RS Vwgh 1993/12/16 93/11/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/25 91/04/0245 1

Stammrechtssatz

Wenn nicht eindeutig klar ist, wem eine Berufung zuzurechnen ist, ist gemäß § 37 AVG Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984; hier lassen Kopf und Fertigung des Berufungsschriftsatzes auch die Deutung der Einbringung durch eine Einzelfirma zu).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitVerhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110158.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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