RS Vfgh 1988/6/14 B57/87

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

32 Steuerrecht
32/08 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BodenwertabgabeG
F-VG 1948 §8 Abs3
FAG 1985 §14 Abs1 Z1

Leitsatz

Taxative Aufzählung der zulässigen Abgabenformen in §6 F-VG - neben einer gemeinschaftlichen Bundesabgabe eine gleichartige ausschließliche Bundesabgabe von demselben Besteuerungsgegenstand unzulässig; die im FAG aufgezählten Landes-(Gemeinde-)Abgaben (hier: Grundsteuer) sind auch im Fall ihrer Gleichartigkeit mit Bundesabgaben (hier: Bodenwertabgabe) unbedenklich Durch Bodenwertabgabe und Grundsteuer bewirkte Gesamtbelastung keine exzessive Besteuerung; im Regelfall bestimmt abgabepflichtiger Grundeigentümer den Eintritt des steuerbefreienden Tatbestandes durch Initiierung eines Bauverfahrens - keine Bedenken im Hinblick auf Art7 Abs1 B-VG; Gesetzgeber muß nicht von vorneherein auf die Möglichkeit eines gesetzwidrigen Verhaltens von Behörden Bedacht nehmen

Rechtssatz

Die im FAG aufgezählten Landes-(Gemeinde)-Abgaben sind auch im Falle ihrer Gleichartigkeit mit Bundesabgaben finanzverfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Bodenwertabgabe als gemeinschaftliche Bundesabgabe und die Grundsteuer als ausschließliche Gemeindeabgabe dürfen nebeneinander als gleichartige Abgaben erhoben werden, soferne hiezu eine bundesgesetzliche Ermächtigung iSd §8 Abs3 F-VG vorliegt. Diese Ermächtigung wurde durch die Aufzählung der Grundsteuer als ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe in §14 Abs1 Z1 FAG 1985 erteilt.

Die Zielsetzungen für die Einführung einer Bodenwertabgabe gehen auch mit Grundsätzen des Raumordnungsrechts konform. Die durch Bodenwertabgabe und Grundsteuer in ihrer spezifischen Konstellation bewirkte Gesamtbelastung bringt insgesamt keineswegs eine überschießende, exzessive Besteuerung mit sich.

Der Gesetzgeber kann jedenfalls bei einer Durchschnittsbetrachtung (siehe hiezu die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 8457/1978, 10276/1984) davon ausgehen, daß es im Regelfall in der Hand des abgabepflichtigen Grundeigentümers liegt zu bestimmen, wann sein - an sich bebaubares - Grundstück tatsächlich bebaut wird. Das dem Gleichheitsgrundsatz innewohnende Sachlichkeitsgebot verlangt nicht, daß der Gesetzgeber von vornherein auf die Möglichkeit eines gesetzwidrigen Verhaltens von Behörden Bedacht nehmen muß. Es ist nicht Sache des Verfassungsgerichtshofes zu beurteilen, ob eine durch ein rechtswidriges Vorgehen oder Untätigbleiben einer Behörde verursachte "Verlängerung" der Abgabepflicht gegebenenfalls einen Amtshaftungsanspruch auslösen könnte. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht geeignet, die Unsachlichkeit der Regelung darzutun.

Bei der hier zu beurteilenden Regelung hängt daher das Ende der steuerlichen Verpflichtung ganz wesentlich von der Initiative des Abgabepflichtigen im Bereich des Bauverfahrens ab, wobei eine Mitwirkung der Behörde hiefür mitbestimmend ist, bei welcher die Behörde an Fristen gebunden ist.

Das dem Gleichheitsgrundsatz innewohnende Sachlichkeitsgebot verlangt nicht, daß der Gesetzgeber von vornherein auf die Möglichkeit eines gesetzwidrigen Verhaltens von Behörden Bedacht nehmen muß. Es ist nicht Sache des Verfassungsgerichtshofes zu beurteilen, ob eine durch ein rechtswidriges Vorgehen oder Untätigbleiben einer Behörde verursachte "Verlängerung" der Abgabepflicht gegebenenfalls einen Amtshaftungsanspruch auslösen könnte. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht geeignet, die Unsachlichkeit der Regelung darzutun.

Vereinbarkeit der Bodenwertabgabe mit dem Gleichheitsgrundsatz; keine überschießende, exzessive Besteuerung durch Gesamtbelastung mit Bodenwertabgabe und Grundsteuer.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bodenwertabgabe, Finanzverfassung, Abgabenwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B57.1987

Dokumentnummer

JFR_10119386_87B00057_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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