RS Vwgh 1994/1/27 92/01/0880

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1994
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §11 Abs1;
AsylG 1991 §18 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/17 92/01/0782 1

Stammrechtssatz

§ 11 Abs 1 AsylG (nunmehr § 18 Abs 1 AsylG 1991) wird auch dann Genüge getan, wenn die Übersetzung in eine andere als die Muttersprache dem Asylwerber ausreichend verständliche Sprache erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992010880.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten