RS Vfgh 1988/6/10 B839/88

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Veröffentlicht am 10.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §12 Abs1

Leitsatz

Parteien des Verfahrens haben keine Möglichkeit, ein Mitglied des VfGH abzulehnen

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (siehe VfSlg. 9462/1982 mit Bezugnahme auf VfGH 30.11.76 B378/76) darauf hingewiesen, daß das VfGG für die Parteien des Verfahren nicht die Möglichkeit vorsieht, ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes abzulehnen (§12 Abs1 VfGG). Im übrigen sind die von Amts wegen wahrzunehmenden Voraussetzungen einer Befangenheit gemäß §19 Z2 JN, welcher zufolge sinngemäßer Handhabung des §35 Abs1 VfGG im verfassungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (vgl. Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts (1984) S 370f), nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • B 839/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1988 B 839/88

Schlagworte

VfGH / Verfahren, Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B839.1988

Dokumentnummer

JFR_10119390_88B00839_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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