Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlich der Umwidmung eines in der roten Lawinengefahrenzone befindlichen Grundstücks von Freiland in Sonderfläche Hotel mangels Vorliegens der auch für eine derartige Sonderflächenwidmung geltenden gesetzlichen Voraussetzung eines bestehenden zusammenhängenden SiedlungsbereichesSpruch
I. Die Verordnung der Gemeinde Tux, Beschluss des Gemeinderates vom 25. Jänner 1999, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. September 1999 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 30. September 1999 bis 15. Oktober 1999, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als damit für das Grundstück Nr. 1699/4, KG Tux, die Widmung "Sonderfläche Hotel - Pension für maximal 28 Betten" festgelegt wird. römisch eins. Die Verordnung der Gemeinde Tux, Beschluss des Gemeinderates vom 25. Jänner 1999, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. September 1999 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 30. September 1999 bis 15. Oktober 1999, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als damit für das Grundstück Nr. 1699/4, KG Tux, die Widmung "Sonderfläche Hotel - Pension für maximal 28 Betten" festgelegt wird.
II. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet. römisch zwei. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (gemäß der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. Juni 1969, LGBl. Nr. 36/1969 als Baubehörde I. Instanz) vom 14. September 2000 wurde den mitbeteiligten Parteien unter Vorschreibung diverser Auflagen die baubehördliche Bewilligung zur Änderung der Höhe eines auf dem Grst. Nr. 1699/4, KG Tux, bestehenden Gebäudes ("Haus Tyrol") sowie zum Ausbau des Dachgeschosses des genannten Gebäudes erteilt. Die vom nunmehrigen Beschwerdeführer als Grundstücksnachbar im vorangegangenen Bauverfahren erhobenen Einwendungen wurden mit demselben Bescheid teilweise als unzulässig zurück-, teilweise als unbegründet abgewiesen. Die Tiroler Landesregierung wies die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 2000 als unbegründet ab, da das Verfahren keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers ergeben habe.römisch eins. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (gemäß der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10. Juni 1969, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1969, als Baubehörde römisch eins. Instanz) vom 14. September 2000 wurde den mitbeteiligten Parteien unter Vorschreibung diverser Auflagen die baubehördliche Bewilligung zur Änderung der Höhe eines auf dem Grst. Nr. 1699/4, KG Tux, bestehenden Gebäudes ("Haus Tyrol") sowie zum Ausbau des Dachgeschosses des genannten Gebäudes erteilt. Die vom nunmehrigen Beschwerdeführer als Grundstücksnachbar im vorangegangenen Bauverfahren erhobenen Einwendungen wurden mit demselben Bescheid teilweise als unzulässig zurück-, teilweise als unbegründet abgewiesen. Die Tiroler Landesregierung wies die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 2000 als unbegründet ab, da das Verfahren keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers ergeben habe.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich eine beim Verfassungsgerichtshof zu B220/01 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und einen "Eingriff in das Gebot der Bestimmtheit von Gesetzen", sowie im Ergebnis die Gesetzwidrigkeit der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Tux vom 25. Jänner 1999 behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 26. November 2003 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Gemeinde Tux, Beschluss des Gemeinderates vom 25. Jänner 1999, soweit damit für das Grundstück Nr. 1699/4, KG Tux, die Widmung "Sonderfläche Hotel - Pension für maximal 28 Betten" festgelegt wird, von Amts wegen zu prüfen.römisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 26. November 2003 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Gemeinde Tux, Beschluss des Gemeinderates vom 25. Jänner 1999, soweit damit für das Grundstück Nr. 1699/4, KG Tux, die Widmung "Sonderfläche Hotel - Pension für maximal 28 Betten" festgelegt wird, von Amts wegen zu prüfen.
1. Die zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung maßgeblichen Rechtsgrundlagen des TROG 1997, LGBl. Nr. 10/1997 idF LGBl. Nr. 21/1998 lauteten ua. wie folgt: 1. Die zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung maßgeblichen Rechtsgrundlagen des TROG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1998, lauteten ua. wie folgt:
"§43
Sonderflächen
a) Gebäude und sonstige Anlagen errichtet werden sollen, die auf Grund ihres Verwendungszweckes an einen bestimmten Standort gebunden sind oder für die ein bestimmter Standort besonders geeignet ist, wie Ausflugsgasthäuser, Schutzhütten, Campingplätze, Tankstellen, der Wildhege und der Jagdausübung dienende Gebäude, Reitställe, Gärtnereien, Dauerkleingärten, Bienenhäuser mit mehr als 20 m² Nutzfläche oder in Massivbauweise und dergleichen;
b) aus besonderen raumordnungsfachlichen Gründen nur eine bestimmte Art von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden darf.
[...]"
"§37
Bauland
Von der Widmung als Bauland sind insbesondere ausgeschlossen:
a) Grundflächen, soweit sie insbesondere unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere Naturgefahren für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind;
[...]
[...]"
"§108
Örtliche Raumordnungskonzepte, bestehende
Flächenwidmungspläne, anhängige Verfahren
a) ein wichtiger im öffentlichen Interesse gelegener Grund vorliegt und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz nicht widerspricht;
b) die Änderung eine Festlegung nach §15 Abs2 zweiter und dritter Satz zum Inhalt hat.
Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, wenn die Voraussetzungen nach §36 Abs1 litc, d oder e vorliegen.
2. Aus dem von der Gemeinde Tux im Verfahren vorgelegten Verordnungsakt ergibt sich betreffend das Zustandekommen der Flächenwidmungsplanänderung vom 25. Jänner 1999 folgender Sachverhalt:
2.1. Mit Schreiben vom 11. November 1998 beantragten die mitbeteiligten Parteien bei der Gemeinde Tux für das Grst. Nr. 1699/4, auf welchem sich das von ihnen betriebene "Haus Tyrol" befinde, die Änderung der Flächenwidmung von "Freiland" in "Sonderfläche Hotel-Pension, beschränkt auf 28 Betten".
2.2. Am 30. Oktober 1998 fand bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz eine Besprechung hinsichtlich des Ausbaues des Hauses Tyrol statt. In einem dem Verordnungsakt beiliegenden Protokoll über diese Besprechung finden sich folgende Ausführungen:
"[...] Zur Ausgangslage wurde festgestellt, dass das Haus Tirol bereits seit über 40 Jahren besteht. Im Zuge der Ausarbeitung des Flächenwidmungsplanes und der Einarbeitung des Gefahrenzonenplanes im Jahre 1979 wurde der gesamte ggst. Bereich im Freiland belassen, da der überwiegende Teil innerhalb der roten Gefahrenzone Lawine liegt.
Im Jahre 1987 wurde um Erweiterung des bestehenden Gebäudes angesucht. Dazu wurde beim Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung ein Gutachten eingeholt, aus welchem klar hervorging, daß wohl einer baulichen Veränderung zugestimmt wird, daß es aber keinesfalls zu einer Erhöhung der Personenanzahl kommen darf, welche sich im Gefahrenbereich aufhalten. Aus der Sicht der Örtlichen Raumordnung konnte man unter Zugrundelegung des TROG 84 davon ausgehen, daß eine Vergrößerung der oberirdischen Kubatur um 25% im Freiland zulässig ist und daher auch keine Widmung erforderlich war.
Im Zuge des weiteren Ausbaus des Hotel Tirol wurde jedoch die zulässige Erweiterung der Baumasse von 25% überschritten, sodaß ein baurechtlich nicht genehmigungsfähiger Zubau gegeben war.
Auf Grundlage der heutigen Besprechung kamen alle Anwesenden überein, daß grundsätzlich gegen eine Verbesserung des touristischen Angebotes im hinteren Tuxertal keine Bedenken bestehen, dem gegenüber jedoch die rote Gefahrenzone Lawine entgegen steht. Eine Beseitigung der roten Gefahrenzone ist erst dann gegeben, wenn hangseitig eine entsprechende Keilverbauung durchgeführt ist. Als Zwischenlösung wurde vereinbart, daß die Grundstücksfläche, auf welcher sich das Hotel Tirol befindet, als Sonderfläche "Hotel-Pension" (mit max. 28 Betten und ohne jegliche weitergenutzte Räume für Wohnzwecke oder Vermietung) gewidmet wird. Diese Widmung wäre sowohl aus raumordnungsfachlicher, als auch aus der Sicht des Amtes für Wildbach- und Lawinenverbauung vertretbar. Durch diese Vorgangsweise ist auch sichergestellt, daß sich keine zusätzliche Personenanzahl im Gefährdungsbereich aufhält, als dies vor ca. 40 Jahren baurechtlich bewilligt wurde.
Temporäre Beschränkungen wurden von allen Beteiligten als nicht kontrollierbar abgelehnt.
Nachdem sich das Hotel Tirol und der Hintertuxer Hof auf ein und demselben Grundstück befinden und die getroffenen Vereinbarungen sich nur auf das Hotel Tirol beziehen, ist eine Parzellierung erforderlich. Diese ist auch im Hinblick auf eine im TROG 1997 geforderte einheitliche Widmung erforderlich [...]."
