RS Vwgh 1994/1/26 92/13/0097

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs2;
BAO §289 Abs2;

Rechtssatz

Enthält eine Berufungsentscheidung keine Abänderung des vorläufigen Bescheides (hier: Umsatzsteuerbescheid) des Inhaltes, wonach der angefochtene Bescheid zum endgültigen Bescheid erklärt wird, sondern beschränkt sich der Spruch der Entscheidung auf die Abweisung der Berufung als unbegründet, so ist ein solcher zweitinstanzlicher, das Rechtsmittel abweisender Bescheid so zu werten, als ob die Rechtsmittelbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle dieses Bescheides tritt und dessen Wirksamkeit

völlig verdrängt (Hinweis E 6.11.1991, 90/13/0282).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130097.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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