RS Vwgh 1994/1/27 93/01/1154

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Bringt ein Asylwerber vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, seine Angaben, er sei in seinem Heimatland nicht vorbestraft und werde dort auch nicht gesucht, zu überprüfen, gelingt es ihm nicht, einen offenkundigen Verfahrensmangel darzutun, der gemäß § 20 Abs 2 AsylG 1991 die Verpflichtung der belangten Behörde nach sich gezogen hätte, eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011154.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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