2.3. In seiner Sitzung vom 16. November 1998 fasste der Gemeinderat der Gemeinde Tux gemäß §69 Abs1 iVm §65 Abs1 TROG 1997 den Beschluss über die Auflegung des Entwurfes zur beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Grst. Nr. 1699/4, KG Tux, von "Freiland" in "Sonderfläche Hotel, Pension für maximal 28 Betten und ohne jegliche weitergenutzte Räume für Wohnzwecke oder Vermietung"; gleichzeitig fasste er den Beschluss über die Erlassung der Verordnung betreffend die genannte Flächenwidmungsplanänderung (§69 Abs1 lita TROG 1997). 2.3. In seiner Sitzung vom 16. November 1998 fasste der Gemeinderat der Gemeinde Tux gemäß §69 Abs1 in Verbindung mit §65 Abs1 TROG 1997 den Beschluss über die Auflegung des Entwurfes zur beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Grst. Nr. 1699/4, KG Tux, von "Freiland" in "Sonderfläche Hotel, Pension für maximal 28 Betten und ohne jegliche weitergenutzte Räume für Wohnzwecke oder Vermietung"; gleichzeitig fasste er den Beschluss über die Erlassung der Verordnung betreffend die genannte Flächenwidmungsplanänderung (§69 Abs1 lita TROG 1997).
Dieser Gemeinderatsbeschluss wurde gemäß §65 Abs1 iVm §69 Abs1 TROG 1997 in der Zeit von 23. November 1998 bis 28. Dezember 1998 durch öffentlichen Anschlag kundgemacht. Dieser Gemeinderatsbeschluss wurde gemäß §65 Abs1 in Verbindung mit §69 Abs1 TROG 1997 in der Zeit von 23. November 1998 bis 28. Dezember 1998 durch öffentlichen Anschlag kundgemacht.
Der beschwerdeführende Nachbar erhob durch seinen Rechtsvertreter innerhalb der Auflagefrist schriftliche Einwendungen gegen die beabsichtigte Flächenwidmungsplanänderung; die mitbeteiligten Parteien gaben zu den erhobenen Einwendungen eine schriftliche Stellungnahme ab.
2.4. Laut Sitzungsprotokoll vom 25. Jänner 1999 beschloss der Gemeinderat an diesem Tag die Verordnung über die beantragte Flächenwidmungsplanänderung für das Grst. Nr. 1699/4 auf "Sonderfläche Hotel, Pension für maximal 28 Betten und ohne jegliche weitergenutzte Räume für Wohnzwecke oder Vermietung".
Dem Sitzungsprotokoll ist betreffend diesen Umwidmungsbeschluss Folgendes zu entnehmen:
"Am 16.11.1998 hat der Gemeinderat unter dem Tagesordnungspunkt 8) die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der neu gebildeten Gp. 1699/4 (Umwidmung von Freiland bzw. Sonderfläche Tiefgarage in 'Sonderfläche Hotel, Pension für maximal 28 Betten und ohne jegliche weitergenutzte Räume für Wohnzwecke oder Vermietung' beschlossen (Auflage- und Umwidmungsbeschluss in einem).
Nachdem Hr. J.[...] K.[...], vertreten durch RA. Dr L.[...], Wien mit Schreiben vom 21.12.1998 fristgerecht eine Stellungnahme eingebracht hat, muss sich der Gemeinderat mit dieser Äußerung auseinandersetzen und zu dieser Umwidmung einen neuerlichen Beschluss im Sinne des TROG fassen.
Vorgelegt wird weiters das Schreiben (Fax) des RA. Dr. F.[...] vom 14.1.1999, welcher die Interessen der Fam. K.[...] vertritt. Die umfangreiche Stellungnahme des Hrn. K.[...], vertreten durch RA. Dr. L.[...], geht von einer Unzulässigkeit der gegenständlichen Widmung aus. RA. Dr. F.[...] als Vertreter der Widmungswerber wendet ein, dass die Stellungnahme K[...] im Verfahren nicht relevant sei und darin versucht werde, Nachbarschaftsstreit und Konkurrenzdenken über das Widmungsverfahren auszutragen und ersucht um Genehmigung der Widmung. Zur Stellungnahme K.[...], vertr. durch Dr. L.[...], wird seitens des Gemeinderates bemerkt, dass die vorgebrachten Einwendungen, soweit diese im Verfahren relevant sind, vom Gemeindrat sehr wohl überblickt, gewürdigt und im Sinne des TROG berücksichtigt worden sind. So ist in der gegenständlichen Widmung das Ausmaß der seinerzeit baurechtlich genehmigten Betten für das Haus 'Tyrol' mit 28 Betten ohne jegliche weitergenutzte Räume für Wohnzwecke oder Weitervermietung sehr eng und genau im Sinne des TROG definiert, sodass von einer reinen Bestandswidmung ausgegangen werden kann.
Die Wildbach- und Lawinenverbauung hat einer solchen Bestandswidmung zugestimmt, die vorliegende Widmung lt. Protokoll vom 2.11.1998, GZ. Ic-505.202.934/1.1998 der Abt. Raumordnung als vertretbar bezeichnet. Die weiteren Einwendungen des Hrn. K.[...] sind im bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz anhängigen Bauverfahren zu klären, sind also in keiner Weise Gegenstand dieses Verfahrens.
Angemerkt wird noch, dass in der Vergangenheit auch Hr. K.[...] eine Umwidmung in vergleichbarer Art und Weise für sich in Anspruch nehmen konnte.
