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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs2;Rechtssatz
Enthält eine Berufungsentscheidung keine Abänderung des vorläufigen Bescheides (hier: Umsatzsteuerbescheid) des Inhaltes, wonach der angefochtene Bescheid zum endgültigen Bescheid erklärt wird, sondern beschränkt sich der Spruch der Entscheidung auf die Abweisung der Berufung als unbegründet, so ist ein solcher zweitinstanzlicher, das Rechtsmittel abweisender Bescheid so zu werten, als ob die Rechtsmittelbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle dieses Bescheides tritt und dessen Wirksamkeit
völlig verdrängt (Hinweis E 6.11.1991, 90/13/0282).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130097.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009