RS Vfgh 1987/11/28 V37/87, V38/87, V39/87, V50/87, V51/87, V55/87, V65/87, V72/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1987
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Tarifverordnung §1
BundesbahnG §2 Abs4
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung einiger Wortteile in §1 Z10 und 15 der auf §2 Abs4 BundesbahnG gestützten TarifV, BGBl. 698/1986; ausschließlicher Normadressat des §2 Abs4 BundesbahnG ist der Wirtschaftskörper ÖBB - Normadressat des §1 der TarifV ist nur der Wirtschaftskörper ÖBB; kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller, sondern nur in deren wirtschaftliche Interessen; Mangel der Antragslegitimation

Rechtssatz

Normadressat des §1 der TarifV ist nur der Wirtschaftskörper ÖBB. Die in Rede stehende Bestimmung berührt also die Antragsteller nicht in ihrer Rechtssphäre, sondern in ihren wirtschaftlichen Interessen (vgl. VfSlg. 9221/1981, 10.502/1985, VfGH 9.10.1986 V25/86).Normadressat des §1 der TarifV ist nur der Wirtschaftskörper ÖBB. Die in Rede stehende Bestimmung berührt also die Antragsteller nicht in ihrer Rechtssphäre, sondern in ihren wirtschaftlichen Interessen vergleiche VfSlg. 9221/1981, 10.502/1985, VfGH 9.10.1986 V25/86).

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §1 der Verordnung der Bundesregierung vom 14.10.1986, BGBl. Nr. 698, über gemeinwirtschaftliche Leistungen der ÖBB durch Tarifermäßigungen, die aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigt sind, mangels Legitimation: bloß wirtschaftliche Interessen berührt.Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §1 der Verordnung der Bundesregierung vom 14.10.1986, Bundesgesetzblatt Nr. 698, über gemeinwirtschaftliche Leistungen der ÖBB durch Tarifermäßigungen, die aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigt sind, mangels Legitimation: bloß wirtschaftliche Interessen berührt.

§2 Abs4 BundesbahnG enthält eine Verordnungsermächtigung, derzufolge die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates dem Wirtschaftskörper ÖBB die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zu übertragen hat, die von den ÖBB unter Bedachtnahme auf die Grundsätze einer kaufmännischen Betriebsführung nicht erbracht werden könnten (§2 Abs3 leg.cit.). Ausschließlicher Normadressat des §2 Abs4 BundesbahnG ist der Wirtschaftskörper ÖBB. Der angefochtene §1 der TarifV normiert daher lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Bund und dem Wirtschaftskörper ÖBB als einem Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes auf die Weise, daß die ÖBB im Schienenverkehr bei der Beförderung von Personen und Reisegepäck im einzelnen näher festgelegte, aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigte Tarifermäßigungen einzuräumen haben, und daß die sich aus der Differenz zwischen den einzuräumenden und den betriebswirtschaftlich vertretbaren Fahrpreisen ergebenden Einnahmenausfälle, deren voraussichtliche Höhe ebenfalls in der TarifV angeführt wird, den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Bundesbahnen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V37.1987

Dokumentnummer

JFR_10128872_87V00037_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten