RS Vwgh 1993/12/14 90/07/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §12;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4;
FlVfLG Tir 1978 §13;
FlVfLG Tir 1978 §16;
FlVfLG Tir 1978 §23;
FlVfLG Tir 1978 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/22 91/07/0154 1

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur von VfGH und VwGH ist das Kommassierungsverfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, daß jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrundegelegt werden muß. Das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen (Hinweis: E 8.4.1986, 84/07/0134, VwSlg 12093 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070078.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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