Eine neuerliche öffentliche Auflage ist nicht mehr erforderlich, weil der Entwurf für die gegenständliche Flächenwidmungsplanänderung unverändert geblieben ist.
Es wird in der Diskussion auch die Meinung vertreten, dass die gegenständliche Widmung klare Voraussetzungen für das bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz anhängige Verfahren schafft, wobei die Privatwohnung von der vorliegenden Widmung unberührt bleibt.
Beschluss [...]:
Die Umwidmung der lt. Planurkunde des Dipl. Ing. Dr. techn. B.[...] B.[...], 6370 Kitzbühel, Rennfeld 4a, vom 9.11.1998, G.Zl.: 32 683/98, neu gebildeten Gp. 1699/4, bisher im Flächenwidmungsplan teilweise im Freiland befindlich bzw. als 'Sonderfläche Tiefgarage' ausgewiesen, lt. den von Dipl. Ing. F.[...] am 11.11.1998 erstellten Planunterlagen in 'Sonderfläche Hotel, Pension für maximal 28 Betten und ohne jegliche weitergenutzte Räume für Wohnzwecke oder Vermietung' (SHo, Pe) gem. §43.1.a.b. TROG 1997 wird beschlossen."
2.5. Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes gemäß §35 TROG 1997, auf die sich der Gemeinderatsbeschluss vom 25. Jänner 1999 bezieht, sieht für das Grst. Nr. 1699/4 die Widmung "Sonderfläche - Hotel, Pension für maximal 28 Betten" vor.
2.6. Die Tiroler Landesregierung erteilte dem Beschluss des Gemeinderates vom 25. Jänner 1999 (im Genehmigungsbescheid wohl fälschlich bezeichnet als Beschluss vom 15. März 1999) mit Bescheid vom 21. September 1999 die aufsichtsbehördliche Genehmigung.
In der Begründung dieses Bescheides führt die Aufsichtsbehörde aus:
"Mit der gegenständlichen Widmung wird ein bestehender Hotelbetrieb gewidmet, der nahezu, und zwar nicht in der derzeitigen Form, jedoch verkleinert, seit 40 Jahren besteht. Im Zuge der Ausarbeitung des Flächenwidmungsplanes und einer Erweiterung des Gefahrenzonenplanes im Jahre 1979 wurde der gesamte gegenständliche Bereich im Freiland belassen, da der überwiegende Teil innerhalb der roten Gefahrenzone gelegen ist. Im Jahre 1987 wurde um Erweiterung des bestehenden Gebäudes angesucht. Dazu wurde beim Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung ein Gutachten eingeholt, aus welchem klar hervorging, dass wohl einer baulichen Veränderung zugestimmt wird, dass es aber keinesfalls zu einer Erhöhung der Personenanzahl kommen darf, welche sich im Gefahrenbereich aufhalten. Mit der gegenständlichen Widmung wird der Bestand flächenwidmungsplanmäßig abgedeckt und es wird durch die Widmung präzisiert, dass gegenüber der seinerzeitigen Ausnahmegenehmigung aus der Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung die Bettenanzahl keinesfalls erhöht [wird].
Sowohl aus raumordnerischer, wie auch aus der Sicht der Wildbachverbauung ist die Widmung vertretbar, zumal sich wie bereits angeführt, die Personenzahl im Gefährdungsbereich nicht erhöht wird. Seitens des Amtssachverständigen für örtliche Raumordnung wird auch darauf hingewiesen, dass durch die eingeschränkte Widmung eine Erhöhung der Personenanzahl nicht möglich ist und auf Grund der bestehenden Ausnahmegenehmigung seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung seinerzeit, keine Veranlassung besteht, diese Widmung nicht zu befürworten. Die Einschränkung auf die bestehende Personenzahl wird so lange aufrecht bleiben, bis ein ausreichender Lawinenschutz im gesamten Bereich gegeben ist. Nachdem durch die entsprechenden Festlegungen im Flächenwidmungsplan textlich und planlich ausreichend sichergestellt ist, dass eine Veränderung der Personenzahl nicht möglich ist, besteht für die Aufsichtsbehörde keinerlei Möglichkeit, etwa aus überörtlicher Sicht diese Flächenwidmungsplanänderung nicht zu genehmigen, da bereits für das bestehende Haus alle Voraussetzungen zur Errichtung vorlagen, die Widmung abzulehnen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass auch aus der Sicht der Wildbachverbauung neuerlich bestätigt wird, dass bei einer Nichterhöhung der Personenzahl gegen die Widmung kein Einwand erhoben wird, zumal textlich und verbal die Bettenanzahl beschränkt wurde.
Im nachfolgenden Bauverfahren wird es notwendig sein, darauf zu achten, dass die festgelegte Bettenzahl eingehalten wird und es zu keiner Erhöhung kommt.
Da auf Grund der vorliegenden Stellungnahmen gegen die Widmung kein Einwand zu erheben ist, konnte die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt werden."
