RS Vfgh 1987/10/14 G128/87

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Veröffentlicht am 14.10.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

AVG 1950 §18 Abs4 letzter Satz
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
VfGG §62 Abs1 zweiter Satz
BAO §96 letzter Satz

Leitsatz

Gerichtsantrag auf Aufhebung des §96 letzter Satz BAO; im Antrag (ua.) Verweis auf Bedenken, die in einem früheren Verfahren vom VfGH nicht geteilt wurden bzw. auf Bedenken des VfGH in einem dritten Verfahren - keine ausreichende Darlegung der Bedenken iSd §62 Abs1 VerfGG

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrages des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §96 letzter Satz BAO mangels Darlegung der Bedenken.

Der Verwaltungsgerichtshof begnügt sich im vorliegenden Antrag mit dem Hinweis auf ein vom Verfassungsgerichtshof in einem anderen Verfahren, nämlich A6/86, gegen eine andere Gesetzesstelle, nämlich §18 Abs4 letzter Satz AVG 1950, von Amts wegen eingeleitetes und noch anhängiges Gesetzesprüfungsverfahren; er beschränkt sich auf die Aussage, die in diesem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes angeführten Bedenken zu teilen. Er habe sich nämlich bereits in einem Anfechtungsbeschluß vom 24.9.1964, Z2045/63, mit den verfassungsrechtlichen Determinanten des in Art130 und 131 B-VG vorausgesetzten Bescheidbegriffes auseinandergesetzt. Wie diese Ausführungen zu verstehen sind, wird im vorliegenden Antrag nicht näher dargelegt. Solcher Ausführungen hätte es schon deshalb bedurft, weil die mit der eben zitierten (seinerzeitigen) Anfechtung des Verwaltungsgerichtshofes vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken - damals gegen §299 Abs1 und 2 BAO -, wie sich aus dem im vorliegenden Prüfungsantrag ebenfalls zitierten Erk. VfSlg. 4986/1965 ergibt, vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt wurden, was zur Abweisung der Anfechtung führte. Wenn nun der Verwaltungsgerichtshof einerseits auf Bedenken zurückgreift, die in einem früheren Verfahren vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt wurden, andererseits daraus ableitet, daß er die vom Verfassungsgerichtshof in dem am 17.3.1987 zu A6/86 gefaßten Einleitungsbeschluß dargelegten Bedenken teilt, steht dies argumentativ in einem solchen Spannungsverhältnis, daß von einer Darlegung der Bedenken, wie sie nach §62 Abs1 VfGG 1953 geboten ist, nicht mehr die Rede sein kann. Dazu kommt, daß der Verwaltungsgerichtshof auch nicht darlegt, was er als dafür maßgeblich erachtet, daß die gegen §18 Abs4 letzter Satz AVG 1950 gerichteten Bedenken in gleicher Weise auf §96 letzter Satz BAO zutreffen. Weder der Normzusammenhang, in dem die Bestimmungen jeweils stehen, noch der Wortlaut der Bestimmungen erlaubt es, von einer offenkundigen Gleichartigkeit der in Frage stehenden Regelungen auszugehen. Auch die Unterschiedlichkeit der Materien - einerseits des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts, andererseits des Abgabenverfahrensrechts - verbietet es, verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen §18 Abs4 letzter Satz AVG 1950 bestehen, ohne weiteres zur Gänze auf die vom Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Rechtsvorschrift zu übertragen (vgl. VfSlg. 8241/1978, 8308/1978).

Entscheidungstexte

  • G 128/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.10.1987 G 128/87

Schlagworte

VfGH / Antrag, Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, Finanzverfahren, Verwaltungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G128.1987

Dokumentnummer

JFR_10128986_87G00128_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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