RS Vfgh 1987/12/11 V5/87, V6/87, V7/87, V8/87, V9/87, G26/87, G27/87, G28/87, G29/87, G30/87

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Veröffentlicht am 11.12.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 erster Satz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
Oö KAG 1976 §§38 f
AmbulanzgebührenV der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20.10.1986. LGBl 58/1986
Oö KAG-Novelle 1985 ArtI Z24
Oö KAG-Novelle 1985 ArtI Z27
KAG §28 Abs1
Oö KAG 1976 idF der Novelle 1985 §34 Abs4
VfGG §62 Abs1 zweiter Satz
Oö KAG 1976 §34b

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung des ArtI Z24 und Z27 Oö KAG-Nov. 1985; insoferne die Nov. eine bloße Wiederholung einer bereits vorher bestandenen Regelung darstellt - kein Eingriff in die Rechtssphäre; soweit die Nov. lediglich eine Verordnungsermächtigung enthält - unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre erst durch die V selbst möglich; Ärztehonorare sind auch gem. §34 Oö KAG 1976 idF der Nov. 1985 (als Teil der Sondergebühren) vorgesehen - daher kein nachteiliger Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller; Mangel der Antragslegitimation Prüfung nur der geltend gemachten Bedenken; Festsetzung der Ambulanzgebühren in pauschalierter Form nicht gesetzwidrig; keine Bedenken gegen §34 Abs4 Oö KAG idF KAG-Nov. 1985, daß dieser grundsatzgesetzwidrig sei

Rechtssatz

Angefochtene Bestimmung der Novelle stellt im hier relevanten Teil bloße Wiederholung der vor der Novelle geltenden Regelung dar.

Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des ArtI Z24 Oö. KAG-Novelle 1985 mangels Legitimation.

Z24 des ArtI der Oö. KAG-Novelle 1985 hat eine Neufassung des §34 Oö. KAG 1976 zum Inhalt, deren Wortlaut zum Teil (Abs1 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs5 der neuen Fassung entspricht Abs3 vor der Novelle) eine bloße Wiederholung der bereits vorher bestandenen Regelung darstellt. Insoferne hat ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers nicht stattgefunden, zumal sich auch aus dem Zusammenhang der neugefaßten Bestimmung ein solcher nicht ergibt. Dies trifft für Abs1 mit Ausnahme seines letzten Satzes und für Abs5 zu. In diesem Umfange ist - da auch die sprachliche Fassung keine Unteilbarkeit bewirkt - der Antrag somit mangels Eingriffes in die Rechtssphäre des antragstellenden Konvents zurückzuweisen.

Abs2 knüpft nur an Abs1 litc an. Gegen diese Bestimmung hat der Antragsteller Bedenken nicht geltend gemacht; insoferne ist die Anfechtung schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.

Abs4 des §34 Oö. KAG 1976 in der novellierten Fassung enthält lediglich eine Verordnungsermächtigung. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß VfSlg. 8829/1980 ausgesprochen und in VfSlg. 8978/1980 wiederholt hat, ergibt sich allein aus dem Inhalt einer Gesetzesbestimmung, die (ausschließlich) eine Verordnungsermächtigung enthält, daß nach ihr unmittelbare Eingriffe in die Rechtssphäre einer Person ausgeschlossen sind und erst durch eine auf Grund der Gesetzesbestimmung erlassene Verordnung bewirkt werden könnten. In einem solchen - auch hier gegebenen Fall - fehlt die Antragsberechtigung, sodaß auch hinsichtlich des Abs4 des §34 Oö. KAG 1976 idF der Oö. KAG-Novelle 1985 der Antrag unzulässig ist.

Novelle bewirkte nur, daß Ambulanzgebühren nicht getrennt als Ärztehonoraranteile und Anstaltsaufwandsanteile, sondern pauschal als Sondergebühren einzuheben sind, nicht aber, daß Ärztehonorare nicht mehr festgesetzt sind und daß das Gesetz verhindert, ein entsprechendes Entgelt zu vereinnahmen.

Nach der Rechtslage vor der Oö. KAG-Novelle 1985 (§34b Abs1 Oö. KAG 1976) umfaßte die Ambulanzgebühr gesondert einen Anstaltsaufwandsanteil und einen Ärztehonoraranteil. Die Änderung der Rechtslage auf Gesetzesebene besteht allein darin, daß Ambulanzgebühren nicht getrennt als Ärztehonoraranteile und Anstaltsaufwandsanteile, sondern pauschal als Sondergebühren einzuheben sind.

Die Behauptung der Antragsteller, daß nach der Novelle Ärztehonorare nicht mehr festgesetzt sind und daß das Gesetz verhindert, ein entsprechendes Entgelt zu vereinnahmen, trifft somit nicht zu. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist aber, daß ein Gesetz in die Rechtssphäre der Antragsteller nachteilig eingreift und diese - im Fall der Verfassungswidrigkeit - verletzt. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, sind Ärztehonorare auch gemäß §34 Oö. KAG 1976 idF der Oö. KAG-Novelle 1985 - eben als Teil der Sondergebühren - vorgesehen. Damit hat die Gesetzesnovelle aber nicht nachteilig in die Rechtssphäre der Antragsteller eingegriffen.

Der Verfassungsgerichtshof hat bei einem auf Antrag eingeleiteten Normenprüfungsverfahren nur die geltend gemachten Bedenken zu prüfen (vgl. bezüglich Gesetzesprüfungen VfSlg. 8253/1978, 9185/1981, 9287/1981, 9587/1982; bezüglich Verordnungsprüfungen VfSlg. 9089/1981).