2.7. Die aufgehobene Flächenwidmungsplanänderung wurde mit dem Wortlaut "Umwidmung von Freiland in Sonderfläche Hotel - Pension für maximal 28 Betten" in der Zeit von 30. September 1999 bis 15. Oktober 1999 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Tux kundgemacht.
3. Der Verfassungsgerichtshof ist im Einleitungsbeschluss vorläufig davon ausgegangen, dass die zu B220/01 protokollierte Beschwerde zulässig ist, die belangte Behörde die hiermit aufgehobene Flächenwidmungsplanänderung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet hat, und dass auch er die Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Tux vom 25. Jänner 1999 zur Beurteilung des Beschwerdefalles anzuwenden hätte.
Aus folgenden Gründen hegte der Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Umwidmung des Grundstückes Nr. 1699/4, KG Tux, in "Sonderfläche Hotel - Pension für maximal 28 Betten":
"Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass in der Gemeinde Tux zum Zeitpunkt der Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnung noch kein örtliches Raumordnungskonzept gemäß §108 Abs1 TROG 1997 vorlag. Dementsprechend dürfte zur Beurteilung des Vorliegens der Änderungsvoraussetzungen für die Flächenwidmungsplanänderung vom 25. Jänner 1999 §108 Abs4 leg. cit. heranzuziehen sein. Gemäß §108 Abs4 lita leg. cit. (litb und der letzte Satz des Abs4 scheinen in Ansehung des vorliegenden Sachverhaltes als Änderungstatbestände jedenfalls nicht in Betracht zu kommen), darf der Flächenwidmungsplan bis zum Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes nur geändert werden, wenn ein wichtiger im öffentlichen Interesse gelegener Grund vorliegt und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz nicht widerspricht.
Nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes scheint diese Änderungsvoraussetzung für die Umwidmung des Grst. Nr. 1699/4 in 'Sonderfläche Hotel-Pension für maximal 28 Betten' jedoch nicht vorgelegen zu sein. Wie dem Protokoll über die bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz am 30. Oktober 1998 abgehaltene Besprechung 'hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise im Bauverfahren für das Hotel Tirol' zu entnehmen ist, dürfte die - auf Antrag der mitbeteiligten Parteien vorgenommene - hiemit in Prüfung gezogene - Flächenwidmungsplanänderung vielmehr lediglich dem Zweck gedient haben, einen anscheinend sogar bereits konsenslos vorgenommenen Ausbau eines unwidersprochen in der roten Lawinengefahrenzone befindlichen Hotels zu ermöglichen. Wie darin ein wichtiger im öffentlichen Interesse gelegener Grund für die Vornahme einer Flächenwidmungsplanänderung im Sinne von §108 Abs4 TROG 1997 gelegen sein könnte, vermag der Verfassungsgerichtshof vorläufig nicht zu erkennen. Aus der dem genannten Besprechungsprotokoll zu entnehmenden Aussage, dass 'grundsätzlich gegen eine Verbesserung des touristischen Angebotes im hinteren Tuxertal keine Bedenken bestehen, dem gegenüber jedoch die rote Gefahrenzone Lawine entgegen steht' scheint sich jedenfalls die Begründung eines wichtigen im öffentlichen Interesse gelegenen Grundes für die Umwidmung auch nicht zu ergeben; eine weitere Auseinandersetzung mit der in §108 Abs4 normierten Voraussetzung im Hinblick auf die Flächenwidmungsplanänderung vom 25. Jänner 1999 dürfte nach der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes nicht erfolgt sein.
[...] Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die in Prüfung genommene Verordnung weiters das vorläufige Bedenken, dass die Gemeinde Tux bei deren Erlassung auf §43 Abs3 iVm §37 Abs1 und 2 TROG 1997 nicht Bedacht genommen hat. §43 Abs3 leg. cit. sieht vor, dass als Sonderflächen nur Grundflächen gewidmet werden dürfen, die sich unter Bedachtnahme auf §37 Abs1 und 2 leg. cit. nach ihrer Lage und Beschaffenheit für eine dem festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung eignen; gemäß §37 Abs2 TROG 1997 dürfen Grundflächen, deren Eignung als Bauland insbesondere unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung ua. durch Lawinen nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen im Bereich von Gebäuden gegeben ist, nur dann als Bauland gewidmet werden, wenn sie innerhalb eines bestehenden zusammenhängenden Siedlungsbereiches oder unmittelbar im Anschluss daran gelegen sind und das Bauland dadurch nicht in Richtung stärker gefährdeter Bereiche erweitert wird. [...] Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die in Prüfung genommene Verordnung weiters das vorläufige Bedenken, dass die Gemeinde Tux bei deren Erlassung auf §43 Abs3 in Verbindung mit §37 Abs1 und 2 TROG 1997 nicht Bedacht genommen hat. §43 Abs3 leg. cit. sieht vor, dass als Sonderflächen nur Grundflächen gewidmet werden dürfen, die sich unter Bedachtnahme auf §37 Abs1 und 2 leg. cit. nach ihrer Lage und Beschaffenheit für eine dem festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung eignen; gemäß §37 Abs2 TROG 1997 dürfen Grundflächen, deren Eignung als Bauland insbesondere unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung ua. durch Lawinen nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen im Bereich von Gebäuden gegeben ist, nur dann als Bauland gewidmet werden, wenn sie innerhalb eines bestehenden zusammenhängenden Siedlungsbereiches oder unmittelbar im Anschluss daran gelegen sind und das Bauland dadurch nicht in Richtung stärker gefährdeter Bereiche erweitert wird.
Das Grundstück Nr. 1699/4, KG Tux, dürfte sich, wie sowohl der Beschwerdeführer als auch der Verordnungsgeber übereinstimmend ausführen, nach dem Gefahrenzonenplan für die Gemeinde Tux überwiegend innerhalb der roten Gefahrenzone Lawine befinden. Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tux vom 10. Juli 1979 liegt das Grundstück innerhalb des als 'Lawinengefährdungsbereich unmittelbar (LU)' gekennzeichneten Bereiches. Aus dem von der Gemeinde Tux vorgelegten Verordnungsakt betreffend das Zustandekommen der in Prüfung gezogenen Sonderflächenwidmung ist nun nach der vorläufigen Auffassung des Gerichtshofes nicht zu ersehen, dass der Verordnungsgeber die oben genannten, durch §43 Abs3 iVm §37 Abs2 TROG 1997 normierten Voraussetzungen für eine Sonderflächenwidmung innerhalb eines im Gefahrenzonenplan als lawinengefährdeter Bereich gekennzeichneten Gebietes im Ergebnis beachtet hätte. Ein Hinweis darauf, aus welchen Gründen sich das Grst. Nr. 1699/4 durch eine bestimmte Anordnung oder bauliche Beschaffenheit des darauf befindlichen Hotels überhaupt als Sonderfläche innerhalb eines lawinengefährdeten Bereiches eignen sollte, scheint sich aus dem genannten Verordnungsakt ebenso wenig zu ergeben, wie eine Aussage des Verordnungsgebers darüber, ob sich das Grundstück, wie für einen Fall wie den vorliegenden von §37 Abs2 TROG 1997 gefordert, innerhalb eines bestehenden zusammenhängenden Siedlungsbereiches oder unmittelbar im Anschluss daran befindet. Der Verfassungsgerichtshof hegt daher gegen die in Prüfung genommene Verordnung der Gemeinde Tux vorläufig das Bedenken, dass damit eine den Bestimmungen der §§43 und 37 TROG 1997 zuwiderlaufende Sonderflächenwidmung im Lawinengefährdungsbereich geschaffen wurde, die - insoweit stimmt der Verfassungsgerichtshof mit dem Verordnungsgeber vorläufig überein - durch die Einschränkung auf 28 Hotelbetten im Hinblick auf ein etwaiges Gefährdungspotential zwar keine Veränderung zu den vorher auf dem betreffenden Grundstück gegebenen Verhältnissen bewirkt haben dürfte; eine 'Beruhigung' mit dem Argument, dass sich auch durch die Umwidmung nicht mehr Personen im Gefährdungsbereich aufhalten dürfen, als zuvor, scheint den Voraussetzungen der §§43 Abs3 iVm 37 Abs2 leg. cit. aber jedenfalls nicht Genüge zu tun; im Verordnungsprüfungsverfahren wird in diesem Zusammenhang auch zu klären sein, inwieweit das auf dem Grst. Nr. 1699/4 bestehende Hotel bereits vor Erlassung der in Rede stehenden Verordnung durch baurechtliche Bewilligungen gedeckt war." Das Grundstück Nr. 1699/4, KG Tux, dürfte sich, wie sowohl der Beschwerdeführer als auch der Verordnungsgeber übereinstimmend ausführen, nach dem Gefahrenzonenplan für die Gemeinde Tux überwiegend innerhalb der roten Gefahrenzone Lawine befinden. Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tux vom 10. Juli 1979 liegt das Grundstück innerhalb des als 'Lawinengefährdungsbereich unmittelbar (LU)' gekennzeichneten Bereiches. Aus dem von der Gemeinde Tux vorgelegten Verordnungsakt betreffend das Zustandekommen der in Prüfung gezogenen Sonderflächenwidmung ist nun nach der vorläufigen Auffassung des Gerichtshofes nicht zu ersehen, dass der Verordnungsgeber die oben genannten, durch §43 Abs3 in Verbindung mit §37 Abs2 TROG 1997 normierten Voraussetzungen für eine Sonderflächenwidmung innerhalb eines im Gefahrenzonenplan als lawinengefährdeter Bereich gekennzeichneten Gebietes im Ergebnis beachtet hätte. Ein Hinweis darauf, aus welchen Gründen sich das Grst. Nr. 1699/4 durch eine bestimmte Anordnung oder bauliche Beschaffenheit des darauf befindlichen Hotels überhaupt als Sonderfläche innerhalb eines lawinengefährdeten Bereiches eignen sollte, scheint sich aus dem genannten Verordnungsakt ebenso wenig zu ergeben, wie eine Aussage des Verordnungsgebers darüber, ob sich das Grundstück, wie für einen Fall wie den vorliegenden von §37 Abs2 TROG 1997 gefordert, innerhalb eines bestehenden zusammenhängenden Siedlungsbereiches oder unmittelbar im Anschluss daran befindet. Der