RS Vwgh 1993/11/30 89/14/0144

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
BAO §112 Abs3;
BAO §273;
BAO §276 Abs1;

Rechtssatz

Da eine Berufung bzw ein Antrag auf Entscheidung über eine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung durch die Abgabenbehörden erster Instanz erledigt werden können, sie es mit Zurückweisung (§ 273 und § 276 Abs 1 letzter Satz BAO), sei es mit Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs 1 BAO), vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, daß eine beleidigende Schreibweise in solchen Anbringen (auch) von der Abgabenbehörde erster Instanz aufgegriffen und zum Anlaß für die Verhängung einer Ordnungsstrafe iSd § 112 Abs 3 BAO genommen werden kann. Die hg Rechtsprechung zu § 34 AVG, wonach für eine beleidigende Schreibweise in einer Berufung nur von der Rechtsmittelbehörde eine Ordnungsstrafe verhängt werden darf (Hinweis E VS 28.3.1987, 86/11/0145, 0150, VwSlg 12429 A/1987), ist im Hinblick auf die erwähnten Besonderheiten der Bundesabgabenordnung auf diese nicht übertragbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140144.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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