RS Vwgh 1994/1/25 93/11/0252

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §33a;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Mit der rechtskräftigen Bestrafung wegen Begehung eines Alkoholdeliktes ist der belBeh eine selbständige Prüfung dieser Vorfrage verwehrt. Sie ist an die rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren gebunden (Hinweis E 26.1.1993, 92/11/0070). Diese Bindung ist die Folge der Rechtskraft der Entscheidung über die Vorfrage und daher auch vom VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides zu beachten. An dieser Bindung vermag der Umstand, daß der VwGH nach Erlassung des angefochtenen Bescheides gem § 33a VwGG die Behandlung der Beschwerde gegen den Strafbescheid des UVS abgelehnt hat, nichts zu ändern. Darin kann kein Rechtsschutzdefizit erblickt werden, da es sich bei dem UVS um eine unabhängige Behörde iSd Art 6 Abs 1 MRK handelt.

Schlagworte

Sachverhalt VorfrageRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110252.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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