RS Vwgh 1994/2/23 93/09/0191

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0282 E 24. Juni 1985 VwSlg 11802 A/1985 RS 4

Stammrechtssatz

Im Falle der Aufhebung eines Berufungsbescheides durch den VwGH oder den VfGH beginnt die Einjahresfrist des § 51 Abs 5 VStG mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses neuerlich zu laufen; dies gilt auch für den Fall des mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorhandenen Außerkrafttretens eines eine Berufung als verspätet zurückweisenden Bescheides. (Hinweis auf E vom 17.12.1984, 84/10/0259)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090191.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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