RS Vfgh 1988/6/10 B1173/87

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Veröffentlicht am 10.06.1988
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
StGG Art5
GehG 1956 §20c Abs1 idF der 24. GehG-Nov

Leitsatz

Jubiläumszuwendung nach §20 Abs1 GehaltsG 1956 Geldleistung öffentlich-rechtlicher Natur - kein Eingriff in das Eigentumsrecht; Strengere Voraussetzungen für Gewährung der Jubiläumszuwendung aufgrund der 42. GehaltsG-Nov. - keine Bedenken gegen §20c Abs1 im Hinblick auf das Gleichheitsgebot; kein rigorores Kürzungssystem; keine - Willkür indizierende - denkunmögliche Annahme, daß Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung nur unmittelbar für den Bund geleistete Dienste sind; keine gleichheitswidrige Anwendung

Rechtssatz

Selbst wenn durch die 20. GehG-Novelle die Gewährung der Jubiläumszuwendung an im Vergleich zur früheren Rechtslage strengere Voraussetzungen geknüpft worden sein sollte - nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend die 20. GehG-Novelle sollten durch die Neufassung des §20 GG 1956 lediglich "im wesentlichen die bisherigen Richtlinien für die Gewährung einmaliger Belohnungen aus Anlaß von Dienstjubiläen in einer dem Art18 B-VG. entsprechenden Weise gesetzlich geregelt" werden - kann hier - keineswegs von einem rigorosen Kürzungssystem iSd Erkenntnisses VfSlg. 11309/1987, die Rede sein. Aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles besteht mithin nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht das Bedenken, daß §20c Abs1 GG 1956 gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.

Nach Ansicht des Beschwerdeführer hat die belangte Behörde dadurch, daß sie die von ihm (im öffentlichen Interesse) erbrachte Dienstleistung für eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile im Alleineigentum des Bundes stehen, nicht als Dienstleistung für den Bund und damit nicht als Dienstleistung im Sinne der von §20c Abs1 GG 1956 geforderten Leistung "treue(r) Dienste" gewertet hat, dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt.

Die belangte Behörde ist in Wahrheit durchaus davon ausgegangen, daß auch die Zeit des Karenzurlaubes "zur Dienstzeit iSd §20c Abs1 und Abs2 Z1 GG 1956 zählt". Wenn sie gleichzeitig aber den Standpunkt einnahm, die Gewährung einer Jubiläumszuwendung setze überdies voraus, daß die während dieser Dienstzeit geleisteten Dienste unmittelbar für den Bund erbracht wurden, so liegt darin keine - unter Umständen Willkür indizierende (VfSlg. 7038/1973, 7962/1976, 9169/1981) - Denkunmöglichkeit.

Es kann auch der Behörde nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt.

Die belangte Behörde war erkennbar bemüht, eine Entscheidung zu treffen, die dem von ihr angenommenen Gesetzesinhalt entspricht. Auch wenn sie dabei rechtswidrig gehandelt haben sollte, liegt nicht Willkür vor (siehe etwa VfSlg. 10105/1984).

Ein allenfalls gesetzwidriges Vorgehen einer Behörde in vergleichbaren Fällen vermag für den Beschwerdeführer kein Recht auf ein gleichartiges Vorgehen zu begründen (siehe etwa VfSlg. 8266/1978, 8790/1980, 9966/1984).

Die Jubiläumszuwendung nach §20c Abs1 GG 1956 - deren Gewährung im freien Ermessen der Dienstbehörde liegt (VwGH Zl. 410/73 vom 11.10.73) - gründet sich auf das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Sie ist somit eine Geldleistung öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. auch VfSlg. 10508/1985; ferner den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes A3/87 vom 25.06.87). Schon deshalb unterliegt sie nicht dem Schutz des Art5 StGG (siehe zB VfSlg. 2869/1955, 4260/1962, 10508/1985).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Jubiläumszuwendung, Legalitätsprinzip, Eigentumseingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1173.1987

Dokumentnummer

JFR_10119390_87B01173_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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