RS Vwgh 1994/1/13 91/19/0200

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Veröffentlicht am 13.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §12 Abs1;
AZG §9;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Liegen zwischen den einzelnen Tathandlungen (hier: verschiedene Übertretungen des AZG) nicht mehr als zwei Wochen, so kann ein enger zeitlicher Zusammenhang angenommen werden (Hinweis E 5.11.1991, 91/04/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991190200.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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