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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Abweisung des Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung von Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung betreffend die Verpflichtung des Führerscheinwerbers zur Bekanntgabe des Vorliegens einer Zuckerkrankheit; Bekanntgabe von Gesundheitsdaten vom gesetzlichen Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung gedeckt; Zurückweisung des Gesetzesprüfungsantrags hinsichtlich der Verordnungsermächtigung mangels Darlegung der Bedenken im einzelnenSpruch
Der Verordnungsprüfungsantrag wird abgewiesen.
Der Gesetzesprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Aus Anlass einer Berufung gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien stellt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (in der Folge: UVS) die auf Art139 und 140 B-VG gestützten Anträge:römisch eins. 1.1. Aus Anlass einer Berufung gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien stellt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (in der Folge: UVS) die auf Art139 und 140 B-VG gestützten Anträge:
"a) Seite 1 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung geändert wird (1. Novelle zur FSG-GV)[,] BGBl II 1998/138, hinsichtlich der Wortfolge 'Ich bin zuckerkrank / Imam secernu bolest / Seker hastaligi' als gesetzwidrig aufzuheben", "a) Seite 1 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung geändert wird (1. Novelle zur FSG-GV)[,] BGBl römisch zwei 1998/138, hinsichtlich der Wortfolge 'Ich bin zuckerkrank / Imam secernu bolest / Seker hastaligi' als gesetzwidrig aufzuheben",
"b) §11 Abs1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl II Nr. 322/1997 idF BGBl. II Nr. 427/2002[,] als gesetzwidrig auf[zu]heben", "b) §11 Abs1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 427/2002[,] als gesetzwidrig auf[zu]heben",
"c) §8 Abs6 Z. 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr. 120/1997, idF BGBl I Nr. 81/2002[,] als verfassungswidrig auf[zu]heben." "c) §8 Abs6 Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 81/2002[,] als verfassungswidrig auf[zu]heben."
1.2. Nach den Ausführungen des UVS sei der Berufungswerberin mit dem in der Berufung angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien die für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §24 Abs1 Z2 Führerscheingesetz (in der Folge: FSG) für die Zeit von 5 Jahren "befristet worden". Die Berufungswerberin sei von der angefochtenen Verordnung "direkt betroffen", weil sie bereits am 29. April 1998 auf einem Merkblatt gemäß Seite 1 der Anlage der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) eigenhändig vermerkt habe, dass sie zuckerkrank sei und regelmäßig Medikamente nehme (sog. "insulinpflichtiger Diabetes mellitus"). Die Seite 1 der Anlage zur FSG-GV sei daher hinsichtlich der Wortfolge "Ich bin zuckerkrank / Imam secernu bolest / Seker hastaligi" im Verfahren vor dem UVS insofern präjudiziell. Die Lenkberechtigung der Berufungswerberin sei nämlich nur deshalb "befristet" worden, weil sie (das Formular gemäß) Seite 1 der Anlage zur FSG-GV ausgefüllt habe; dazu habe sie sich durch die auf diesem Fragebogen vermerkte Androhung von strafrechtlichen Folgen und des Entzugs der Lenkberechtigung "gutgläubig veranlasst" gesehen.
1.3. Der UVS vertritt die Auffassung, dass die angefochtenen Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig seien und legt seine Bedenken näher dar. Gegen die in §8 Abs6 Z1 FSG geregelte Verordnungsermächtigung hegt er Bedenken aus verfassungsrechtlicher Sicht.
2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie dem Gesetzesprüfungsantrag entgegentritt und beantragt, den Antrag zurück- bzw. abzuweisen.
3. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Äußerung zum Verordnungsprüfungsantrag erstattet, in der er den Ausführungen des UVS entgegentritt.
4. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
4.1. Auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts besteht die Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG, ABl. 1991 L 237, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000, ABl. 2000 L 237, S. 45 (sog. "Führerscheinrichtlinie"). Diese Richtlinie bestimmt - soweit hier maßgeblich - folgendes: 4.1. Auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts besteht die Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG, ABl. 1991 L 237, Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000, ABl. 2000 L 237, Sitzung 45 (sog. "Führerscheinrichtlinie"). Diese Richtlinie bestimmt - soweit hier maßgeblich - folgendes:
" DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:
...
Aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr sind Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen.
...
In Artikel 10 der Richtlinie 80/1263/EWG ist eine weitergehende Harmonisierung der Vorschriften für die Fahrprüfung und die Ausstellung des Führerscheins vorgesehen. Zu diesem Zweck sind Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen festzulegen, die Fahrprüfung aufgrund dieser Erfordernisse zu regeln und die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen dieser Fahrzeuge neu festzulegen.
...
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
...
Artikel 7
a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III; a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge römisch zwei und römisch drei;
b) ...
...
ANHANG III ANHANG römisch drei
MINDESTANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER KÖRPERLICHEN
UND GEISTIGEN TAUGLICHKEIT FÜR DAS FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS
...
ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNGEN
3. Gruppe 1:
Bewerber müssen ärztlich untersucht werden, wenn es sich im Verlauf des vorgeschriebenen Verfahrens oder der Prüfungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zeigt, daß bei ihnen ein oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Mängel vorliegen.
4. Gruppe 2:
Vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis müssen die Bewerber ärztlich untersucht werden; in der Folgezeit müssen sich die Führer entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in bestimmten Zeitabständen ärztlich untersuchen lassen.
5. Bei der Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis können die Mitgliedstaaten strengere als die in diesem Anhang genannten Auflagen vorschreiben.
...
ZUCKERKRANKHEIT
10. Zuckerkranken Bewerbern oder Fahrzeugführern kann eine Fahrerlaubnis vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen für den betreffenden Fall geeigneten ärztlichen Kontrolle erteilt oder erneuert werden.
Gruppe 2:
10.1. Zuckerkranken Bewerbern oder Fahrzeugführern dieser Gruppe, die mit Insulin behandelt werden müssen, darf eine Fahrerlaubnis nur in sehr außergewöhnlichen Fällen aufgrund eines ausführlichen Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und vorbehaltlich einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt oder erneuert werden.
..."
4.2. Die gesetzliche Bestimmung des §8 FSG lautet, soweit hier maßgeblich:
"Gesundheitliche Eignung
§8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß §34 zu erstellen.
'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
3. ...
4. ...
1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs3 Z2 und 3);
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
Die näheren Bestimmungen gemäß Z1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festzusetzen."
4.3. Die für die Beurteilung der Anträge maßgeblichen Teile der FSG-GV lauten wie folgt (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"Begriffsbestimmungen
§1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß §34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß §9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
2. ...
...
Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum
Lenken von Kraftfahrzeugen
§3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des §8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
2. die nötige Körpergröße besitzt,
3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß §8 Abs1 oder 2 FSG vorzulegen.
1. die Erhebung der Krankheitsgeschichte, bezogen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen;
2. ...
...
Zuckerkrankheit
§11. (1) Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.
...
[Anlage:]
Sehr geehrte(r) Führerscheinwerber(in) !
Sie werden ersucht, den nachstehenden Fragebogen wahrheitsgemäß auszufüllen. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, daß unwahre Angaben nicht nur strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, sondern auch zur Entziehung der Lenkberechtigung (des Führerscheines) führen.
...
ja/da/var nein/ne/yok
Ich leide an Schwindelanfällen / Bolujem o o
od vrtoglavice / Bas dönmesi ve göz
kararmasi
Ich habe Anfälle mit Bewußtlosigkeit / o o
Bolujem od nesvestice / Bayginhk
nöbetleri
Ich habe ein Nervenleiden / Ja sam o o
nervno bolestan / Herhangi bir sinir
hastaligi
Ich bin zuckerkrank / Imam secernu o o
bolest / Seker hastaligi
Ich leide an Trunksucht oder einer o o
anderen Sucht / Ja sam alkoholi ar i
uzimam droge / Alkolizm veya uyustrurucu
madde düskünlügü
Ich habe Gesichtsfeldausfälle / Imam o o
oste eno vidno polje / Görüs zaviyesi
düsüsü
Ich bin nachtblind / Ne vidim no u / o o
Gece görlügü
Ich trage Haftschalen / Nosilac sam so o o
iva / Göz Mercegi tasiyorum
Ich nehme regelmäßig Medikamente ein / o o
Redovno uzimam lekove / Devamli ilac
alyorum...
