Norm
KVG 1934 §2 Z2;Rechtssatz
Voraussetzung für die Steuerpflicht nach § 2 Z 2 KVG ist, daß die Leistung auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 21.1.1982, 15/3649/80; E 26.10.1959, 2463/58, VwSlg 2101 F/1959) ist "eine im Gesellschaftsverhältnis begründete Verpflichtung" auch dann gegeben, wenn sie Ergebnis der auf der Gesellschaftserstellung beruhenden tatsächlichen Herrschaftsmacht ist. Ausfluß einer solchen Herrschaftsmacht ist zB die Verlustübernahme im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160089.X01Im RIS seit
29.01.2002