RS Vwgh 1993/12/15 93/01/0059

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14;
AVG §15;
AVG §44;
AVG §63 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 14 und § 15 AVG regeln neben Fragen der Geschäftsbehandlung lediglich die Beweiskraft von Niederschriften. Sie vermitteln jedoch den Verhandlungsteilnehmern kein subjektives Recht, und zwar weder auf die Erhebung von Einwendungen gegen eine Niederschrift noch auf die Berücksichtigung erhobener Einwendungen noch auf den Gegenbeweis der Unrichtigkeit einer - vollen Beweis liefernden - Niederschrift. Verstöße gegen diese Vorschriften können daher nur als Mangel des - der Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung - zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden, soweit dadurch ein subjektiv-öffentliches Recht verletzt würde. Da dem Bf somit kein subjektives Recht auf die Erhebung von Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift zukam, konnte er durch die Zurückweisung seiner Einwendungen als verspätet in dem von ihm behaupteten Recht "der Zulässigkeit von Einwendungen und Gegenbeweisen" nicht verletzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010059.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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