RS Vwgh 1994/1/18 90/14/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §24 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/26 88/14/0195 1

Stammrechtssatz

Das Honorar für ein Gutachten, welches von vornherein zur Veröffentlichung bestimmt ist, ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) zur Gänze nicht als Abgeltung für die Einräumung von Werknutzungsrechten iSd UrhG anzusehen. Das Honorar für die Erstellung eines von mehreren gleichartigen Gutachten, die alle nach denselben Honorarrichtlinien abgerechnet werden, verliert den für seine Honorierung maßgebenden Rechtsgrund, nämlich die Erstellung des Gutachtens, nicht deswegen, weil dem Auftraggeber das Recht eingeräumt wird, das Gutachten (auch) zu veröffentlichen. Ein für die Einräumung dieses (zusätzlichen) Rechtes vereinbartes zusätzliches Entgelt könnte als begünstigungsfähiges Entgelt für die Verwertung von selbst geschaffenen Urheberrechten iSd § 38 Abs 4 EStG 1972 in Betracht kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140022.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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