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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/1543Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/17 94/19/0033 1 (hier: Aufenthalt eines rumänischen Staatsangehörigen in Ungarn)Stammrechtssatz
Für die Verfolgungssicherheit kommt es nicht auf Dauer und Motiv des Aufenthaltes in einem fremden Staat (hier: CSFR) an. Diese ist ab dem Zeitpunkt gegeben, ab dem der Asylwerber (hier: ein indischer Staatsangehöriger) den fremden Staat betreten hat, daß er sich hiebei nur auf der Durchreise befunden hat, ist rechtlich ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011542.X02Im RIS seit
03.04.2001