§66 Abs2 und 69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet: "Auf Grund der §§66 Abs2 und 69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
Anwendungsbereich
§1. Diese Verordnung hat
1. die Bestimmung jener Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte, die infolge der Marktöffnung unrentabel werden könnten (Stranded Costs), Betriebsbeihilfen gewährt werden können (begünstigte Unternehmen),
2. die Bestimmung der unter Z1 bezeichneten Investitionen oder Rechtsgeschäfte,
3. die Bestimmung des Höchstbetrages, bis zu dem Betriebsbeihilfen gewährt werden können,
4. die Aufbringung und Einhebung der Mittel, die für die Gewährung der Betriebsbeihilfen erforderlich sind,
5. die Voraussetzungen, unter denen Betriebsbeihilfen gewährt werden können,
6. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen sowie
7. die gesonderte Ausweisung von Beiträgen zum Ausgleich von Stranded Costs in Rechnungen für die Lieferung von elektrischer Energie zum Gegenstand.
Begünstigte Unternehmen
§2. Als Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des §1 Z1 eine Betriebsbeihilfe gewährt werden können, werden
1. die Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft,
2. die Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft,
3. die Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft,
4. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft,
5. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts Aktiengesellschaft sowie
6. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft bestimmt.
Unrentable Investitionen und Rechtsgeschäfte
§3. Für die Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des §1 Z1 können für nachstehende Investitionen und Rechtsgeschäfte Betriebsbeihilfen gewährt werden:
1. Kraftwerk Freudenau;
2. Kraftwerkskette Mittlere Salzach;
3. Kraftwerkskette Obere Drau;
4. Kraftwerk Voitsberg 3;
5. Kohle-Lieferungsvertrag, abgeschlossen zwischen der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau Gesellschaft (GKB) und der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft (ÖDK) vom 20. Juli 1977.
Begrenzung der Betriebsbeihilfen
§4. (1) Zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte, die infolge der Marktöffnung unrentabel werden könnten, können den im §2 genannten Unternehmen für die Dauer von zehn Jahren Betriebsbeihilfen gewährt werden. Die Betriebsbeihilfen sind mit einem Höchstbetrag von insgesamt 8,7023 Milliarden Schilling begrenzt.
1. die Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft 5310,6 Millionen Schilling (KW Freudenau),
2. die Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft
701,5 Millionen Schilling (KW-Kette Mittlere Salzach) sowie
3. die Österreichische Draukraftwerke Aktiengesellschaft 1960,2 Millionen Schilling (KW-Kette Obere Drau und 70%-Anteil KW Voitsberg 3),
4. die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft 121,7 Millionen Schilling (5%-Anteil KW Voitsberg 3),
5. die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts Aktiengesellschaft 243,3 Millionen Schilling (10%-Anteil KW Voitsberg 3),
6. die Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft 365,0 Millionen Schilling (15%-Anteil KW Voitsberg 3).
Umstrukturierungsplan
§5. (1) Die im §2 Z1 bis 3 angeführten begünstigten Unternehmen haben bis spätestens 31. März 1999 einen Umstrukturierungsplan für die dem 1. Jänner 1999 folgenden fünf Geschäftsjahre zu erstellen. Der Umstrukturierungsplan hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die erforderlich sind, um das Unternehmen, das die Aufwendungen für die im §3 genannten Wirtschaftsgüter trägt, künftig in die Lage zu versetzen, alle anfallenden Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten, selbst zu tragen. Der Umstrukturierungsplan ist auf die Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraumes abzustellen, wobei unternehmensspezifische Rationalisierungs- und Synergiepotentiale auszuschöpfen sind.
Gewährung von Betriebsbeihilfen
§6. (1) Auf Grund der gemäß §5 vorgelegten Unterlagen können Betriebsbeihilfen in jenem Ausmaß gewährt werden, soweit dies zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der im §2 angeführten Unternehmen erforderlich ist. Bei der Bemessung der Betriebsbeihilfen ist auch auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten von gemäß §228 Abs3 HGB verbundenen Unternehmen Bedacht zu nehmen, die Gesamtlast oder zumindest einen Teil der Gesamtlast, die zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Unternehmens erforderlich ist, zu übernehmen. Die mit der Gewährung von Betriebsbeihilfen verbundenen Barauslagen und Sachverständigengebühren sind Kosten im Sinne des §69 Abs7 ElWOG.
Organisationsänderungen und Rechtsnachfolge
§7. (1) Organisatorische Änderungen, die nach Ablauf des 18. Februar 1999 erfolgen und die zu einer Erhöhung der zu gewährenden Betriebsbeihilfen führen oder führen können, oder durch die eine Verschlechterung der Möglichkeiten bewirkt wird, die mit der unrentablen Investition oder dem unrentablen Rechtsgeschäft verbundenen Aufwendungen unternehmensintern zu tragen oder einen Ausgleich mit verbundenen Unternehmen herbeizuführen, sind bei der Gewährung von Betriebsbeihilfen nicht zu berücksichtigen.
Aufbringung der Mittel
§8. (1) Zur Aufbringung der zur Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen aus Investitionen gemäß §3 Z1 bis 3 können bis zum Ablauf des 18. Februar 2009 Beiträge eingehoben werden, wenn und insoweit diese Investitionen als nicht rentable Investitionen von der Europäischen Kommission anerkannt werden.
Beginnend mit dem Bezug von Verteilernetzbetreibern im Sinne von §44 Abs2 erster Satz ElWOG wird der rechnerisch ermittelte Verbundstrombezug von Kunden als Produkt der vom jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmen bezogenen Mengen an elektrischer Energie (kWh) und dem Faktor, der sich als Quotient des Verbundstrombezuges des jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmens bezogen auf die Summe aus diesem Verbundstrombezug, der jeweiligen Eigenerzeugung und sonstigen Bezügen des vorgelagerten Verteilerunternehmens ergibt, gebildet. Die Bemessungsgrundlage reduziert sich entsprechend der Verringerung des Fremdstrombezuges.
