RS Vwgh 1994/2/17 92/06/0253

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

ABGB §472;
BStG 1971 §17;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 17 BStG sagt über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Servitut der Entnahme und Verwendung des Ausbruchsmaterials, das beim Bau eines Straßentunnels anfällt, nichts aus. Generell gilt, daß verfassungsrechtlich eine Enteigung zulässig ist, wenn ein konkreter Bedarf nach Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens besteht, wenn weiters das Objekt der Enteigung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken und es schließlich unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Da im Beschwerdefall nicht ersichtlich ist, warum die erforderliche Aufschüttung nicht mit anderem Material möglich sein sollte (dies nach dem Vorrang des Einsatzes eigener Ressourcen bzw Vorrang der Beschaffung der benötigten Güter auf dem Markt), war der angefochtene Bescheid, da der Bf im Verfahren nie erklärt hat, mit der Einräumung einer solchen Servitut einverstanden zu sein, insoweit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060253.X03

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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