RS Vwgh 1993/11/26 92/01/0910

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Veröffentlicht am 26.11.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Aus der drohenden Kriegsgefahr im Heimatland des Asylwerbers (eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Nationalität) resultierenden Beeinträchtigungen, denen sämtliche Bewohner ausgesetzt sind, können nicht als konkrete, individuell gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden (Hinweis E 20.1.1993, 92/01/0894).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010910.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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