TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/21 93/11/0016

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1) der X-Versicherung Aktiengesellschaft in W und 2) des J in R, beide vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. Dezember 1992, Zl. 14-SV-3376/3/92, betreffend Zurückweisung von Anträgen in einer Angelegenheit des Krankenanstaltenwesens (mitbeteiligte Partei: Land Kärnten als Rechtsträger des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Klagenfurt, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in K),

Spruch

1) den Beschluß gefaßt:

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gegen die Versäumung der Stellungnahmefrist für die mitbeteiligte Partei" wird zurückgewiesen.

2) zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Zweitbeschwerdeführer befand sich vom 4. Oktober 1991 bis 7. Oktober 1991 in stationärer Behandlung im Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus Klagenfurt. Hiefür wurde dem als Kostenträger bezeichneten privaten Versicherer, nämlich der Erstbeschwerdeführerin, mit Rechnung vom 14. Oktober 1991 vom Krankenanstaltenträger ein Betrag von S 10.344,40 an Pflegegebühren-Sonderklasse und Behandlungsgebühren in Rechnung gestellt.

Dagegen haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 1991 beim Magistrat der Stadt Klagenfurt Einspruch erhoben; in diesem Schreiben wurde auch die Zustellung der Rechnung vom 14. Oktober 1991 (an die Erstbeschwerdeführerin zugestellt am 17. Oktober 1991) an den Zweitbeschwerdeführer beantragt. Mit einem weiteren Schreiben vom 29. Oktober 1991 stellten die Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Klagenfurt den Antrag, bescheidmäßig über die Verpflichtung zur Bezahlung der Rechnung dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden.

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 1992 stellten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht über den Einspruch und den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung vom 29. Oktober 1991 gemäß § 73 Abs. 2 AVG.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1992 wurden der Einspruch vom 29. Oktober 1991 (Spruchpunkt 1) und der Devolutionsantrag vom 13. Mai 1992 (Spruchpunkt 2) als unzulässig zurückgewiesen.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei stellte einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gegen die Versäumung der Stellungnahmefrist" und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführer erstatteten sowohl zur Gegenschrift der belangten Behörde als auch zur Gegenschrift der mitbeteiligten Partei eine Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1) Die mitbeteiligte Partei erstattete ihre Gegenschrift zu einem Zeitpunkt, zu dem über die vorliegende Beschwerdesache durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden war. Auf den Schriftsatz war daher Bedacht zu nehmen. Es konnte ihr daher schon deshalb kein Rechtsnachteil im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG erwachsen, sodaß die Voraussetzungen für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des § 46 VwGG nicht erfüllt sind. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

2) Der vorliegende Beschwerdefall ist, was die Zurückweisung des Einspruchs und des Devolutionsantrages der Beschwerdeführer anlangt, im wesentlichen jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/11/0116, zugrundelag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dort genannten Gründe, aus denen der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben ist, hinzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die bereits im Pauschalbetrag enthaltene Umsatzsteuer sowie überhöht verzeichnete Stempelgebühren und Stempelgebühren für nicht erforderliche Beilagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110016.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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