RS Vfgh 1987/10/12 B750/87

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Veröffentlicht am 12.10.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
JWG §26 Abs2

Leitsatz

Unterbringung des mj. Sohnes der Bf. bei Pflegeeltern - von der Bezirksverwaltungsbehörde nach §26 Abs2 JugendwohlfahrtsG getroffene Maßnahme der Erziehungshilfe; kein Bescheid und keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; Unzuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen Unterbringung eines Kindes bei Pflegeeltern durch Bezirksverwaltungsbehörde wegen Unzuständigkeit.

Bekämpft ist eine Maßnahme der Erziehungshilfe (§9 JWG), die von der Bezirksverwaltungsbehörde nach §26 Abs2 JWG getroffen wurde. Eine derartige Maßnahme ist weder als Bescheid noch als Verwaltungsakt zu qualifizieren, der in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erging. Vielmehr handelt es sich um die Anordnung eines gesetzlichen Amtskurators, die ausschließlich privatrechtlich zu beurteilen und vom Vormundschaftsgericht zu überprüfen ist (s. VfGH 8.10.1987 G47/87).

Entscheidungstexte

  • B 750/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.10.1987 B 750/87

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Jugendfürsorge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B750.1987

Dokumentnummer

JFR_10128988_87B00750_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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