RS Vfgh 1987/12/10 B246/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1987
beobachten
merken

Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

ZDG §2 Abs1

Rechtssatz

Die Beschaffenheit des Bewußtseinsbildungsprozesses, der letztlich zu der Ablehnung von Waffenrecht Gewissensgründen führte, kommt es nicht an, auch nicht darauf, ob die Gewissensentscheidung bei Beachtung der Argumente der "Gegenseite" vielleicht anders ausgefallen wäre; Glaubhaftmachung der schwerwiegenden Gewissensgründe auch ohne starkes "emotionelles Engagement" möglich; unzulängliche Bescheidbegründung; Verletzung im durch §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B246.1987

Dokumentnummer

JFR_10128790_87B00246_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten