RS Vwgh 1994/2/17 89/16/0007

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

23/04 Exekutionsordnung
32/06 Verkehrsteuern

Norm

EO §197;
EO §237 Abs1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z2;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1994/9, S 726-727;

Rechtssatz

Durch den gerichtlichen Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren wird nach § 237 Abs 1 EO das Eigentum am Grundstück erworben und damit ein Erwerbsvorgang gesetzt, der die Grunderwerbsteuerpflicht auslöste (Hinweis E 1.7.1982, 81/16/0097). Daran vermögen die (später) erstellten Überbote nichts zu ändern, weil diese den Zuschlag nicht unwirksam machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1989160007.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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