RS Vfgh 1987/12/12 B430/87

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Veröffentlicht am 12.12.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
VfGG §87 Abs1

Leitsatz

Kein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides - inhaltlicher Mangel, der einer Verbesserung nicht zugänglich ist

Rechtssatz

Zurückweisung einer Beschwerde ohne Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VfGG.

Nach §87 Abs1 VfGG 1953 hat das Erk. des Verfassungsgerichtshofes über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, und bejahendenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben; Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Eliminierung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, dann mangelt es an einem bestimmten Begehren iSd §15 Abs2 VfGG 1953.

Das Fehlen solcher notwendiger Beschwerdeelemente ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 9798/1983, VfGH 3.10.1984 B128,501/84 und VfGH 28.2.1986 B665,666/85) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG 1953 nicht zugänglich ist.

Entscheidungstexte

  • B 430/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.12.1987 B 430/87

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Antrag, Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B430.1987

Dokumentnummer

JFR_10128788_87B00430_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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