TE Vfgh Beschluss 2004/6/15 G263/02

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AVG §10 Abs3
BAO §84 Abs1
GewO 1994 §102

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines gewerblichen Buchhalters auf Aufhebung einer Bestimmung der Gewerbeordnung betreffend dessen mangelnde Vertretungsbefugnis vor Behörden; weiterhin keine Vertretungsbefugnis auch bei Aufhebung der angefochtenen Bestimmung mangels Vorliegen einer positiven Regelung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit einem auf Art140 B-VG gestützten, beim Verfassungsgerichtshof am 14. August 2002 eingelangten Individualantrag begehrt der Einschreiter die Aufhebung der Wortfolge "und zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden" in §102 Abs1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. 194 idF BGBl. I 111/2002.

Mit Erkenntnis vom 12. März 2004 behob der Verfassungsgerichtshof zu G289/02 auf Grund eines Antrages desselben Einschreiters die Wortfolge "im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des §125 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998" in §102 Abs1 GewO 1994 idF BGBl. I 111/2002 als verfassungswidrig und wies im Übrigen den Antrag als unbegründet ab.

Der hier teilweise bekämpfte §102 Abs1 GewO 1994 lautet in der Fassung BGBl. I 111/2002 (nach Kundmachung der Aufhebung der genannten Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof in BGBl I. 49/2004 - die bekämpfte Wortfolge ist hervorgehoben):

"(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Buchhaltung (§94 Z9) bedarf es für die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe, und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des §4 Abs3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988. Gewerbliche Buchhalter sind zum Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen), ausgenommen im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, und zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden nicht berechtigt."

2. a) Zur Antragslegitimation bringt der Einschreiter vor, dass er als Inhaber einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe des gewerblichen Buchhalters nach §102 GewO 1994 seine Auftraggeber vor Behörden nicht vertreten dürfe. Die bekämpfte Wortfolge in §102 Abs1 GewO 1994, die ihm dieses Verbot auferlegen würde, sei für ihn unmittelbar wirksam, ohne dass es hiefür der Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und der Erlassung eines Bescheides bedürfe. Eine Bestrafung im Falle des Zuwiderhandels abzuwarten bzw. zu provozieren sei ihm nicht zumutbar. Auch andere Wege, die Verfassungswidrigkeit des Eingriffs an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, stünden ihm nicht zur Verfügung, weshalb der Antrag nach Art140 B-VG zulässig sei.

b) In der mangelnden Vertretungsbefugnis vor Behörden sieht der Antragsteller einen verfassungswidrigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit. Kein öffentliches Interesse oder der Schutz des Selbständigen Buchhalters nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) gebiete diesen durch das Vertretungsverbot dem gewerblichen Buchhalter auferlegten Eingriff in dessen Erwerbsfreiheit.

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zurückweisung des Individualantrages als unzulässig, in eventu dessen Abweisung beantragt.

a) Zur Antragslegitimation führt die Bundesregierung aus, dass es dem vorliegenden Antrag an der Darstellung eines aktuellen Eingriffes in die Rechtssphäre des Antragstellers mangle. Der Antragsteller begnüge sich mit der allgemeinen Behauptung, dass ihm bloß eine bestimmte Geschäftstätigkeit erlaubt sei. Sein Vorbringen ließe jedoch jeden Hinweis darüber vermissen, dass er bereits konkrete Angebote hätte, die er aber auf Grund des §102 Abs1 GewO 1994 nicht wahrnehmen könne.

Weiters könne man davon ausgehen, dass durch den Entfall der zur Aufhebung beantragten Wortfolge dem gewerblichen Buchhalter ein umfangreicherer Berechtigungsumfang zustehen würde als den Selbständigen Buchhaltern nach dem WTBG. So erhielte der verbleibende Teil des §102 Abs1 GewO 1994 einen gänzlich veränderten Inhalt, der dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen nicht mehr entsprechen würde. Nach Ansicht der Bundesregierung wäre daher nur ein Antrag auf Aufhebung der gesamten Regelung zulässig gewesen.

b) In der Sache tritt die Bundesregierung den Behauptungen im Antrag entgegen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Antrag ist unzulässig.

a) Der Zweck des Individualantrages nach Art140 Abs1 B-VG besteht darin, dass die behauptete Rechtsverletzung durch Aufhebung der bekämpften Gesetzesstelle beseitigt wird. Würde sich also trotz Aufhebung der bekämpften Gesetzesbestimmung für die Rechtsposition des Antragstellers nichts ändern, besitzt er diesbezüglich keine Antragslegitimation (vgl. VfSlg. 13.398/1993 mwH). Dementsprechend sind auch die Grenzen und ist der notwenige Umfang der zur Aufhebung begehrten Gesetzesbestimmung im Antrag zu bemessen.

b) Der Antrag ist unzulässig, weil auch bei Aufhebung der angefochtenen Wortfolge "und zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden" in §102 Abs1 GewO 1994 die vom Antragsteller behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt wird.

        Im Falle der Aufhebung dieser Wortfolge könnte nämlich keiner

Regelung explizit eine Vertretungsbefugnis des gewerblichen

Buchhalters, deren Mangel der Antragsteller als verfassungswidrig

bezeichnet, entnommen werden. Aber auch der Umkehrschluss, dass

nämlich gewerbliche Buchhalter bei Wegfall des ausdrücklichen

Vertretungsverbotes des §102 Abs1 zweiter Satz GewO 1994 nun zur

Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden berechtigt sind, wäre

nicht gerechtfertigt: Die GewO 1994 sieht nämlich bei jenen Berufen,

deren Ausübung typischerweise mit Behördenkontakten für den

Auftraggeber verbunden ist, diese Vertretungsbefugnis vor Behörden

oder Körperschaften öffentlichen Rechts jeweils ausdrücklich vor

(vgl. für den Baumeister §99 Abs1 Z6, für den Immobilientreuhänder

§117 Abs5, für beratende Ingenieure §134 Abs4, für den

Unternehmensberater

§136 Abs3, selbst für den Zimmermeister §149 Abs6).

        §84 Abs1 Bundesabgabenordnung sowie die dieser Bestimmung

entsprechenden Regelungen der Landesabgabenordnungen ist zu entnehmen, dass die Abgabenbehörden Personen als Bevollmächtigte abzulehnen haben, welche die Vertretung anderer geschäftsmäßig betreiben, ohne hiezu ausdrücklich befugt zu sein. Diese Vorschriften ebenso wie der Gleichartiges regelnde §10 Abs3 AVG müssen mithin so verstanden werden, dass es für die geschäftsmäßige Vertretungsbefugnis jeweils einer gesetzlich im Zusammenhang mit der Festlegung der jeweiligen Berufsbefugnisse getroffenen ausdrücklichen Regelung bedarf.

Da nach Wegfall der vom Antragsteller angefochtenen Wortfolge gewerbliche Buchhalter mangels einer entsprechenden positiven Regelung weiterhin nicht zur berufsmäßigen Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden berechtigt wären, kann mit dem vorliegenden Antrag auch im Falle der Stattgebung die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt werden.

Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Gewerberecht, Buchhaltung, Verwaltungsverfahren, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G263.2002

Dokumentnummer

JFT_09959385_02G00263_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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