Kein Verstoß der aufgrund des §34 Abs4 Oö. KAG 1976 idF der Novelle 1985 erlassenen AmbulanzgebührenV der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20.10.1986, LGBl. 58/1986, gegen die Determinanten der §§38 f Oö. KAG 1976.

Daß der Verordnungsgeber mit dem eingeschlagenen Weg (Pauschalien pro Patient, Kalendervierteljahr und Fachrichtung für alle öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs ohne Differenzierung) einzelne Krankenanstalten nicht voll zufriedenstellen konnte, mag stimmen; die Annäherung an "Idealberechnungen" kann aber immer nur begrenzt erzielt werden. Aus dem Verordnungsakt ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß die letztlich zu Grunde gelegten Festsetzungen für die einzelnen Fachrichtungen mit Fehlern behaftet wären, die als gesetzwidriges Vorgehen des Verordnungsgebers einzustufen wären. Die Festlegung von Ambulanzgebührenpauschalen ist auch insoferne flexibel, als unter gewissen Voraussetzungen für bestimmte Leistungen ein Einzelverrechnungssystem vorgesehen ist, das auch in Kombination mit dem Ambulanzgebührenpauschale zum Tragen kommen kann.

Da die AmbulanzgebührenV der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20.10.1986, LGBl. 58/1986, im Gesetz Deckung findet, könnte sie nur dann mit Fehlerhaftigkeit im Sinne des Art139 Abs1 B-VG belastet sein, wenn die gegen die Verordnung erhobenen Bedenken dem Gesetz verfassungsrechtlich anzulasten wären; der Verfassungsgerichtshof hätte dies zum Anlaß eines amtswegig eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens zu machen. In der Anfechtung klingt ein solcher Vorwurf auch tatsächlich an: Eine Pauschalierung sei im GrundsatzG nicht vorgesehen. Der Verfassungsgerichtshof hegt derartige Bedenken jedoch nicht; das GrundsatzG schließt unter der Voraussetzung, daß das AusführungsG sich im Rahmen der Grundsätze hält - diese finden sich in §28 Abs1 KAG -, keineswegs aus, daß der Landesgesetzgeber im Rahmen des AusführungsG eine Verordnungsermächtigung vorsieht, die Pauschalregelungen erlaubt. Der Verfassungsgerichtshof hegt daher hinsichtlich §34 Abs4 KAG 1976 idF der Oö. KAG-Novelle 1985 keine Bedenken, daß diese Regelung grundsatzgesetzwidrig ist, zumal die in dieser Bestimmung für zulässig erklärte Pauschalierung von Ambulanzgebühren nur für den Fall vorgesehen ist, daß dennoch §38 Oö. KAG 1976 entsprochen wird; letztere Bestimmung wiederholt aber die grundsatzgesetzliche Regelung des §28 Abs1 KAG.

Ungerechtfertigte Behauptung, die Anwendung der AmbulanzgebührenV der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20.10.1986, LGBl. 58/1986, führe zu gleichheitswidrigem Ergebnis.

Gemäß §1 Abs2 letzter Satz der angefochtenen Verordnung trete die Ambulanzgebühr an die Stelle des Ambulanzgebührenpauschales, wenn keine anderen als die in diesem Absangeführten Leistungen in Anspruch genommen und erbracht würden. Werde eine unter das Ambulanzgebührenpauschale fallende Leistung erbracht, so sei eine (Einzel-)Ambulanzgebühr nicht verrechenbar, was - auf eine Kurzformel gebracht - heiße: "Wer mehr leistet, bekommt weniger."

Die Oberösterreichischen Landesregierung hält diesen Ausführungen entgegen, daß der letzte Satz des §1 Abs2 der AmbulanzgebührenV wie folgt auszulegen sei:

"a) Wenn an einem Patienten nur eine Ambulanzleistung nach Abs2 (Dialyse, CT, Kernspintomographie, usw.) erbracht wird, darf nicht das Ambulanzgebührenpauschale nach Abs1 und die Ambulanzgebühr (pro Behandlung) nach Abs2, sondern nur die Ambulanzgebühr nach Abs2 verrechnet werden. (Verordnungstext:

'Die Ambulanzgebühr tritt an die Stelle des Ambulanzgebührenpauschales (Abs1), wenn keine anderen als die in diesem Absatz angeführten Leistungen (Behandlungen oder Untersuchungen) in Anspruch genommen oder erbracht werden.')

...

b) Wenn jedoch der Patient neben einer Ambulanzleistung nach Abs2 noch eine andere Ambulanzleistung erhält, die nicht im Abs2 enthalten ist, kann neben der Ambulanzgebühr nach Abs2 zusätzlich das Ambulanzgebührenpauschale nach Abs1 verrechnet werden. (Verordnungstext: 'Die Ambulanzgebühr tritt an die Stelle des Ambulanzgebührenpauschales (Abs1), wenn keine anderen als die in diesem Absatz angeführten Leistungen (Behandlung oder Untersuchung) in Anspruch genommen oder erbracht werden.')"

Der Verfassungsgerichtshof pflichtet diesen Ausführungen der Oberösterreichischen Landesregierung vorbehaltlos bei.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Krankenanstalten, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken, Kompetenz Bund - Länder Krankenanstalten, Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V5.1987

Dokumentnummer

JFR_10128789_87V00005_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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