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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0408Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/21 92/01/0865 1 (hier: penticostale Glaubensgemeinschaft in Rumänien).Stammrechtssatz
Sieht sich ein Asylwerber in seinem Heimatland in seiner Religionsfreiheit behindert, bedeutet dies noch keineswegs eine den staatlichen Behörden seines Heimatlandes zuzurechnende Verfolgung aus religiösen Gründen, wenn sich die von ihm angeführten Umstände (er habe seine Gebete nicht mehr verrichten können, seine Kinder seien im Religionsunterricht schlecht benotet worden usw) im wesentlichen eine alle in der gleichen Situation befindlichen Personen treffende Einschränkung der Religionsausübung darstellt, die aber aus objektiver Sicht keine solche Intensität erreicht hat, auf Grund deren ihm ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland unerträglich gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010407.X01Im RIS seit
03.04.2001