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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Versagung der Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes - Beschwerdelegitimation der Gemeinde gegeben; keine Verneinung des Selbstverwaltungsrechtes; Zulässigkeit der Beschwerde gegen aufsichtsbehördlichen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm NÖ RaumordnungsG 1976 §1 Abs1, §14 Abs2 Z8; Raumordnungsprogramm für die Planungszone Unteres Ennstal, V der NÖ LReg LGBl. 8000/35-0; örtliches Raumordnungsprogramm Ennsdorf, V des Gemeinderates vom 3. September 1981; überörtliches Raumordnungsprogramm; finale Determinierung der Plannungsziele - besondere Bedeutung der Vorschriften über Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen; hinreichende gesetzliche Determinanten für (verbindliche) Festlegung von Siedlungsgrenzen in von Schadstoff- und Lärmemissionen besonders betroffenen Gebeiten; hinlängliche Begründung des überörtlichen Interesses an der Festlegung von Baulandgrenzen - keine der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich vorbehaltene Maßnahme; keine Gesetzwidrigkeit des Verordnungserlassungsverfahrens; keine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes; keine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen NormRechtssatz
Die Gemeinde Ennsdorf macht in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Nö. Landesregierung über die Versagung der Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes die Verletzung ihres Rechtes auf Selbstverwaltung gemäß Art116 Abs1 iVm Art118 Abs4, 119 a Abs9 und 144 B-VG geltend. Da es sich bei der Genehmigungsversagung um einen letztinstanzlichen aufsichtsbehördlichen Bescheid handelt, ist die Gemeinde gemäß Art119 a Abs9 B-VG legitimiert, vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG Beschwerde wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Selbstverwaltung zu führen. Die Beschwerde ist daher zulässig.Die Gemeinde Ennsdorf macht in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Nö. Landesregierung über die Versagung der Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes die Verletzung ihres Rechtes auf Selbstverwaltung gemäß Art116 Abs1 in Verbindung mit Art118 Abs4, 119 a Abs9 und 144 B-VG geltend. Da es sich bei der Genehmigungsversagung um einen letztinstanzlichen aufsichtsbehördlichen Bescheid handelt, ist die Gemeinde gemäß Art119 a Abs9 B-VG legitimiert, vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG Beschwerde wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Selbstverwaltung zu führen. Die Beschwerde ist daher zulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 7459/1974, 7568/1975, 7972/1976, 8150/1977, 9156/1981, 9943/1984, 10635/1985) liegt eine Verletzung des der Gemeinde verfassungsgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes nur dann und insoweit vor, als eine staatliche Behörde eine Maßnahme trifft, mit der das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich schlechthin verneint wird. In Abkehr von der noch in VfSlg. 6857/1972 vertretenen Auffassung ist der Verfassungsgerichtshof seit VfSlg. 7459/1974 der Meinung, daß mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Einschränkung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde durch das dem Bund und dem Land zustehende Aufsichtsrecht (Art118 Abs4 B-VG) eine lediglich gesetzwidrige Ausübung des Aufsichtsrechtes noch keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes bedeutet, zumal die Gemeinde gemäß Art119 a Abs9 B-VG die Möglichkeit besitzt, eine derartige Rechtswidrigkeit des aufsichtsbehördlichen Bescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art131 B-VG geltend zu machen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg. 7459/1974, 7568/1975, 7972/1976, 8150/1977, 9156/1981, 9943/1984, 10635/1985) liegt eine Verletzung des der Gemeinde verfassungsgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes nur dann und insoweit vor, als eine staatliche Behörde eine Maßnahme trifft, mit der das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich schlechthin verneint wird. In Abkehr von der noch in VfSlg. 6857/1972 vertretenen Auffassung ist der Verfassungsgerichtshof seit VfSlg. 7459/1974 der Meinung, daß mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Einschränkung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde durch das dem Bund und dem Land zustehende Aufsichtsrecht (Art118 Abs4 B-VG) eine lediglich gesetzwidrige Ausübung des Aufsichtsrechtes noch keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes bedeutet, zumal die Gemeinde gemäß Art119 a Abs9 B-VG die Möglichkeit besitzt, eine derartige Rechtswidrigkeit des aufsichtsbehördlichen Bescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art131 B-VG geltend zu machen.
Keine Verletzung im Selbstverwaltungsrecht.
Die Versagung der Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Selbstverwaltung nur dann verletzen, wenn der belangten Behörde der Vorwurf der Verneinung des Selbstverwaltungsrechtes gemacht werden müßte (VfSlg. 9156/1981). Dies ist jedoch nicht der Fall. Durch den angefochtenen Bescheid wird das Recht der Gemeinde Ennsdorf, ein örtliches Raumordnungsprogramm im eigenen Wirkungsbereich im Rahmen des Nö. ROG 1976 und der dazu ergangenen Verordnungen des Landes zu erlassen, nicht verneint. Daß sich die Gemeinde bei Ausübung ihres die Wahrnehmung des eigenen Wirkungsbereiches umfassenden Rechtes auf Selbstverwaltung an den "Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes" zu halten hat, ergibt sich aus Art118 Abs4 B-VG. Auch das zonale Raumordnungsprogramm bildet eine Verordnung des Landes. Die Gemeinde Ennsdorf darf daher die ihr im eigenen Wirkungsbereich gewährleistete "örtliche Raumplanung" (Art118 Abs3 Z9 B-VG) nur im Rahmen des zonalen Raumordnungsprogrammes ausüben.
Die Frage der richtigen Anwendung des Nö. RaumordnungsG 1976 und des zonalen Raumordnungsprogrammes bei Erlassung des Bescheides, mit dem die Genehmigung für das örtliche Raumordnungsprogramm verweigert wurde, ebenso wie die Frage der rechtzeitigen Erlassung dieses Bescheides hat ausschließlich der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art131 und 132 B-VG zu prüfen. Weder die Verzögerung noch die Verweigerung der Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes durch die Nö. Landesregierung wegen Widerspruchs zu Gesetzen und Verordnungen des Landes (VfSlg. 9533/1982, 10399/1985) verletzen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Gemeinde Ennsdorf auf Selbstverwaltung an sich.
Der in Art119 a Abs9 B-VG enthaltene Verweis auf Art144 B-VG macht deutlich, daß der Verfassungsgerichtshof aufgrund einer Beschwerde einer durch einen aufsichtsbehördlichen Bescheid betroffenen Gemeinde auch zu prüfen hat, ob die Gemeinde durch den Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt wurde. Anders als beim Antrag einer Gemeinde auf Überprüfung einer Verordnung gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG, dessen Unzulässigkeit mangels Eingriffs der Verordnung in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung der Verfassungsgerichtshof angenommen hat (VfSlg. 9533/1982 und 10399/1985), geht der Verfassungsgerichtshof sohin davon aus, daß mit Rücksicht auf die den Gemeindeen in Art119a Abs9 B-VG ausdrücklich eingeräumte Beschwerdebefugnis nach Art144 B-VG auch die Beschwerde gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm zulässig ist.
Keine Bedenken gegen die normative Wirkung des §5 Abs8 letzter Satz des zonalen Raumordnungsprogramms, Nö. LGBl 8000/35-0.
Der Verfassungsgerichtshof stimmt der Nö. Landesregierung darin zu, daß es sich jedenfalls bei dem hier fraglichen Verbot des §5 Abs8 letzter Satz des zonalen Raumordnungsprogrammes, wonach über die Siedlungsgrenzen gemäß §3 Abs8 hinaus "Flächen als Bauland nicht ausgewiesen werden (dürfen)", um keine bloßen Empfehlungen handelt. Schon die imperative Formulierung beweist, daß der Verordnungsgeber mit der Norm des §5 Abs8 letzter Satz des zonalen Raumordnungsprogrammes die Gemeinden verpflichten wollte, in ihren Flächenwidmungsplanungen über die im zonalen Raumordnungsprogramm festgelegten Siedlungsgrenzen hinaus keine Flächen als Bauland auszuweisen.
An der Rechtsverbindlichkeit dieser Anordnung den betroffenen Gemeinden gegenüber vermag auch §4 Abs2 des zonalen Raumordnungsprogrammes nichts zu ändern. Zwar gelten danach Bestimmungen des zonalen Raumordnungsprogrammes lediglich "als Empfehlungen für die davon betroffenen Gemeindeen", insoweit sie Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden betreffen. Doch würde eine derartige salvatorische Klausel gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoßen und damit auch in verfassungswidriger Weise die Rechtsschutzfunktion des Verfassungsgerichtshofes nach Art139 B-VG praktisch beeinträchtigen, sofern sie nicht nur dahin verstanden wird, daß die Deutung einer Bestimmung des zonalen Raumordnungsprogrammes als bloße Empfehlung lediglich dann geboten ist, wenn diese Deutung im Hinblick auf die Formulierung der Bestimmung zulässig erscheint (vgl. etwa die in §5 Abs1, 6 und 9 des zonalen Raumordnungsprogrammes vorgesehenen planerischen Maßnahmen der Gemeinden, die bloß ergriffen werden "sollen").An der Rechtsverbindlichkeit dieser Anordnung den betroffenen Gemeinden gegenüber vermag auch §4 Abs2 des zonalen Raumordnungsprogrammes nichts zu ändern. Zwar gelten danach Bestimmungen des zonalen Raumordnungsprogrammes lediglich "als Empfehlungen für die davon betroffenen Gemeindeen", insoweit sie Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden betreffen. Doch würde eine derartige salvatorische Klausel gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoßen und damit auch in verfassungswidriger Weise die Rechtsschutzfunktion des Verfassungsgerichtshofes nach Art139 B-VG praktisch beeinträchtigen, sofern sie nicht nur dahin verstanden wird, daß die Deutung einer Bestimmung des zonalen Raumordnungsprogrammes als bloße Empfehlung lediglich dann geboten ist, wenn diese Deutung im Hinblick auf die Formulierung der Bestimmung zulässig erscheint vergleiche etwa die in §5 Abs1, 6 und 9 des zonalen Raumordnungsprogrammes vorgesehenen planerischen Maßnahmen der Gemeinden, die bloß ergriffen werden "sollen").
Keine Bedenken gegen die rechtliche Deckung der in der Anlage 2 zum zonalen Raumordnungsprogramm, Nö. LGBl 8000/35-0, planerisch eindeutig erfolgten Festlegung von Siedlungsgrenzen iSd Art18 Abs2 B-VG.
Das zonale Raumordnungsprogramm legt Ziele der Siedlungsentwicklung für die Planungszone "Untere Enns" fest (§3 Abs8) und verpflichtet die Gemeinde Ennsdorf als Maßnahme, über festgelegte Siedlungsgrenzen hinaus keine Flächen als Bauland zu widmen (§5 Abs8). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in VfSlg. 8280/1978 für die iSd Art18 Abs2 B-VG hinreichende gesetzliche Determinierung von Flächenwidmungsplänen festgestellt, daß bei "sogenannten Raumordnungsplänen, denen Verordnungscharakter zukommt", der "normative Inhalt weitgehend durch das Wesen eines solchen Planes vorherbestimmt" ist. Ebenso wie es für Flächenwidmungspläne nicht möglich ist, "schon auf der Gesetzesstufe im einzelnen festzulegen, für welche Gebiete die gesetzlich vorgesehenen Widmungen gelten sollen" (so VfSlg.