TE Vfgh Erkenntnis 1988/6/14 B57/87

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

32 Steuerrecht
32/08 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BodenwertabgabeG
F-VG 1948 §8 Abs3
FAG 1985 §14 Abs1 Z1

Leitsatz

Taxative Aufzählung der zulässigen Abgabenformen in §6 F-VG - neben einer gemeinschaftlichen Bundesabgabe eine gleichartige ausschließliche Bundesabgabe von demselben Besteuerungsgegenstand unzulässig; die im FAG aufgezählten Landes-(Gemeinde-)Abgaben (hier: Grundsteuer) sind auch im Fall ihrer Gleichartigkeit mit Bundesabgaben (hier: Bodenwertabgabe) unbedenklich Durch Bodenwertabgabe und Grundsteuer bewirkte Gesamtbelastung keine exzessive Besteuerung; im Regelfall bestimmt abgabepflichtiger Grundeigentümer den Eintritt des steuerbefreienden Tatbestandes durch Initiierung eines Bauverfahrens - keine Bedenken im Hinblick auf Art7 Abs1 B-VG; Gesetzgeber muß nicht von vorneherein auf die Möglichkeit eines gesetzwidrigen Verhaltens von Behörden Bedacht nehmen

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 3. Dezember 1986 wurde die vom Bf. für bestimmte Jahre zu entrichtende Bodenwertabgabe festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Bf. wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.

2. Die Finanzlandesdirektion für Salzburg hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde begehrt und die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides verteidigt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1.a) Der Bf. bringt vor, die Bodenwertabgabe sei eine gemeinschaftliche Bundesabgabe, die der Grundsteuer, einer ausschließlichen Gemeindeabgabe, gleichartig sei. Der VfGH habe in VfSlg. 7995/1977 ausgesprochen, daß neben einer gemeinschaftlichen Bundesabgabe eine ausschließliche Bundesabgabe von demselben Besteuerungsgegenstand nicht erhoben werden dürfe. Gleiches müsse nach Ansicht des Bf. auch für das Verhältnis gemeinschaftliche Bundesabgabe zu ausschließlicher Gemeindeabgabe gelten, weil §8 Abs3 F-VG (wonach gleichartige Abgaben der Länder (Gemeinden) von demselben Besteuerungsgegenstand nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden dürfen) "zur Aufteilung der Zuständigkeit nur innerhalb der Abgabenkategorien des §6 F-VG" ermächtige.

b) Die in der Stammfassung des Bodenwertabgabegesetzes BGBl. 250/1960 ursprünglich als ausschließliche Bundesabgabe konzipierte Bodenwertabgabe ist seit dem Inkrafttreten des FAG 1973 gemäß dessen §8 Abs1 (jeweils §7 Abs1 der FAG 1979 und 1985) eine gemeinschaftliche Bundesabgabe. Die Grundsteuer stellt nach §14 Abs1 Z1 FAG 1985 eine ausschließliche Landes-(Gemeinde)-Abgabe dar.

Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß der VfGH seit jeher die Gleichartigkeit einer Landes- oder Gemeindeabgabe mit einer Bundesabgabe dann nicht geprüft hat, wenn eine bundesgesetzliche Ermächtigung zur Erhebung der betreffenden Abgabe nach §8 Abs3 F-VG vorlag. Dies sprach der VfGH in VfSlg. 1378/1931, S. 203, schon zur (insofern vergleichbaren) damaligen Finanzverfassungslage ausdrücklich aus, diese Rechtsprechung setzte er beginnend mit VfSlg. 3221/1957 teils ausdrücklich (vgl. VfSlg. 4205/1962, 4398/1963, 5674/1968, 6205/1970, 7082/1973), teils konkludent (vgl. VfSlg. 5859/1968, 5995/1969, 9335/1982, 9804/1983, 10463/1985) fort. Hiebei prüfte der VfGH niemals, ob es sich bei der Bundesabgabe, neben der eine gleichartige Landes-(Gemeinde)-Abgabe erhoben werden durfte, um eine ausschließliche oder gemeinschaftliche Bundesabgabe handelte. Mit zwei Ausnahmen (VfSlg. 5674/1968 zum Verhältnis der Fernseh-Rundfunkgebühr zu dem in Niederösterreich erhobenen Fernsehschilling sowie das in der Folge zitierte Erkenntnis VfSlg. 4205/1962) betrafen alle Erkenntnisse, in denen der VfGH die Prüfung der Gleichartigkeit wegen Bestehens einer bundesgesetzlichen Ermächtigung ausdrücklich ablehnte, die mögliche Gleichartigkeit zu einer gemeinschaftlichen Bundesabgabe. So hat es - was im hier gegebenen Zusammenhang von besonderer Bedeutung ist - der VfGH im Erkenntnis VfSlg. 4205/1962, S. 254, im Hinblick auf das Bestehen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung nach §8 Abs3 F-VG ausdrücklich abgelehnt, die dort relevierte Gleichartigkeit der Bodenwertabgabe zur Grundsteuer zu prüfen.

Der Bf. führt zur Stützung seiner Ansicht Ruppe, Die Finanzverfassung im Bundesstaat, S. 52, an. Daraus kann der Bf. deswegen nichts gewinnen, weil dieser Autor schon die Prämisse des Bf. nicht teilt, §8 Abs3 F-VG beziehe sich auf die Abgabentypen des §6 Z2 litb und c F-VG. Nach Ruppe bezieht sich §8 Abs3 F-VG auf andere Zuschläge und Abgaben, nämlich solche, zu deren Erhebung der Bundesgesetzgeber außerhalb der Abgabentypen des §6 ermächtigen könne.

Die Auffassung des Bf. wird aber in der Literatur jüngst von Stoll-Tanzer (Zur Bindung des Steuersystems an die Abgabentypen der Finanzverfassung, in Weigel-Leithner-Windisch (Hg.), FS für Wilhelm Weber, Wien 1986, 107ff = ÖJZ 1987, 292ff) vertreten. Stoll-Tanzer leiten aus dem Erkenntnis VfSlg. 7995/1977 ab, die Finanzverfassung verbiete, neben einer bestehenden Bundes- oder Landesabgabe eine gleichartige Landesoder (und) Gemeindeabgabe von demselben Besteuerungsgegenstand zuzulassen. Der einfache Bundes- oder Landesgesetzgeber müsse vielmehr (offenbar ausdrücklich) die betreffenden Abgaben in die entsprechende Abgabentype des §6 F-VG einordnen. Darüber hinaus bestehe innerhalb der zwischen Bund und (oder) Ländern (Gemeinden) geteilten Abgaben ein "spezifisch geschlossenes System", das es unzulässig erscheinen ließe, gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand oder auch Zuschlagsabgaben neben gemeinschaftlichen (Hervorhebung von den Autoren) Bundesoder Landesabgaben zu erheben. Der Gesetzgeber habe nämlich

"in derartigen Fällen bereits durch die Schaffung einer gemeinschaftlichen Abgabe als spezifische Unterform der zwischen Bund und (oder) Ländern (Gemeinden) geteilten Abgaben den zuletzt genannten Rechtstyp ausgeschöpft. Daraus folgt schließlich, daß gleichartige Landes- oder Gemeindeabgaben von demselben Besteuerungsgegenstand nur als solche im Rechtssinn des §6 Z2 litc oder §6 Z4 litc F-VG 1948 oder als Zuschlagsabgaben gemäß §6 Z2 litb und Z4 litb F-VG 1948 neben ausschließlichen Bundes- oder Landesabgaben zur Vorschreibung gelangen dürfen."

Die Auffassung Stoll-Tanzers, eine gleichartige Abgabe dürfe nur auf die Art eingeführt werden, daß der Bundesgesetzgeber die betreffenden Abgaben ausdrücklich als gleichartige Abgaben im Sinne des §6 F-VG vorsieht, führt aber worauf Ruppe (a.a.O., S. 52, S. 54) hinweist - dazu, daß §8 Abs3 F-VG "vollkommen inhaltsleer und überflüssig" wäre, weil der Landesgesetzgeber bei einer solchen Interpretation des §6 F-VG gleichartige Abgaben immer nur auf Grund einer konkreten, ausdrücklichen Bezeichnung durch den Bundesgesetzgeber (wie sie etwa in §13 FAG 1985 für die Bundesgewerbesteuer und die Gewerbesteuer besteht) schaffen könnte. Dann wäre aber eine weitere Verfassungsbestimmung überflüssig, in der für gleichartige Abgaben eine bundesgesetzliche Ermächtigung vorgeschrieben wird.

Der VfGH hat vielmehr in seinen beiden Erkenntnissen vom 17. März 1988, G7-36/88 und G37-61/88, unter Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 7995/1977 ausgesprochen, daß §6 F-VG für den Bereich der Bundesabgaben eine taxative Aufzählung der zulässigen Abgabenformen enthält und daher neben einer gemeinschaftlichen Bundesabgabe eine gleichartige ausschließliche Bundesabgabe von demselben Besteuerungsgegenstand nicht vorgesehen werden darf.

Bei dieser Auslegung des §6 F-VG ist der VfGH in den Erkenntnissen vom 17. März 1988 ausdrücklich davon ausgegangen, daß die Finanzverfassung den Ländern ermöglicht, mit Einverständnis des Bundesgesetzgebers weitere gleichartige Abgaben einzuführen (und überdies nicht gleichartige Abgaben zu erfinden). Daraus sei aber noch nicht der Schluß zu ziehen, daß auch der Bund - über die ihm in der Finanzverfassung ohnehin eingeräumten weitgehenden Möglichkeiten hinaus - gleichartige Bundesabgaben kombinieren kann. Der Bund habe es zwar angesichts der ihm im §7 Abs1 und 2 F-VG eingeräumten Befugnisse in der Hand, das von ihm gewünschte Ergebnis auf andere Weise herbeizuführen, indem er etwa die betreffende ausschließliche Bundesabgabe in die gemeinschaftliche Bundesabgabe einbezieht und den Anteil, den er sich daraus zuwendet, erhöht. Dies könne aber der Bund in verfassungskonformer Weise nur tun, wenn er im Sinne der das Erkenntnis VfSlg. 7995/1977 tragenden Überlegungen gemäß §4 F-VG vorgeht und die Ertragshoheit über die Abgaben im Sinne des §6 F-VG zwischen Bund und Ländern entsprechend der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung insgesamt bedenkt und dementsprechend regelt. Es sei daher - heißt es in den beiden genannten Erkenntnissen - unter dem Aspekt der von der Finanzverfassung besorgten bundesstaatlichen Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Abgabenwesens durchaus sinnvoll, wenn die Finanzverfassung eine klare Gliederung der Abgaben vorsieht, weil dann deutlich werde, in welchem Ausmaß die einzelnen Gebietskörperschaften an der Erhebung der Steuer aus einem bestimmten Besteuerungsgegenstand beteiligt werden. Diese Übersichtlichkeit ginge verloren, wenn es dem Bund über die ohnedies bestehenden Möglichkeiten hinaus gestattet wäre, alle möglichen Kombinationen von Steuerformen zu erfinden.

Der VfGH bleibt aufgrund dieser Erwägungen bei seiner eingangs erwähnten, bis zum Jahr 1931 zurückreichenden Judikatur, wonach jedenfalls die im FAG aufgezählten Landes-(Gemeinde)-Abgaben auch im Falle ihrer Gleichartigkeit mit Bundesabgaben finanzverfassungsrechtlich unbedenklich sind.

c) Für den vorliegenden Fall folgt aus diesen Überlegungen, daß die Bodenwertabgabe als gemeinschaftliche Bundesabgabe und die Grundsteuer als ausschließliche Gemeindeabgabe nebeneinander als gleichartige Abgaben erhoben werden dürfen, soferne hiezu eine bundesgesetzliche Ermächtigung im Sinne des §8 Abs3 F-VG vorliegt. Diese Ermächtigung wurde durch die Aufzählung der Grundsteuer als ausschließliche Landes-(Gemeinde)-Abgabe in §14 Abs1 Z1 FAG 1985 erteilt (vgl. hiezu die ständige Rechtsprechung des VfGH, zB VfSlg. 6205/1970, S. 359, 7082/1973, S. 441; vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des FAG 1948, 511 der Beilagen zu den Sten.Prot. NR. V. GP., S. 9).

Ob die Bodenwertabgabe tatsächlich mit der Grundsteuer gleichartig im Sinn der Finanzverfassung ist, braucht daher - wie schon im Falle des Erk. VfSlg. 4205/1962 - nicht untersucht zu werden.

2.a) In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, erklärtes rechtspolitisches Ziel bei der Einführung der Bodenwertabgabe sei die Eindämmung der Bodenspekulation gewesen; die rechtspolitische Absicht sei dahin gegangen, durch eine zusätzliche Steuer Druck auf die Eigentümer unbebauter Grundstücke auszuüben, um sie zum Verkauf zu bewegen und dadurch zu einer gewissen Stabilität der Grundstückspreise zu gelangen. In Wahrheit habe der Gesetzgeber mit der Einführung einer zusätzlichen Grundsteuer, welche er als Bodenwertabgabe bezeichnet habe, eine Doppelbelastung für Eigentümer unbebauter Liegenschaften herbeigeführt, die in exzessiver Weise überschießend und daher gleichheitswidrig sei.

Schließlich sei das Bodenwertabgabegesetz auch deshalb gleichheitswidrig, weil der Eintritt einer Steuerbegünstigung (nämlich der Wegfall der Bodenwertabgabe) ganz wesentlich von der Erlangung eines Bauplatzerklärungs- bzw. eines Baubewilligungsbescheides abhänge (was im Falle des Bf. von der Baubehörde seit langem rechtswidrig verzögert werde).

