RS Vwgh 1994/1/28 93/11/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/03 Sachwalterschaft

Norm

UbG §1 Abs1;
UbG §10 Abs1;
UbG §10 Abs3;
UbG §11;
UbG §14;
UbG §18;
UbG §19;
UbG §2;
UbG §33 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 28.1.1994 93/11/0022,93/11/0023; am 21.5.1994 93/11/0033;

Rechtssatz

Eine Unterbringung im Sinne des Unterbringungsgesetzes liegt vor, sobald eine in eine Anstalt eingelieferte Person durch Anstaltspersonal Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird. Ab diesem Zeitpunkt ist sie iSd § 1 Abs 1 UbG in die Krankenanstalt "aufgenommen". § 10 Abs 1 zweiter Satz UbG, der von der Aufnahme NACH Erstellung zweier ärztlicher Zeugnisse spricht, steht dem nicht entgegen. Da deren Erstellung UNVERZÜGLICH zu erfolgen hat, steht - bei gesetzmäßigem Vorgehen - der Beginn der mit der "Aufnahme" verbundenen Einschränkung der Bewegungsfreiheit praktisch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Einlieferung des Betreffenden in die Anstalt. Nur dieses Verständnis trägt dem deklarierten Ziel des Unterbringungsgesetzes, die Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden, besonders zu schützen (§ 1 Abs 1 UbG), ausreichend Rechnung. Anderfalls hätte es eine Krankenanstalt in der Hand, mit der "Aufnahme" einer eingelieferten Person - trotz ihrer faktischen Anhaltung in der Anstalt - zuzuwarten und damit das Einsetzen des mit der Aufnahme bzw Unterbringung verbundenen besonderen Rechtsschutzes (s insbesondere § 10 Abs 3, § 14, § 19 Abs 1 UbG) hinauszuschieben. Daraus folgt, daß auch in Ansehung der Anhaltung in der Zeit zwischen der Einlieferung in die Krankenanstalt und der fachärztlichen Untersuchung eine Unterbringung iSd UbG vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110035.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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