RS Vfgh 1988/6/11 B1014/87

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Veröffentlicht am 11.06.1988
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Index

32 Steuerrecht
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art5
StruktVG §1
StruktVG §2 Abs2
GebG 1957 §15 Abs3
GebG 1957 §33 TP21 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

GebührenG §33 TP21 Abs1 idF BGBl. 668/1976; StrukturverbesserungsG §2 Satz 2; keine Verletzung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums durch Unterwerfung der Abtretung von Anteilen an einer GesmbH der Gebührenpflicht (nicht aber jener von Aktien); keine Verletzung des Eigentumsrechtes; keine Verletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht verletzt, wenn er zwar die Abtretung von Anteilen an einer GesmbH, nicht jedoch jene von Aktien der Gebührenpflicht unterwirft. Die besondere rechtliche Konstruktion von Mitgliedsrechten an einer GesmbH (vgl. Frotz-Hügel-Popp, GebG, B III zu §33 TP21) einerseits und Aktien (als Wertpapieren) andererseits, die Tatsache, daß sich die GesmbH ungeachtet ihrer Qualifikation als Kapitalgesellschaft in manchen Bestimmungen den Personengesellschaften nähert (vgl. Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts4, 263) sowie der Umstand, daß Aktien für den Verkehr bestimmt sind, was das rechtspolitische Ziel einer Erleichterung des Aktienhandels am Kapitalmarkt rechtfertigt, sind geeignet, eine unterschiedlich gebührenrechtliche Behandlung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen zu rechtfertigen.Der Gesetzgeber hat seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht verletzt, wenn er zwar die Abtretung von Anteilen an einer GesmbH, nicht jedoch jene von Aktien der Gebührenpflicht unterwirft. Die besondere rechtliche Konstruktion von Mitgliedsrechten an einer GesmbH vergleiche Frotz-Hügel-Popp, GebG, B römisch drei zu §33 TP21) einerseits und Aktien (als Wertpapieren) andererseits, die Tatsache, daß sich die GesmbH ungeachtet ihrer Qualifikation als Kapitalgesellschaft in manchen Bestimmungen den Personengesellschaften nähert vergleiche Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts4, 263) sowie der Umstand, daß Aktien für den Verkehr bestimmt sind, was das rechtspolitische Ziel einer Erleichterung des Aktienhandels am Kapitalmarkt rechtfertigt, sind geeignet, eine unterschiedlich gebührenrechtliche Behandlung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen zu rechtfertigen.

Ebenso liegt es ganz offenkundig im Rahmen der dem Gesetzgeber von der Bundesverfassung zugebilligten rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit, die Abtretung eines GmbH-Anteiles entsprechend dem Erwerb eines Geschäftsanteiles einer Personengesellschaft (§33 TP16 Abs1 Z1 litc) einer Rechtsgeschäftsgebühr in der - unbedenklichen (vgl. VfSlg. 10253/1984) - Höhe von 2 vH der Bemessungsgrundlage zu unterwerfen. Daß handelsrechtliche Formvorschriften (§76 Abs2 GmbHG) eine Umgehung der Gebührenpflicht hintanhalten (siehe jedoch Nowotny, RdW 1986, 360 mwH), macht den Gebührentatbestand selbst nicht unsachlich.Ebenso liegt es ganz offenkundig im Rahmen der dem Gesetzgeber von der Bundesverfassung zugebilligten rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit, die Abtretung eines GmbH-Anteiles entsprechend dem Erwerb eines Geschäftsanteiles einer Personengesellschaft (§33 TP16 Abs1 Z1 litc) einer Rechtsgeschäftsgebühr in der - unbedenklichen vergleiche VfSlg. 10253/1984) - Höhe von 2 vH der Bemessungsgrundlage zu unterwerfen. Daß handelsrechtliche Formvorschriften (§76 Abs2 GmbHG) eine Umgehung der Gebührenpflicht hintanhalten (siehe jedoch Nowotny, RdW 1986, 360 mwH), macht den Gebührentatbestand selbst nicht unsachlich.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung hinsichtlich des Ausmaßes der Befreiungen für Vorgänge gemäß §1 StruktVG anders zu behandeln als Aktiengesellschaften und Genossenschaften, ist - allein objektiv betrachtet - schon aufgrund der unterschiedlich rechtlichen Zusammenhänge und wirtschaftlichen Hintergründe gerechtfertigt (vgl. auch VfSlg. 9516/1982).Gesellschaften mit beschränkter Haftung hinsichtlich des Ausmaßes der Befreiungen für Vorgänge gemäß §1 StruktVG anders zu behandeln als Aktiengesellschaften und Genossenschaften, ist - allein objektiv betrachtet - schon aufgrund der unterschiedlich rechtlichen Zusammenhänge und wirtschaftlichen Hintergründe gerechtfertigt vergleiche auch VfSlg. 9516/1982).

Auch ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, Vorgänge gemäß §1 StruktVG vollständig von jeglichen Abgabeleistungen zu befreien. Es liegt vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, bei der Grenzziehung hinsichtlich des Abbaues von Belastungen aufgrund von Unterschieden im Tatsächlichen zu differenzieren. Der Verfassungsgerichtshof sieht daher keine Notwendigkeit zu der von der beschwerdeführenden Gesellschaft angeregten "verfassungskonformen Lückenfüllung" bei Anwendung des §2 Abs2 StruktVG.

Auch ist es nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes keineswegs denkunmöglich anzunehmen, daß trotz der Befreiungsvorschrift des §15 Abs3 GebG bei einer Anteilsvereinigung Rechtsgeschäftsgebühr anfällt, soweit neben Grundstücken auch andere Vermögenswerte eingebracht werden (vgl. Frotz-Hügel-Popp, B VI 2 c zu §§15-18 GebG mwH).Auch ist es nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes keineswegs denkunmöglich anzunehmen, daß trotz der Befreiungsvorschrift des §15 Abs3 GebG bei einer Anteilsvereinigung Rechtsgeschäftsgebühr anfällt, soweit neben Grundstücken auch andere Vermögenswerte eingebracht werden vergleiche Frotz-Hügel-Popp, B römisch sechs 2 c zu §§15-18 GebG mwH).

Gebührenpflicht der Abtretung von GesmbH-Anteilen nicht unsachlich, weder im Hinblick auf die Gebührenfreiheit der Abtretung von Aktien noch im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit dem Erwerb eines Geschäftsanteils an einer Personengesellschaft; auch unterschiedliche Behandlung der GesmbH und der AG durch §1 StruktVG sachlich gerechtfertigt.

Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes sind nämlich nicht die Motive des Gesetzgebers ausschlaggebend, vielmehr kommt es auf das objektive Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens an vgl. VfSlg. 8350/1978).Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes sind nämlich nicht die Motive des Gesetzgebers ausschlaggebend, vielmehr kommt es auf das objektive Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens an vergleiche VfSlg. 8350/1978).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gebühr (GebG), VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1014.1987

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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