Verfassungsgerichtshof hegt daher gegen die in Prüfung genommene Verordnung der Gemeinde Tux vorläufig das Bedenken, dass damit eine den Bestimmungen der §§43 und 37 TROG 1997 zuwiderlaufende Sonderflächenwidmung im Lawinengefährdungsbereich geschaffen wurde, die - insoweit stimmt der Verfassungsgerichtshof mit dem Verordnungsgeber vorläufig überein - durch die Einschränkung auf 28 Hotelbetten im Hinblick auf ein etwaiges Gefährdungspotential zwar keine Veränderung zu den vorher auf dem betreffenden Grundstück gegebenen Verhältnissen bewirkt haben dürfte; eine 'Beruhigung' mit dem Argument, dass sich auch durch die Umwidmung nicht mehr Personen im Gefährdungsbereich aufhalten dürfen, als zuvor, scheint den Voraussetzungen der §§43 Abs3 in Verbindung mit 37 Abs2 leg. cit. aber jedenfalls nicht Genüge zu tun; im Verordnungsprüfungsverfahren wird in diesem Zusammenhang auch zu klären sein, inwieweit das auf dem Grst. Nr. 1699/4 bestehende Hotel bereits vor Erlassung der in Rede stehenden Verordnung durch baurechtliche Bewilligungen gedeckt war."
4. Die Tiroler Landesregierung legte den Verordnungsakt vor und erstattete eine Äußerung, in der sie zum vorliegenden Verordnungsprüfungsverfahren Folgendes vorbringt:
"Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung trifft die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes über die Präjudizialität der Widmung des Grundstückes Nr. 1699/4 KG Tux nicht zu. Aus den im Folgenden dargelegten Gründen geht die Tiroler Landesregierung vielmehr davon aus, dass diese Widmungsfestlegung bei der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheides vom 21.12.2000 weder anzuwenden war noch angewendet wurde und dass sie auch vom Verfassungsgerichtshof aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht anzuwenden ist:
Wie oben unter Punkt I dargelegt, hatte die Tiroler Landesregierung mit dem in Rede stehenden Bescheid über die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers zu entscheiden, die dieser als Nachbar gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz den mitbeteiligten Parteien in erster Instanz erteilte Baubewilligung zur Änderung der Höhe des auf dem gegenständlichen Grundstück befindlichen Hotels 'Haus Tyrol' sowie zum Ausbau des Dachgeschosses dieses Gebäudes erhoben hat. Die Tiroler Landesregierung hat dabei die seinerzeitige Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/1999 angewendet. Die Rechtsstellung der Nachbarn im Bauverfahren war im §25 Abs2 leg. cit. geregelt. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung waren, soweit für das Beschwerdeverfahren von Belang, Nachbarn die Eigentümer der unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke. Der zweite Satz dieser Bestimmung beschränkte den Kreis der subjektiv öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte auf die Geltendmachung der Verletzung der Abstandsbestimmungen nach §6 leg. cit. Wie oben unter Punkt römisch eins dargelegt, hatte die Tiroler Landesregierung mit dem in Rede stehenden Bescheid über die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers zu entscheiden, die dieser als Nachbar gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz den mitbeteiligten Parteien in erster Instanz erteilte Baubewilligung zur Änderung der Höhe des auf dem gegenständlichen Grundstück befindlichen Hotels 'Haus Tyrol' sowie zum Ausbau des Dachgeschosses dieses Gebäudes erhoben hat. Die Tiroler Landesregierung hat dabei die seinerzeitige Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1999, angewendet. Die Rechtsstellung der Nachbarn im Bauverfahren war im §25 Abs2 leg. cit. geregelt. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung waren, soweit für das Beschwerdeverfahren von Belang, Nachbarn die Eigentümer der unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke. Der zweite Satz dieser Bestimmung beschränkte den Kreis der subjektiv öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte auf die Geltendmachung der Verletzung der Abstandsbestimmungen nach §6 leg. cit.