Eine Rechtslage aber, die bei rechtswidriger Verzögerung einer Verfahrensentscheidung die Behörde bzw. die dahinterstehende Gebietskörperschaft (die Gemeinde) mit einem erhöhten Steueraufkommen geradezu belohne, könne nur als unsachlich qualifiziert werden. Wenn der Wegfall (und in prinzipiell gleicher Weise auch der Eintritt) einer steuerlichen Begünstigung ganz wesentlich von rein manipulativen Umständen wie der Erlassung eines Bescheides abhänge, so führe dies zu einer durch das Erfordernis einer behördlichen Entscheidung allein sachlich nicht mehr begründbaren Unterscheidung zwischen abgabepflichtigen Unternehmern in materiell gleicher Lage (Hinweis auf VfSlg. 10620/1985).

b) Auch diese Normbedenken des Bf. sind nicht stichhältig.

Der Bf. ist zunächst auf die von ihm selbst wiedergegebenen Zielsetzungen für die Einführung der Bodenwertabgabe hinzuweisen; diese Zielsetzungen gehen auch mit Grundsätzen des Raumordnungsrechts konform. Dem Bf. ist weiters zu erwidern, daß die durch Bodenwertabgabe und Grundsteuer in ihrer spezifischen Konstellation bewirkte Gesamtbelastung insgesamt keineswegs eine überschießende, exzessive Besteuerung mit sich bringt. Der VfGH hegt daher auch aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Bodenwertabgabe mit dem Gleichheitsgrundsatz (wovon der VfGH bereits in den Erkenntnissen VfSlg. 4222/1962 und 4545/1963 - unausgesprochen - ausgegangen ist).

Hinsichtlich der übrigen vorgebrachten Bedenken ist zunächst festzuhalten, daß für die Bebauung eines Grundstückes (und damit für das Erlöschen einer Abgabepflicht nach dem Bodenwertabgabegesetz) sicherlich auch die nach den jeweiligen baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen maßgebend sind. Hiebei handelt es sich aber jeweils nur um eine Komponente für den Eintritt des steuervermeidenden Tatbestandes. Es wäre wohl auch nicht möglich, in diesem Zusammenhang auf andere Voraussetzungen abzustellen.

Der Gesetzgeber kann jedenfalls bei einer Durchschnittsbetrachtung (s. hiezu die ständige Rechtsprechung des VfGH, zB VfSlg. 8457/1978, 10276/1984) davon ausgehen, daß es im Regelfall in der Hand des abgabepflichtigen Grundeigentümers liegt zu bestimmen, wann sein - an sich bebaubares - Grundstück tatsächlich bebaut wird. Das dem Gleichheitsgrundsatz innewohnende Sachlichkeitsgebot verlangt nicht, daß der Gesetzgeber von vornherein auf die Möglichkeit eines gesetzwidrigen Verhaltens von Behörden Bedacht nehmen muß. Es ist nicht Sache des VfGH zu beurteilen, ob eine durch ein rechtswidriges Vorgehen oder Untätigbleiben einer Behörde verursachte "Verlängerung" der Abgabepflicht gegebenenfalls einen Amtshaftungsanspruch auslösen könnte. Die Argumentation des Bf. ist jedenfalls nicht geeignet, die Unsachlichkeit der Regelung darzutun.

Bei seinem Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 10620/1985 berücksichtigt der Bf. die dort ganz anders gelagerten entscheidungswesentlichen Umstände nicht: Der Wegfall der steuerlichen Begünstigung hing ausschließlich von der Erlassung des Einheitswertbescheides ab, wobei der bis zur Erlassung eines solchen Bescheides verstreichende Zeitraum verhältnismäßig lang sein konnte (in den dort gegebenen Anlaßfällen etwa 1 3/4 Jahre). Bei der hier zu beurteilenden Regelung hängt jedoch das Ende der steuerlichen Verpflichtung ganz wesentlich von der Initiative des Abgabepflichtigen im Bereich des Bauverfahrens ab, wobei eine Mitwirkung der Behörde hiefür mitbestimmend ist, bei welcher die Behörde an Fristen gebunden ist (s. zB §73 AVG).

3. Aus all diesen Erwägungen folgt, daß die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bf. gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides nicht zutreffen.

Da im übrigen weder behauptet wurde noch im Verfahren vor dem VfGH hervorgekommen ist, daß der Bf. ansonsten durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist, wird die Beschwerde abgewiesen und antragsgemäß dem VwGH abgetreten.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Bodenwertabgabe, Finanzverfassung, Abgabenwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B57.1987

Dokumentnummer

JFT_10119386_87B00057_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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