RS Vwgh 1993/12/21 93/11/0015

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/21 93/11/0016 1

Stammrechtssatz

Wird die Gegenschrift zu einem Zeitpunkt, zu dem über die Beschwerdesache durch den VwGH noch nicht entschieden ist, erstattet, so ist auf diesen Schriftsatz Bedacht zu nehmen. Dem Antragsteller kann daher schon deshalb kein Rechtsnachteil iSd § 46 Abs 1 VwGG erwachsen, sodaß die Voraussetzungen für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages iSd § 46 VwGG nicht erfüllt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110015.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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