RS Vwgh 1994/1/25 93/04/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
GewO 1973 §28 Abs1;
GewO 1973 §323b Abs1 Z1;
GewO 1973 §346;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/28 92/04/0264 2

Stammrechtssatz

Im Nachsichtsverfahren im Sinne des § 28 und § 346 GewO 1973 ist über keine Frage zu entscheiden, die sich im Verfahren über das Konzessionsansuchen der Beschwerdeführerin als Vorfrage gestellt hätte, weil für die Entscheidung im Sinne des Konzessionsansuchens unter anderem gemäß § 323b Abs 1 Z 1 GewO 1973 der bereits vorhandene Befähigungsnachweis, also nicht das allfällige Vorliegen lediglich von Nachsichtsvoraussetzungen ohne rechtskräftige Nachsichtserteilung, Tatbestandsvoraussetzung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040185.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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