Zwar hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.10.1999, G73/99, (VfSlg. 15.581) §25 Abs2 letzter Satz der Tiroler Bauordnung 1998 mit Wirkung vom 01.01.2001 als verfassungswidrig aufgehoben. Da über die gegenständliche Berufung aber zeitlich vor dem Wirksamwerden der Aufhebung entschieden wurde und der Berufung auch nicht Anlassfallwirkung im Sinne des Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG zugekommen ist, war die aufgehobene Bestimmung im Berufungsverfahren anzuwenden. In der Begründung des Berufungsbescheides wird auf diese Zusammenhänge ausdrücklich eingegangen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall der Berufung von Parteien, denen - wie dem Nachbarn im Bauverfahren - im Verfahren nur ein eingeschränktes Mitspracherecht zukommt, Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des §66 Abs4 AVG ausschließlich jener Bereich, in dem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht (vgl. VwSlg. 10.317 verst. Senat, seitdem ständige Rechtsprechung, etwa VwGH 10.6.1997, 97/07/0007, 21.11.2000, 2000/05/0185, 27.08.2002, 99/10/0030 u.a.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall der Berufung von Parteien, denen - wie dem Nachbarn im Bauverfahren - im Verfahren nur ein eingeschränktes Mitspracherecht zukommt, Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des §66 Abs4 AVG ausschließlich jener Bereich, in dem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht vergleiche VwSlg. 10.317 verst. Senat, seitdem ständige Rechtsprechung, etwa VwGH 10.6.1997, 97/07/0007, 21.11.2000, 2000/05/0185, 27.08.2002, 99/10/0030 u.a.).
Dementsprechend war aufgrund der damaligen Rechtslage, die - wie vorhin dargelegt - die Rechtsstellung des Nachbarn auf die Geltendmachung der Einhaltung der Abstandsbestimmungen zu seinem Grundstück hin beschränkte, aus Anlass der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers nur zu prüfen, ob die von ihm behauptete Verletzung der Abstandsbestimmungen in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens vorliegt oder nicht. In diesem Sinn ist die Berufungsbehörde unter Hinweis auf ihre solcherart beschränkte Entscheidungsbefugnis ausschließlich auf die Abstandsfrage eingegangen, wogegen das Vorliegen der widmungsmäßigen Voraussetzungen nicht Sache des Berufungsverfahrens war. Die Begründung des Berufungsbescheides zeigt dies eindeutig. Mit der Frage des Vorliegens der für das Bauvorhaben erforderlichen Widmung hatte sich daher ausschließlich die Erstbehörde im Rahmen ihrer Verpflichtung, das Vorliegen aller Bewilligungsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, auseinanderzusetzen.
Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Berufungsbehörde zwar §25 Abs2 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 1998 in der damals in Geltung gestandenen Fassung als jene Bestimmung angewendet hat, die die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Nachbar im Bauverfahren näher bestimmte. Da ihre Entscheidungsbefugnis aber auf die Frage einer Verletzung subjektiv öffentlich-rechtlicher Nachbarrechte beschränkt war, zu denen das Vorliegen der widmungsmäßigen Voraussetzungen nicht gehörte, hatte sie den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tux, der seiner Natur nach keine über diese Rechtsfrage hinausgehenden Festlegungen enthält, demgegenüber nicht anzuwenden.
Die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, die nunmehr belangte Behörde habe die gegenständliche Flächenwidmungsplanänderung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet, trifft demnach nicht zu.
Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung trifft auch die weitere Annahme, dass diese Flächenwidmungsplanänderung vom Verfassungsgerichtshof zur Beurteilung des Beschwerdefalles anzuwenden sei, nicht zu. Zwar behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung von Rechten im Sinne des Art144 B-VG durch die seiner Ansicht nach gesetzwidrige Änderung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Widmung des Bauplatzes der mitbeteiligten Parteien. Da der Beschwerdeführer sich - wie dargelegt - mit diesem Vorbringen aber über die ihm im Bauverfahren zugekommene eingeschränkte Rechtsstellung hinweggesetzt hat, kommt eine solche Rechtsverletzung denkmöglich nicht in Betracht. Diese Ausschlusswirkung, die sich unmittelbar aufgrund der durch §25 Abs2 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 1998 gesetzlich bestimmt gewesenen Nachbarrechte ergeben hat, besteht unabhängig von der Art der Widmung des Bauplatzes. Insofern bedarf es keines Rückgriffs auf den Flächenwidmungsplan, um das Vorliegen einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers hier auszuschließen.
Zusammenfassend vertritt die Tiroler Landesregierung daher die Ansicht, dass der Widmung des Bauplatzes im anhängigen Beschwerdeverfahren nach Art144 B-VG keine Präjudizialität zukommt und dass dies auch in dem ihm zugrunde liegenden Berufungsverfahren nicht der Fall war. Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung liegen daher die Prozessvoraussetzungen für das Verordnungsprüfungsverfahren nicht vor.
[...]
Unbeschadet dessen liegt nach Ansicht der Tiroler Landesregierung aber auch die vom Verfassungsgerichtshof vorläufig angenommene Gesetzwidrigkeit der gegenständlichen Widmungsfestlegung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tux nicht vor:
* Allgemein ist festzuhalten, dass die Prüfung der
Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Widmungsfestlegung nicht ohne Berücksichtigung der besonder