RS Vfgh 1988/6/13 B153/88

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Veröffentlicht am 13.06.1988
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44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

ZDG §2 Abs1 / Verletzung keine
  1. ZDG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2005
  2. ZDG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  3. ZDG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  4. ZDG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  5. ZDG § 2 gültig von 26.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1993
  6. ZDG § 2 gültig von 01.01.1992 bis 25.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  7. ZDG § 2 gültig von 01.12.1988 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  8. ZDG § 2 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Leitsatz

Keine Glaubhaftmachung der Gewissensgründe; keine Verletzung im durch §2 Abs1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung, insbesondere nicht durch Verfahrensfehler gravierender Natur

Rechtssatz

Das durchgeführte Beweisverfahren (wozu insbesondere auch die Befragung des Beschwerdeführers als Partei zählt) führte zur Feststellung, daß die Gewissensgründe nicht glaubhaft gemacht wurden.

Ein in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensfehler ist der Behörde auch nicht deshalb anzulasten, weil sie die drei vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen nicht einvernahm. Diese Zeugen wurden vom Beschwerdeführer zum Nachweis geführt, daß er mehrfach auf altruistische Art aktiv tätig gewesen sei. Diese Aktivitäten wurden aber von der ZDOK ohnehin als erwiesen angenommen; es bedeutet daher keinesfalls einen schweren Verfahrensmangel, wenn die Einvernahme der Zeugen unterblieb (vgl. zB VfGH 27.11.87 B1063/87).Ein in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensfehler ist der Behörde auch nicht deshalb anzulasten, weil sie die drei vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen nicht einvernahm. Diese Zeugen wurden vom Beschwerdeführer zum Nachweis geführt, daß er mehrfach auf altruistische Art aktiv tätig gewesen sei. Diese Aktivitäten wurden aber von der ZDOK ohnehin als erwiesen angenommen; es bedeutet daher keinesfalls einen schweren Verfahrensmangel, wenn die Einvernahme der Zeugen unterblieb vergleiche zB VfGH 27.11.87 B1063/87).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B153.1988

Dokumentnummer

JFR_10119387_88B00153_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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