RS Vwgh 1994/2/23 93/01/0407

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0408

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/21 92/01/0865 1 (hier: penticostale Glaubensgemeinschaft in Rumänien).

Stammrechtssatz

Sieht sich ein Asylwerber in seinem Heimatland in seiner Religionsfreiheit behindert, bedeutet dies noch keineswegs eine den staatlichen Behörden seines Heimatlandes zuzurechnende Verfolgung aus religiösen Gründen, wenn sich die von ihm angeführten Umstände (er habe seine Gebete nicht mehr verrichten können, seine Kinder seien im Religionsunterricht schlecht benotet worden usw) im wesentlichen eine alle in der gleichen Situation befindlichen Personen treffende Einschränkung der Religionsausübung darstellt, die aber aus objektiver Sicht keine solche Intensität erreicht hat, auf Grund deren ihm ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland unerträglich gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010407.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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