RS Vwgh 1994/2/17 92/16/0089

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §2 Z2;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Steuerpflicht nach § 2 Z 2 KVG ist, daß die Leistung auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 21.1.1982, 15/3649/80; E 26.10.1959, 2463/58, VwSlg 2101 F/1959) ist "eine im Gesellschaftsverhältnis begründete Verpflichtung" auch dann gegeben, wenn sie Ergebnis der auf der Gesellschaftserstellung beruhenden tatsächlichen Herrschaftsmacht ist. Ausfluß einer solchen Herrschaftsmacht ist zB die Verlustübernahme im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160089.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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