..."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Anträge
erwogen:
1. Zur Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrags:
1.1. Wie die Bundesregierung zu Recht hervorhebt, beschränkt sich der Antrag bei der Darlegung seiner gegen die angefochtene Z1 des §8 Abs6 FSG bestehenden Bedenken auf folgenden Satz:
"Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine formalgesetzliche Delegation, deren Inhalt nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Grundlage abstimmt und die aus diesem Grund als zu unbestimmt angesehen werden muss."
1.2. Anträge mit dem Begehren, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, müssen nach dem §62 Abs1 VfGG die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darlegen. Das Fehlen einer solchen Darlegung ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis (VfSlg. 8594/1979, 9716/1983, 9897/1983, 11150/1988, 11888/1988, 13086/1992, 13810/1994, 15775/2000 u.v.a.).
1.3. Der vorliegende Antrag behauptet nur, dass die angefochtene Vorschrift des FSG eine "formalgesetzliche Delegation" sei. Damit legt der Antrag die Verfassungswidrigkeit der Gesetzesbestimmung keineswegs ausreichend dar (vgl. VfSlg. 13086/1992). Gänzlich undeutlich wird die Behauptung der formalgesetzlichen Delegation schließlich durch die Unklarheit des beigefügten Zusatzes "... deren Inhalt nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Grundlage abstimmt". 1.3. Der vorliegende Antrag behauptet nur, dass die angefochtene Vorschrift des FSG eine "formalgesetzliche Delegation" sei. Damit legt der Antrag die Verfassungswidrigkeit der Gesetzesbestimmung keineswegs ausreichend dar vergleiche VfSlg. 13086/1992). Gänzlich undeutlich wird die Behauptung der formalgesetzlichen Delegation schließlich durch die Unklarheit des beigefügten Zusatzes "... deren Inhalt nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Grundlage abstimmt".
1.4. Der Gesetzesprüfungsantrag ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
2. Zur Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsantrags:
2.1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auf Antrag eines unabhängigen Verwaltungssenates.
2.2. In dem beim antragstellenden UVS anhängigen Berufungsverfahren ist über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zu entscheiden, mit dem die Lenkberechtigung der Berufungswerberin gemäß §24 Abs1 Z2 FSG aus gesundheitlichen Gründen "befristet" wurde. Der UVS geht davon aus, dass er bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides näher bezeichnete Teile der FSG-GV anzuwenden haben wird.
2.3. Gemäß §57 Abs1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, die bekämpften Verordnungsbestimmungen genau und eindeutig bezeichnen. Zwar hat der UVS sowohl bei der Anfechtung der Wortfolge "Ich bin zuckerkrank / Imam secernu bolest / Seker hastaligi" als auch bei Anfechtung des §11 Abs1 FSG-GV eine offenkundig unrichtige Fassung dieser Bestimmungen genannt, weil die vom UVS genannten Novellen andere Teile der Verordnung betrafen. Da die angefochtenen Verordnungsbestimmungen jedoch noch in der Stammfassung der Verordnung in Geltung stehen und seither nicht geändert wurden, besteht keine Unklarheit darüber, welche Fassung aufgehoben werden soll (vgl. VfSlg. 15370/1998, 16016/2000). 2.3. Gemäß §57 Abs1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, die bekämpften Verordnungsbestimmungen genau und eindeutig bezeichnen. Zwar hat der UVS sowohl bei der Anfechtung der Wortfolge "Ich bin zuckerkrank / Imam secernu bolest / Seker hastaligi" als auch bei Anfechtung des §11 Abs1 FSG-GV eine offenkundig unrichtige Fassung dieser Bestimmungen genannt, weil die vom UVS genannten Novellen andere Teile der Verordnung betrafen. Da die angefochtenen Verordnungsbestimmungen jedoch noch in der Stammfassung der Verordnung in Geltung stehen und seither nicht geändert wurden, besteht keine Unklarheit darüber, welche Fassung aufgehoben werden soll vergleiche VfSlg. 15370/1998, 16016/2000).
2.4. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht (den antragstellenden UVS) an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes (des UVS) in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iS des Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (zB VfSlg. 9811/1983, 10296/1984, 11565/1987, 12189/1989).
Es ist nicht hervorgekommen, dass die Annahme des UVS zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnungsbestimmungen denkunmöglich wäre. Insbesondere ist die implizite Annahme des UVS nicht denkunmöglich, dass sich das Gemeinschaftsrecht (insbesondere die relevanten Bestimmungen der EG-Führerscheinrichtlinie) auf den zu beurteilenden Fall nicht in solcher Weise auswirkt, dass die Anwendung der angefochtenen Bestimmungen verdrängt wäre (vgl. zur Prozessvoraussetzung der Präjudizialität bei unmittelbarer Anwendbarkeit von Gemeinschaftsrecht: VfSlg. 15368/1998, 16293/2001, VfGH 1.3.2004, G110/03 ua.). Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, sind die Verordnungsprüfungsanträge zulässig. Es ist nicht hervorgekommen, dass die Annahme des UVS zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnungsbestimmungen denkunmöglich wäre. Insbesondere ist die implizite Annahme des UVS nicht denkunmöglich, dass sich das Gemeinschaftsrecht (insbesondere die relevanten Bestimmungen der EG-Führerscheinrichtlinie) auf den zu beurteilenden Fall nicht in solcher Weise auswirkt, dass die Anwendung der angefochtenen Bestimmungen verdrängt wäre vergleiche zur Prozessvoraussetzung der Präjudizialität bei unmittelbarer Anwendbarkeit von Gemeinschaftsrecht: VfSlg. 15368/1998, 16293/2001, VfGH 1.3.2004, G110/03 ua.). Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, sind die Verordnungsprüfungsanträge zulässig.
III. In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:römisch drei. In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:
1. Gegen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen bringt der UVS folgende Bedenken vor:
"In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Anlage (Seite 1) zur 1. Novelle zur FSG-GV in ihrer Wortfolge 'Ich bin zuckerkrank / Imam secernu bolest / Seker hastaligi' für gesetzwidrig, weil sie keine Bestimmung der FSG-GV determiniert. Nach der These Raschauers [Gesetzmäßigkeitsgrundsatz und Wirtschaftsrecht, in Rill-FS (1995) 515 (516)] ist es "der staatlichen Verwaltung verwehrt, ohne gesetzliche Grundlage tätig zu werden."
Für die Erhebung von Gesundheitsdaten, respektive einer manifesten Diabeteserkrankung, durch Seite 1 der Anlage zur 1. Novelle zur FSG-GV gibt es - nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien - keine Rechtsgrundlage. Gibt der Führerscheinbewerber an, dass er zuckerkrank ist, so muss er mit massiven Beschränkungen rechnen, die aus medizinischer Sicht zumeist nicht sinnvoll erscheinen. Im Übrigen ist jeder Verkehrsteilnehmer schon per Gesetz für seine Fahrtüchtigkeit selbst verantwortlich.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass in der Bundesrepublik Deutschland eine Verpflichtung zur Angabe einer Diabeteserkrankung gegenüber der Führerscheinbehörde nur dann besteht, wenn man im Rahmen der Beantragung des Führerscheines dazu gezielt befragt wird.
... Inhaltliche Bedenken und grundsätzliche Erörterung
Die sich aus Seite 1 der Anlage zur 1. Novelle der FSG-GV anscheinend ergebende Verpflichtung, eine allenfalls vorliegende Stoffwechselerkrankung, einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt bekannt zu geben, verstößt gegen das aus dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes abzuleitende Verhältnismäßigkeitsgebot. Die derzeit geübte undifferenzierte Einschränkung der Lenkberechtigung von Diabetikern als Folge eines übertriebenen staatlichen Schutzbedürfnisses ist sachlich weder gerechtfertigt noch begründbar.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner neueren Judikatur ein den Gesetzgeber bindendes allgemeines Sachlichkeitsgebot angenommen (vgl. etwa VfSlg. 13.781/1994, 14.362/ 1995; VfGH 19.6.2000, G16/00). Eine derartige Sachlichkeitsprüfung zielt auf eine Bewertung der Relation des von einer Regelung erfassten Sachverhalts mit der vorgesehenen Rechtsfolge ab; es wird gefragt, ob das Verhältnis von Sachverhalt und Rechtsfolge auf einem 'vernünftigen' Grund beruht (vgl. dazu näher Holoubek, Die Sachlichkeitsprüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes, ÖZW 1991, 72; Mayer, Bundes-Verfassungsrecht, Anm. IV.1. zu Art2 StGG; Öhlinger, Verfassungsrecht 4 (1999) Rz 765 ff.; Korinek, Gedanken zur Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, FS Melichar [1983] 39; Bernegger, Der (allgemeine) Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG) und das Diskriminierungsgebot gemäß Art14 EMRK, in: Machacek/Pahr/Stadler (Hrsg.), Grund- und Menschenrechte in Österreich III (1997) 731 ff). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner neueren Judikatur ein den Gesetzgeber bindendes allgemeines Sachlichkeitsgebot angenommen vergleiche etwa VfSlg. 13.781/1994, 14.362/ 1995; VfGH 19.6.2000, G16/00). Eine derartige Sachlichkeitsprüfung zielt auf eine Bewertung der Relation des von einer Regelung erfassten Sachverhalts mit der vorgesehenen Rechtsfolge ab; es wird gefragt, ob das Verhältnis von Sachverhalt und Rechtsfolge auf einem 'vernünftigen' Grund beruht vergleiche dazu näher Holoubek, Die Sachlichkeitsprüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes, ÖZW 1991, 72; Mayer, Bundes-Verfassungsrecht, Anmerkung römisch vier.1. zu Art2 StGG; Öhlinger, Verfassungsrecht 4 (1999) Rz 765 ff.; Korinek, Gedanken zur Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, FS Melichar [1983] 39; Bernegger, Der (allgemeine) Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG) und das Diskriminierungsgebot gemäß Art14 EMRK, in: Machacek/Pahr/Stadler (Hrsg.), Grund- und Menschenrechte in Österreich römisch drei (1997) 731 ff).
Das Gleichheitsgebot (Art7 B-VG) verbietet es dem Gesetzgeber, Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründbar sind (vgl. schon VfSlg. 4916/1965). Die undifferenzierte Gleichbehandlung von Zuckerkranken, unabhängig davon, ob sie mit Insulin behandelt werden oder nicht, widerspricht bereits gegen das Gleichheitsgebot. Sachlich nicht begründbar ist aber auch die Anführung der Zuckerkrankheit in der Anlage (erste Seite) zur 1. Novelle zur FSG-GV (sog. 'Gesundheitsfragen'). Das Gleichheitsgebot (Art7 B-VG) verbietet es dem Gesetzgeber, Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründbar sind vergleiche schon VfSlg. 4916/1965). Die undifferenzierte Gleichbehandlung von Zuckerkranken, unabhängig davon, ob sie mit Insulin behandelt werden oder nicht, widerspricht bereits gegen das Gleichheitsgebot. Sachlich nicht begründbar ist aber auch die Anführung der Zuckerkrankheit in der Anlage (erste Seite) zur 1. Novelle zur FSG-GV (sog. 'Gesundheitsfragen').
Zwar steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei zu entscheiden, welche Instrumente er - unter Berücksichtigung allfälliger erwünschter oder in Kauf genommener Nebenwirkungen - in der jeweils gegebenen Situation zur Zielerreichung für geeignet erachtet und welches unter mehreren möglichen Mitteln er auswählt und einsetzt. Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber aber dann entgegentreten, wenn er bei der Bestimmung der einzusetzenden Mittel die ihm von der Verfassung gesetzten Schranken überschreitet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er das sich aus dem Gleichheitsgebot ergebene Sachlichkeitsgebot verletzt, wenn er also beispielsweise zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer s