RS Vwgh 1994/2/2 93/01/1542

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/1543

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/17 94/19/0033 1 (hier: Aufenthalt eines rumänischen Staatsangehörigen in Ungarn)

Stammrechtssatz

Für die Verfolgungssicherheit kommt es nicht auf Dauer und Motiv des Aufenthaltes in einem fremden Staat (hier: CSFR) an. Diese ist ab dem Zeitpunkt gegeben, ab dem der Asylwerber (hier: ein indischer Staatsangehöriger) den fremden Staat betreten hat, daß er sich hiebei nur auf der Durchreise befunden hat, ist rechtlich ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011542.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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