RS Vwgh 1994/2/17 94/19/0549

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §19 Abs1 Z1;
AsylG 1991 §11;
AVG §19 Abs3;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden: 94/19/0550, 94/19/0554, 94/19/0556 und 94/19/0557

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/17 94/19/0941 1

Stammrechtssatz

Während nach § 19 Abs 3 AVG bereits das Vorliegen eines triftigen Hinderungsgrundes von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, entbindet und es keiner vorherigen Entschuldigung bedarf (Hinweis E 6.4.1981, 17/0202/80) und die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, nur unter den dort genannten Voraussetzungen sanktioniert ist, bestimmt § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991, daß Asylanträge in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen sind, wenn der Asylwerber einer Ladung zu einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen ist. Im Verfahren über einen Asylantrag ist es daher Sache des Asylwerbers, das Vorliegen eines Umstandes, der gemäß § 19 Abs 3 AVG das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigt, der Behörde vor dem Termin der Amtshandlung darzutun, und es ist die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, unabhängig von der Form der Ladung sanktioniert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190549.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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