Einhebung der Beiträge
§9. (1) Zur Einhebung der Beiträge gemäß §8 Abs5 haben die Netzbetreiber vierteljährlich beginnend mit 1. April 2000 die ihrer Gesamtabgabe an die Verbraucher entsprechenden Beträge an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen. Gegenüber Endverbrauchern, die zugelassene Kunden sind, kann der Netzbetreiber diesen Betrag gesondert in Rechnung stellen.
Der gesonderte Ausweis von Stranded Costs auf Rechnungen für
elektrische Energie
§10. (1) Die Netzbetreiber haben die Beiträge von Stranded Costs, die zugelassenen Kunden verrechnet werden, auf den Rechnungen oder Teilrechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen, wobei auch der Verwendungszweck der eingehobenen Mittel anzugeben ist. Die Beträge können auch aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck angeführt werden.
Bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen
§11. (1) Die begünstigten Unternehmen haben die gewährten Betriebsbeihilfen im Jahresabschluß erfolgswirksam auszuweisen. Die im §4 Abs2 Z4 bis 6 angeführten Unternehmen haben diese Beihilfen auch in den Bilanzen und Ergebnisrechnungen für den Erzeugungsbereich auszuweisen.
Übergangsbestimmung
§12. Liegt am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses eine Äußerung der Europäischen Kommission über die Anerkennung der im §4 Abs2 bestimmten Beträge als Betriebsbeihilfen nicht vor, sind diese Beträge in voller Höhe als Vermögensgegenstand im Sinne des §11 Abs2 auszuweisen und im Anhang zu erläutern.
In- und Außerkrafttretensbestimmungen
§13. (1) Diese Verordnung tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.
5. Festlegung der Höhe des Beitrags:
Die Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. II Nr. 53/1999 und BGBl. II Nr. 103/2000 sowie die Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. II Nr. 430/2000 lauten - abgesehen von der Zahl des Jahres, für das die Festlegung erfolgt - jeweils gleich: Die Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 1999, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2000, sowie die Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2000, lauten - abgesehen von der Zahl des Jahres, für das die Festlegung erfolgt - jeweils gleich:
"Gemäß §69 Elektrizitätswirtschafts- und -org[a]nisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in Verbindung mit §8 Abs5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt wird, BGBl. II Nr. 52/1999, wird kundgemacht: "Gemäß §69 Elektrizitätswirtschafts- und -org[a]nisationsgesetz (ElWOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in Verbindung mit §8 Abs5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel werden könnten, geregelt wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999,, wird kundgemacht:
Der von den Endverbrauchern aufzubringende Betrag zur Abdeckung von Erlösminderungen aus Investitionen und Rechtsgeschäften gemäß §3 Z4 und 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 52/1999 erforderlichen Mittel wird für das Jahr 1999 [bzw. 2000 bzw. 2001] mit 0,574 g/kWh festgelegt." Der von den Endverbrauchern aufzubringende Betrag zur Abdeckung von Erlösminderungen aus Investitionen und Rechtsgeschäften gemäß §3 Z4 und 5 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, erforderlichen Mittel wird für das Jahr 1999 [bzw. 2000 bzw. 2001] mit 0,574 g/kWh festgelegt."
6. Stranded Costs-Verordnung II:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. I Nr. 354/2001 (Stranded Costs-Verordnung II), lautet (ohne Anhang - die aufgehobene Bestimmung ist durch Fettdruck hervorgehoben): Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 354 aus 2001, (Stranded Costs-Verordnung römisch zwei), lautet (ohne Anhang - die aufgehobene Bestimmung ist durch Fettdruck hervorgehoben):
"Auf Grund des §69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet: "Auf Grund des §69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Anwendungsbereich
§1.(1) Diese Verordnung hat die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zum Gegenstand, die zur Abdeckung von Erlösminderungen dienen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen.
Begünstigte Unternehmen
§2. Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des §1 Abs1 eine Beihilfe gewährt wird, sind
1. die VERBUND - Austrian Thermal Power AG (als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen Draukraftwerke AG);
2. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft;
3. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG sowie
4. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft.
Unrentable Investitionen und Rechtsgeschäfte
§3. Für die Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des §1 Abs1 können für nachstehende Investitionen und Rechtsgeschäfte Beihilfen gewährt werden:
1. Kraftwerk Voitsberg 3;
2. Kohle-Lieferungsvertrag abgeschlossen zwischen der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau Gesellschaft (GKB) und der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft (ÖDK) vom 20. Juli 1977.
Begrenzung der Beihilfen
§4. (1) Zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte gemäß §3 sind den im §2 genannten Unternehmen bis 31. Dezember 2006 Beihilfen zu gewähren. Die Beihilfen sind mit einem Höchstbetrag von insgesamt 132,61 Mio. Euro
(1824,75 Mio. Schilling) begrenzt.
1. die VERBUND - Austrian Thermal Power AG ein Anteil von 70%,
2. die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft ein Anteil von 5%,
3. die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG ein Anteil von 10%,
4. die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft ein Anteil von 15%.
Organisationsänderungen und Rechtsnachfolge
§5. Bei Übertragung der im §3 angeführten Anlage oder von Teilen dieser Anlage werden die Beihilfen dem übernehmenden Unternehmen gewährt.
Aufbringung der Mittel
§6. (1) Zur Aufbringung der zur Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen gemäß §1 Abs1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 die in der Anlage festgesetzten Beiträge durch den Netzbetreiber vom Endverbraucher einzuheben.
Einhebung der Beiträge